Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Sexualvorwürfen und Verurteilung wegen Totschlags bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 389/92
Datum
03.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Koblenz ein, das den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags verurteilte und von Sexualvorwürfen freisprach. Streitfragen betrafen die Beweiswürdigung belastender Zeugenaussagen, Verjährung und die Frage, ob niedrige Beweggründe Mord begründen. Der BGH verwirft die Revision: Die Beweiswürdigung war frei von Rechtsfehlern, verbleibende Zweifel rechtfertigen Freispruch; aufgrund verminderter Steuerungsfähigkeit konnte die Niedrigkeit des Motivs nicht zum Mordvorwurf führen; angriffe auf die Strafzumessung sind nach §349 Abs.2 StPO unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei widersprüchlichen oder nachweislich falschen Angaben einer Belastungszeugin rechtfertigt dies keine Verurteilung; verbleibende Zweifel sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (in dubio pro reo).

2

Die Annahme niedriger Beweggründe als Mordmerkmal setzt voraus, dass der Täter diese Beweggründe verstandesmäßig erfasst und willensmäßig beherrscht; bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit kommt der Niedrigkeit des Motivs kein Vorwurf zu.

3

Revisionsrechtliche Sachrügen sind nur begründet, wenn das Tatgericht Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Bewertung begangen hat; bloße Unzufriedenheit mit der tatsächlichen Würdigung genügt nicht.

4

Bei Sexualdelikten muss der Tatzeitraum hinreichend festgestellt werden; Zweifel an einer nicht verjährten Tatzeit führen zum Freispruch.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 16. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 389/92 vom 3. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ ██ ██ Ljubko, 1939 in ███ ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Bode, Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Jaekel in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus Karlsruhe als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen vom Vorwurf, sich an seiner Tochter sexuell vergangen zu haben, freigesprochen.

II. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie beanstandet den Freispruch und macht hierzu geltend:

1. Das Landgericht habe verkannt, dass sich der Angeklagte wegen Beischlafs zwischen Verwandten strafbar gemacht haben könne.

2. Weiter rügt sie, dass der Angeklagte (nur) wegen versuchten und vollendeten Totschlags und nicht wegen versuchten und vollendeten Mordes verurteilt wurde.

In diesem Zusammenhang macht sie geltend, das Landgericht habe sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte bei der Tötung seines Schwiegersohns grausam handelte. Die Ausführungen zur Frage eines niedrigen Beweggrundes seien widersprüchlich. Das Landgericht habe die Tatmotivation des Angeklagten nicht als niedrigen Beweggrund bewertet, soweit sie durch die Weigerung seiner Tochter hervorgerufen wurde, nicht mit ihm nach Jugoslawien zu fahren, es habe hingegen einen niedrigen Beweggrund bejaht, soweit der Tatentschluss auf dem Streit um die bevorstehende USA-Reise der Tochter (mit)beruht. Die Annahme, der Angeklagte habe im Augenblick des Tatentschlusses den letztgenannten niedrigen Beweggrund nicht erkannt, sei rechtsfehlerhaft und innerlich nicht nachvollziehbar, zumal er sich entschlossen habe, seinen Schwiegersohn umzubringen, und diesem die Kehle durchgeschnitten.

3. Auch die Strafzumessung greift die Staatsanwaltschaft an. Sie wendet sich gegen die Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB und vermisst die Prüfung der Frage, ob die Taten des Angeklagten als besonders schwere Fälle im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB zu bewerten sind.

III. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Der Freispruch vom Vorwurf der Sexualdelikte weist keinen Rechtsfehler auf.

Das Landgericht ist aufgrund einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben der den Angeklagten belastenden Zeugin M., seiner Tochter, derart widersprüchlich, zum Teil sogar erweislich falsch seien, dass sich auf sie eine Verurteilung nicht stützen lässt. Das gilt nicht nur für den Vorwurf der Vergewaltigung, sondern auch, soweit die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten als Beischlaf zwischen Verwandten zu bewerten waren.

