Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall der Zurechnung gefährlicher Körperverletzung bei nicht vom Tatplan gedecktem Schuss

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 389/85
Datum
25.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision eines Angeklagten, indem die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfiel. Streitpunkt war, ob ein von einem Mittäter abgegebener Schuss vom gemeinsamen Tatplan gedeckt bzw. zur Flucht erforderlich war. Da dies nicht der Fall war, konnte die Tat nicht zugerechnet werden. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; das Strafmaß blieb unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einem Mittäter zurechenbare Nebenhandlung setzt voraus, dass sie vom gemeinsamen Tatplan gedeckt oder zur Durchführung der Tat erforderlich bzw. vorhersehbar ist.

2

Wenn die Feststellungen des Urteils ein genanntes Delikt nicht tragen, ist der Schuldspruch insoweit zu berichtigen.

3

Eine Verfahrensrüge ist in der Revision unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 StPO).

4

Bleibt festzuhalten, dass ein rechtsfehlerhaft angenommener Tatbestand das Strafmaß nicht beeinflusst hat, so kann der Strafausspruch trotz teilweiser Berichtigung des Schuldspruchs bestehen bleiben; dies rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine abweichende Kostenentscheidung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 389/85 in der Strafsache gegen

1. ████████ fort geboren am ████████ 1960, 2. Axel ███ (geboren am ███ 1958 in [REDACTED]), wegen räuberischer Erpressung u. a.

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten W█████████ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Februar 1985, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung dieses Angeklagten wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt.

Der die Schuldspruche betreffende Teil des Tenors wird wie folgt gefasst: Der Angeklagte █████████ ist der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Angeklagte W██████ der schweren räuberischen Erpressung schuldig.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten W██████ und die Revision des Angeklagten ████████ werden verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten ███████ sowie einem Jahr und sechs Monaten ███████ verurteilt; dabei ist die Vollstreckung der gegen den Angeklagten W██████ verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte █████ beanstandet darüber hinaus das Verfahren.

Diese Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge des Angeklagten █████████ deckt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler auf. Jedoch muss der Urteilstenor insoweit ergänzt werden, als der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig zu sprechen ist.

Dies gilt auch für den Angeklagten ██████. Dessen Rechtsmittel hat aber mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg, weil die Verurteilung dieses Angeklagten wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung von den Feststellungen nicht getragen wird. Die Angeklagten hatten geplant, die Gaspistole „erforderlichenfalls“ zu

benutzen, um ihre Flucht zu sichern (UA S. 12). Nachdem sie das Tatopfer zur Hergabe des Portemonnaies genötigt hatten, verließ ███ als erster das Treppenhaus. K███ folgte und gab – schon in der offenen Tür stehend – mit der Gaspistole einen Schuss auf das Tatopfer ab (UA S. 14).

Die damit von ihm begangene gefährliche Körperverletzung kann dem Angeklagten █████ nicht zugerechnet werden, da dieser Schuss – wie das Gericht in anderem Zusammenhang ausführt (UA S. 38) – zur Sicherung der Flucht nicht erforderlich und mithin auch nicht vom gemeinsamen Tatplan gedeckt war.

Trotz der deshalb gebotenen Beschränkung des Schuldspruchs auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung kann der Strafausspruch aufrechterhalten bleiben. Der Senat schließt aus, dass sich bei dem Angeklagten ████ die rechtsfehlerhafte Annahme einer gefährlichen Körperverletzung auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Die Strafe ist dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Die Urteilsgründe enthalten nichts, was die Besorgnis begründen könnte, die Strafkammer habe dem Angeklagten ███ die ihm nicht zurechenbare Begehung des Körperverletzungsdelikts straferschwerend angelastet.

Auch der Angeklagte ███ hat – ebenso wie ███ – die Kosten seines Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Der Teilerfolg seiner Revision ist, da die Strafe bestehen bleibt, derart gering, dass auch unter Billigkeitsgesichtspunkten eine andere Entscheidung (§ 473 Abs. 4 StPO) nicht in Betracht kommt.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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