Treffer
BGH Beschluss

Revisionen bei versuchtem gemeinschaftlichen Diebstahl teils aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 389/70
Datum
23.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat in mehreren Revisionen gegen ein Urteil wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls teilweise Abhilfe geschaffen: Bei zwei Angeklagten wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache wegen mangelhafter Nachweise der Rückfallvoraussetzungen (§17 StGB nF) an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Eine Revision wurde zurückverwiesen, damit über eine Aussetzung zur Bewährung nach §23 Abs.2 StGB entschieden werden kann. Weitere Revisionen wurden verworfen; eine Umstellung der Rechtsbezeichnung nach Art.86 1. StrRG erfolgte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines Strafausspruchs ist erforderlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rückfallqualifikation (§17 StGB nF) nicht hinreichend nachgewiesen sind.

2

Bei Aufhebung des Strafausspruchs bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen, die zum Schuldspruch gehören, von der Aufhebung unberührt.

3

Ermöglicht eine Gesetzesänderung (z.B. §23 Abs.2 StGB nF) die Aussetzung zur Bewährung für bestimmte Freiheitsstrafen und ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, so ist die Sache zur Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Übergangsvorschriften, die die Bezeichnung oder Rechtsnatur von Strafen ändern (vgl. Art.86 1. StrRG), sind im Urteil entsprechend umzusetzen (z. B. Umstellung von Gefängnis- auf Freiheitsstrafe).

5

Die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 389/70 in der Strafsache gegen

1. den Rentner Adolf August ████████, geboren █████ ████ 1921 in ███, aus █████, ██

2. den Arbeiter Detlef Adolf █████████, geboren ████ ███ 1954 in ███, ██

3. den Bauschlosser Hans Jürgen ███, geboren am ██ 1949 in ██ ███,

4. den Bilfettier Otto ████████████, geboren █████ █████ 1940 in █████ bei █████, aus ████████████

wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Adolf █████ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. März 1970, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihrer Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten seines Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten Detlef ███ sowie die weitergehenden Revisionen der übrigen Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Jedoch ist der Angeklagte ██████ statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Kosten des vom Angeklagten Detlef ███ eingelegten Rechtsmittels fallen ihm zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten Adolf ██ und ██████ wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu Gefängnisstrafen verurteilt. Gegen den Angeklagten ██ ist wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls auf eine Gefangnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und gegen den Angeklagten Detlef ███ auf eine Jugendstrafe von einem Jahr erkannt worden.

Die Revision des Angeklagten Detlef ███ ist offensichtlich unbegründet.

Das gleiche gilt bezüglich der Revisionen der Angeklagten Adolf ██ und ██████, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Der Strafausspruch muss in diesen Fällen jedoch aufgehoben werden, da die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB nF nicht hinreichend nachgewiesen sind. Durch die Aufhebung der diesen Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen werden die Feststellungen zum Tatgeschehen (versuchter Diebstahl in der Form des Einbruchs) nicht berührt; denn sie gehören zum Schuldspruch.

Die Revision des Angeklagten █████ ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Da § 23 Abs. 2 StGB in der ab dem 1. April 1970 geltenden Fassung eine Aussetzung zur Bewährung auch bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren zulässt und nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen ist, dass die Strafkammer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, war die Sache jedoch zur Entscheidung über eine solche eventuelle Aussetzung zurückzuverweisen. Ferner ist die verhängte Gefängnisstrafe gemäß Art. 86 des 1. StrRG auf Freiheitsstrafe umgestellt.

HenningKirchhofBaumgarten
MüllerMeyer
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