Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen mit Schuldspruchänderung: Entfall der Beihilfe zur Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 389/98
Datum
02.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Köln wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, nimmt jedoch im Fall II A eine Schuldspruchänderung vor: die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Urkundenfälschung entfällt, weil die Haupttat bereits vollendet und gebraucht war. Der Strafausspruch bleibt unberührt, da das Gericht die vermeintliche Zusatztat nicht strafschärfend verwertet hat; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe erfordert, dass durch die Hilfe noch ein Teil der Haupttat bevorsteht; ist die Haupttat bereits vollendet und bereits in der Form des Gebrauchens abgeschlossen, kommt eine Verurteilung wegen Beihilfe an dieser Tat nicht in Betracht.

2

Eine wegen falscher Tatsachenannahme erfolgte Zusatzverurteilung wirkt nur dann strafschärfend, wenn das Tatgericht diese Gesetzesverletzung bei der Strafzumessung tatsächlich verwertet hat; ist dies ausgeschlossen, bleibt der Strafausspruch trotz Schuldspruchänderung bestehen.

3

Bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung eines Beteiligten in eine bereits überwiegend ausgeführte Tat für die Qualifizierung als Beihilfe sprechen kann.

4

Bei geringem Erfolg der Revision kann der Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 389/98 vom 2. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. März 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Falle II A der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Urkundenfälschung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, wegen versuchter Erpressung und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Seine Revision hat nur insoweit Erfolg, als im Falle II A der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Urkundenfälschung zu entfallen hat. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auch hinsichtlich der Schuldspruchänderung schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts an:

„Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Schuldspruchänderung im Falle II A der Urteilsgründe. Die Revision rügt mit Erfolg, dass der Angeklagte nicht nur wegen Beihilfe zum Betrug, sondern zu Unrecht auch tateinheitlich wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt wurde.

Das Tatgericht lässt außer Acht, dass ein Gehilfe nur den Teil der Tat fördern kann, der noch bevorsteht (vgl. BGHSt 2, 344, 347). Die Haupttat war im Zeitpunkt der Beihilfeleistung durch den Angeklagten hinsichtlich der Urkundenfälschung nicht nur vollendet, sondern bereits beendet – auch in der Form des Gebrauchens. Dagegen war Beihilfe zum Betrug noch möglich. Erst der Angeklagte führte den Schaden herbei, indem er den durch die Haupttat erlangten Bundesbankscheck einlöste. Wenn der Angeklagte auch in umfassender Kenntnis von der Haupttat handelte, so ist er strafrechtlich doch nur für die Beihilfe zum Betrug verantwortlich, denn nur insoweit stand noch ein Teil der Haupttat bevor, der noch gefördert werden konnte.

Dieser Rechtsfehler führt zwar zur Schuldspruchänderung, nicht aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Die tateinheitliche Verletzung eines anderen Gesetzes kann, muss aber nicht strafschärfend verwertet werden (Tröndle, StGB § 52 Rdn. 4; BGH NStZ 89, 72). Das Tatgericht hat hier von der Möglichkeit, die vermeintliche Verletzung eines anderen Gesetzes, nämlich § 267 StGB, strafschärfend zu verwerten, gerade keinen Gebrauch gemacht. Bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens ist es vom Straftatbestand des § 263 StGB ausgegangen und nicht von dem des § 267 StGB (UA S. 89). Die maßgeblichen strafschärfenden Zumessungsgründe sind allein die Schadenshöhe, ein Gesichtspunkt, der nur im Rahmen des Betruges von Bedeutung ist, und der schnelle, bedenkenlose Tatentschluss trotz laufender Bewährung wegen einer einschlägigen Vorverurteilung. Dabei stellt das Landgericht nicht auf die Gesetzesverstöße der Vorverurteilung ab, sondern darauf, dass sich der Angeklagte über die Warnfunktion der Vorstrafe – die auch wegen Betruges erfolgt war – hinwegsetzte (UA S. 91 f.).“

Ergänzend merkt der Senat an, dass der Tatrichter den Umstand, dass der Angeklagte in eine „größtenteils bereits ausgeführte Tat einbezogen wurde“, zur Begründung dafür herangezogen hat, den Tatbeitrag des Angeklagten lediglich als Beihilfe, nicht als Mittäterschaft zu werten (UA S. 83). Auch deshalb ist auszuschließen, dass die verhängte Strafe darauf beruht, dass die Urkundenfälschung schon beendet war, als der Angeklagte Beihilfe leistete.

Bei dem geringen Erfolg der Revision des Angeklagten ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten zu belasten, die durch sein Rechtsmittel entstanden sind (§ 473 Abs. 4 StPO).

RiBGH Theune ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

JahnkeBode
DetterRothfuß
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