BGH: Strafvereitelung im Amt endet erst mit Verjährung der Vortat; Schuldspruchänderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 38/90
- Datum
- 20.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafvereitelung ist erst beendet, wenn die Verfolgung der vereitelten Vortat nicht mehr möglich ist; erst dann beginnt die Verjährung der Strafvereitelung (§ 78a StGB).
§ 258a Abs. 5 i.V.m. § 258 Abs. 5 StGB greift nicht ein, wenn Unterlassen der Strafverfolgung und eine Selbstschutzhandlung rechtlich eine einheitliche Tat bilden und es damit an einer vorausgegangenen selbständigen Straftat fehlt.
Ein Zeuge, der aus Sicht des Tatgerichts als Beteiligter an der der Strafvereitelung zugrunde liegenden Vortat verdächtig ist, unterliegt dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO auch dann, wenn die Strafverfolgung der Vortat verjährt ist.
Eine nachträgliche Beschränkung der Verwertung einer rechtsfehlerhaft vereidigten Aussage auf „uneidliche“ Angaben erfordert grundsätzlich einen Hinweis in der Hauptverhandlung; fehlt dieser, führt dies nur bei Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß zur Aufhebung.
Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) setzt voraus, dass der Amtsträger zur Mitwirkung gerade in dem vereitelten konkreten Strafverfahren berufen ist; die bloße allgemeine Pflicht zur Strafverfolgung (§ 163 StPO) genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. April 1989
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 38/90 in der Strafsache gegen ██ aus ███, dort geboren am Winfried C.G., 1936, wegen Strafvereitelung im Amt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██████, Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte C—— als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. April 1989
1. im Schuldspruch wegen der Tat zum Vorteil des Dusan ██ (Fall II 2 der Urteilsgründe) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Strafvereitelung verurteilt wird;
mit den zugehörigen Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit seiner Revision macht der Angeklagte hinsichtlich der ersten Tat das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung geltend, hinsichtlich beider Taten erhebt er ferner Verfahrensbeschwerden und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
I. Strafvereitelung im Amt zum Vorteil des Zeugen ████ (Fall II 1 der Urteilsgründe).
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Bis zu seiner Suspendierung vom Dienst Anfang 1986 war der Angeklagte als Kriminalhauptkommissar bei der Kriminalpolizei in Köln tätig. Er arbeitete etwa ab 1978 auch mit dem Zeugen ██████████, einem Vertrauensmann der Polizei, zusammen.
Im Januar 1979 erbeuteten unbekannt gebliebene Täter bei einem Wohnungseinbruch in Köln unter anderem Teppiche im Wert von ca. 80.000 DM. Diese verschaffte sich █████████ in Kenntnis ihrer Herkunft zu einem Preis von 20.500 DM. Wenig später teilte er dem Angeklagten und dessen Kollegen ███ mit, der Einbruch sei von drei oder vier in ██ lebenden „Zigeunern“ verübt worden. Diese Information gab der Angeklagte an das für Einbruchsdiebstähle zuständige O. Kommissariat der Kriminalpolizei Köln weiter. Als █████████ in der Folgezeit Schwierigkeiten sah, die Teppiche abzusetzen, wandte er sich erneut an den Angeklagten und ██ und erklärte, er könne unter ihrer Vermittlung dem Geschädigten die Teppiche gegen Zahlung eines Betrags von 20.500 DM wieder beschaffen, wenn ihm absolute Vertraulichkeit zugesichert werde. Obwohl die Beamten erkannten, dass █████████ selbst der Hehler der Teppiche war, sicherten sie ihm ohne Abstimmung mit ihren Dienstvorgesetzten oder der Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zu, machten den Vorgang nicht aktenkundig und verständigten auch nicht ihre Kollegen vom zuständigen O. Kommissariat. In der Folgezeit wurden die Teppiche unter Mitwirkung des Angeklagten und seines Kollegen ██ dem Geschädigten gegen Bezahlung des von ████████ geforderten Betrags zurückgegeben. Gegen ██████████ wurde kein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet.