Das Landgericht hat zum Vorwurf der Sexualdelikte nach einer umfangreichen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung abschließend ausgeführt:

"Insgesamt erscheint es der Kammer durchaus möglich, dass die Zeugin M. mit ihrem Vater traumatische Vorgänge mit sexuellem Bezug durchlebt hat, die möglicherweise auch von strafrechtlicher Relevanz sind. Auf die Angaben konnte letztlich – auch im Hinblick auf eine etwaige Verjährungsproblematik – keine entsprechende Verurteilung des Angeklagten gestützt werden, ohne die Zeugin – das sei nochmals ausdrücklich festgestellt – gleichzeitig einer Falschaussage oder einer falschen Verdächtigung ihres Vaters zu bezichtigen. Nach dem Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ mussten insoweit verbleibende Zweifel zugunsten des Angeklagten durchschlagen und damit zum Freispruch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte führen" (UA S. 25/26).

Auch mit dem Hinweis auf die Verjährung hat das Landgericht deutlich gemacht, dass es nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte sich innerhalb des in Betracht kommenden Tatzeitraums zwischen 1980 und 1986 in nicht rechtsverjährter Zeit des (der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegenden) Beischlafs zwischen Verwandten schuldig gemacht hat.

2. Die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts zum Tatmotiv und zu der Verneinung eines Mordmerkmals sind im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der affektbedingt und infolge vorangegangenen Alkoholgenusses in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte versuchte zunächst vergeblich, seine Tochter dazu zu bewegen, mit ihm für eine gewisse Zeit nach Jugoslawien zu fahren und ihren Ehemann in dieser Zeit nicht auf einer Dienstreise in die USA zu begleiten. Als ihm dies nicht gelang, stach er aufgrund eines spontanen Entschlusses in „plötzlicher Zornesaufwallung“ seiner Tochter ein Tafelmesser in die Brust und tötete im Verlaufe eines heftigen Kampfes mit demselben Messer seinen Schwiegersohn, der seiner Frau zu Hilfe geeilt war.

Das Landgericht hat nach Anhörung psychiatrischer Sachverständiger ausgeführt, die bevorstehende USA-Reise des Ehepaares M. sei für den Angeklagten ein Reizthema gewesen. Die Weigerung seiner Tochter habe bei dem aus einer ländlich geprägten Region Jugoslawiens stammenden Angeklagten mit einer „patriarchalischen Einstellung und impulsiven Persönlichkeitsstruktur“ zu der „plötzlichen Zornesaufwallung“ (und damit zur Tat) geführt.

Zwar kommt Zorn dann als niedriger Beweggrund in Betracht, wenn er seinerseits auf niedrigen Beweggründen beruht, insbesondere auch dann, wenn er jeglichen Grundes entbehrt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 22).

Eine Verurteilung wegen Mordes setzt aber voraus, dass der Angeklagte in der Lage war, seine als niedrig einzustufenden Beweggründe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 4, 10, 12; BGHSt 28, 210).

Einem Täter, der im Augenblick der Tat die als niedrig einzustufenden Gefühlsregungen verstandesmäßig nicht zu erkennen oder – wenn er sie erkennt – nicht so zu steuern vermag, dass sie als auslösendes Moment für eine als besonders verwerflich einzustufende Tötungshandlung nicht mehr in Betracht kommen, kann die Niedrigkeit des Motivs für diese Handlung – anders als die Handlung selbst – nicht zum Vorwurf gemacht werden (BGHR a. a. O.).

In Anwendung dieser Grundsätze lässt die Wertung des Landgerichts, dem in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten könne die Niedrigkeit seines Handlungsmotivs nicht angelastet werden, keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Die weiteren Angriffe der Revision, insbesondere auch die gegen die Strafzumessung erhobenen Rügen, sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

JahnkeNiemöllerBode
TheuneDetter
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