Revision verworfen: Annahme von Taterlösen als Indiz für Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 389/60
- Datum
- 31.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei setzt Kenntnis oder bewusstes Inkaufnehmen der rechtswidrigen Herkunft der Sache oder des Erlöses voraus; das freiwillige Entgegennehmen von Taterlösen nach Kenntnis der tatbedingten Herkunft kann diesen Vorsatz begründen.
Die Annahme eines Geldbetrags mit dem Motiv des eigenen Vorteils begründet den subjektiven Tatbestand der Hehlerei, auch wenn der Beschuldigte eine unschädliche Verwendung behauptet; entgegenstehende Angaben sind durch die Beweiswürdigung des Tatrichters zu prüfen.
Bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Verurteilung sind alle tatrichterlichen Feststellungen in ihrer Gesamtschau zu würdigen; einzelne für sich genommen unzureichende Feststellungen können durch ergänzende Feststellungen an anderer Stelle ausgeglichen werden.
Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig bzw. unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, in welcher Weise entscheidungserhebliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. Februar 1960
Rubrum
2 StR 389/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gerber Ervin (█████), geboren am ███ ██ ███ in █████, aus ████ an ████, Sachbezeichnung: ████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der §§ 261, 267 StPO und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Bei der Sachverhaltsschilderung über die Hehlerei sagt das Landgericht, dass der Angeklagte, nachdem er die rechtskräftig Verurteilten ███████ und █████ zur Villa ███ gefahren und von diesen gehört hatte, dass sie dort eingebrochen seien, von den Dieben 10 bis 15 DM erhalten habe. Diese Feststellungen würden an sich nicht zur Annahme des Hehlereitatbestandes genügen. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Sie übersieht indessen, dass die Strafkammer in anderem Zusammenhang später ihre Feststellungen ergänzt hat. Danach hat der Beschwerdeführer vor Annahme des Geldes von den Mitangeklagten erfahren, dass sie das Geld bei einem Einbruch erbeutet hätten. Es ist auch richtig, dass der Angeklagte, indem er das Geld annahm, seines Vorteils wegen gehandelt hat, selbst wenn ihm, wie er behauptet, dieses Geld für Fahrtkosten gezahlt worden ist.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler ergeben.
| Schalscha | Scharpenseel | Menges | |||
| Baldus | Dr. Kirchhof |