Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Schuldspruch und Maßregelanordnung bei versuchter Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 389/97
Datum
08.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen versuchter Erpressung und die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB. Der BGH hob Schuld- und Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob der Täter an einen Zahlungsanspruch glaubte und damit der für § 253 StGB erforderliche Vorsatz fehlte. Außerdem mangelt es an einer ausreichenden Darlegung der Schuldfähigkeit und der tragenden Anknüpfungstatsachen des Gutachtens. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsatz beim Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) erfordert das Wissen und Wollen einer rechtswidrigen Bereicherung; besteht berechtigte Zweifel, ob der Täter an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zahlungsanspruch glaubte, fehlt der erforderliche Vorsatz.

2

Das Gericht hat bei der Bewertung des inneren Tatbestands zu prüfen, ob der Täter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einen geltend gemachten Zahlungsanspruch glaubte; unterbleibt diese Prüfung, ist der Schuldspruch aufzuheben.

3

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass zur Tatzeit Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) festgestellt ist; das Urteil muss die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens und deren Zusammenhang mit einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit darstellen.

4

Allein die Erwähnung einer früheren Verurteilung oder eine pauschale Diagnose im Gutachten genügt nicht; das Gericht hat darzulegen, ob und inwiefern frühere Feststellungen oder das Gutachten eine verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 389/97 vom 8. Oktober 1997 in der Strafsache gegen ████ in der Bundesrepublik Deutschland Franjo ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1944 in ██ (Kroatien), wegen versuchter Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 8. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung auch über die Kosten und Entscheidung, sowie des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg.

Der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung hat keinen Bestand. Die Urteilsgründe belegen nicht hinreichend, dass sich der Angeklagte vorsätzlich zu Unrecht bereichert, wie dies der Tatbestand des § 253 StGB erfordert.

Der Angeklagte hat durch die ihm zur Last gelegte Tat versucht, 7.000 DM von der Zeugin █████████, deren Ehemann zu erlangen, in dessen Betrieb er kurze Zeit gearbeitet hatte. Bei zahlreichen vorangegangenen Zusammentreffen hatte der Angeklagte gegenüber der Zeugin █████ stets darauf bestanden, dass ihm aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses noch Geld von ihrem Ehemann zustehe.

Nach den Feststellungen des Landgerichts rief der Angeklagte die Zeugin dann aus einer Justizvollzugsanstalt heraus an und forderte: „7.000 DM, Du weißt schon, ansonsten passiert ein Unglück!“

Bei einem weiteren Anruf am Arbeitsplatz der Zeugin erklärte er: „Wie gesagt, wird es gemacht! Aus die Maus!“

Bei dieser Sachlage hatte das Landgericht die naheliegende Frage erörtern müssen, ob der Angeklagte aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen an einen Zahlungsanspruch gegen die geschädigte Zeugin oder deren Ehemann glaubte. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz, der auf die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtet sein muss (vgl. BGHSt 17, 87; BGH StV 1988, 526, 527, 529; 1990, 407; 1994, 128; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; Beschluss vom 19. Mai 1995 – 2 StR 197/95; Meyer-Goßner NStZ 1986, 106 jeweils m.w.Nachw.). Die unterbliebene Prüfung dieses Teils der inneren Tatseite führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs.

2. Auch die Maßregelanordnung ist nicht fehlerfrei begründet worden. Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach § 63 StGB zunächst, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Ein solcher Zustand ist für die Tatzeit nicht festgestellt. Das Landgericht teilt hierzu lediglich mit, nach dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. St. handele es sich „bei dem Angeklagten um einen ausgesprochen aggressionsbereiten, nicht zu Mitgefühl neigenden Menschen mit paranoider Symptomatik.“ Eine weitere Erörterung der Schuldfähigkeit enthält das Urteil nicht. Das Landgericht teilt weder die näheren Einzelheiten des Gutachtens und die zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen mit, noch legt es dar, woraus sich die in Betracht kommende Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ergeben soll. Hierfür genügt insbesondere nicht die Darstellung einer mehrere Jahre zurückliegenden Vorstrafe (UA S. 4 bis 9), zumal auch insoweit nicht mitgeteilt wird, ob und aus welchen Gründen der damalige Tatrichter für die frühere Tat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen hat.

DetterNiemöllerBode
TheuneRothfuß