Als der Vorgang der Wiederbeschaffung der Teppiche 1980 Gegenstand eines gegen ███ gerichteten Ermittlungsverfahrens war, gab der Angeklagte eine dienstliche Erklärung des Inhalts ab, er habe in der Einbruchssache alle ihm zugegangenen Informationen an das O. Kommissariat weitergegeben.
2. Die Strafverfolgung der dem Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen angelasteten Strafvereitelung im Amt ist nicht verjährt. Denn diese Tat dauerte an, solange █████████ wegen der von ihm begangenen Hehlerei verfolgt werden konnte. Erst mit Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Hehlerei gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 259 StGB, also frühestens im Januar 1984, war der tatbestandsmäßige Erfolg der Strafvereitelung vollständig verwirklicht und die Tat des Angeklagten im Sinne von § 78a StGB beendet (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 78a Anm. 2 b; Jahnke in LK 10. Aufl. § 78a Rdn. 4 und 9; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 78a Rdn. 6; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 78a Rdn. 3 und 8). Die zu diesem Zeitpunkt in Gang gesetzte fünfjährige Verjährungsfrist für die Tat des Angeklagten gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 258a StGB wurde aber vor ihrem Ablauf unter anderem durch die Erhebung der Anklage am 24. November 1988 unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB).
Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, spätestens mit Abgabe der dienstlichen Erklärung durch den Angeklagten im Jahre 1980 habe die bis dahin andauernde Strafvereitelung im Amt durch Hinzutreten des Strafausschließungsgrundes des § 258a Abs. 5 i.V.m. § 258 Abs. 5 StGB ihren rechtlichen Abschluss gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann der Angeklagte bei Abgabe seiner Erklärung auch das Ziel verfolgt haben, wegen der von ihm begangenen Strafvereitelung nicht bestraft zu werden. Dies konnte jedoch nicht zur Straflosigkeit führen, da das Unterlassen der Verfolgung der Hehlereitat ab 1979 und die Abgabe der dienstlichen Erklärung im Jahre 1980 rechtlich eine einheitliche Straftat bildeten, so dass es an einer der Strafvereitelung vorausgegangenen strafbaren Handlung, deretwegen dem Angeklagten Bestrafung drohen konnte, fehlte (vgl. für den Fall des Aussagenotstands gemäß § 157 StGB BGHSt 8, 301, 319).
3. Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO
Das Landgericht ist der Aussage des Zeugen ██████████ nicht gefolgt, soweit dieser den Angeklagten entlastet hat. Es hat den Zeugen vereidigt, obwohl es ihn als Täter der Vortat angesehen hat, auf die sich die Strafvereitelung des Angeklagten bezog. Das war rechtsfehlerhaft: █████████ war aus der Sicht der Strafkammer der Beteiligung an der Tat des Angeklagten im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO verdächtig (vgl. BGHSt 4, 255, 256) und durfte daher nicht vereidigt werden. Dieses Vereidigungsverbot bestand auch, wenn einer Strafverfolgung des Zeugen das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstand (vgl. BGH NJW 1952, 1146; BGH, Urt. v. 7. Januar 1975 – 1 StR 594/74).
Das Landgericht hat den Rechtsfehler erkannt und die Aussage des Zeugen ██████████ nur als uneidliche gewertet (UA S. 32). Allein dadurch wurde jedoch der Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil nicht beseitigt. Die Strafkammer war in diesem Fall nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten noch in der Hauptverhandlung bekannt zu machen, dass sie in dieser Weise verfahren wolle, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich auf die so entstandene neue Beweislage einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (BGH StV 1981, 329 m.w.N.; BGH NStZ 1986, 230, 231). Ein solcher Hinweis ist hier unterblieben.
Hierauf kann das Urteil im vorliegenden Fall aber nicht beruhen. Die Verteidigung hat unter anderem für den Fall, dass die Strafkammer den Zeugen █████████ als Hehler ansehen würde, mehrere Hilfsbeweisanträge gestellt. Sie hat also aus der Vereidigung █████████ keineswegs den Schluss gezogen, die Strafkammer werde eine Hehlerei des Zeugen als Vortat der dem Angeklagten zur Last liegenden Strafvereitelung im Amt verneinen.
4. Die weiteren den Fall II 1 der Urteilsgründe betreffenden Verfahrensrügen und die Sachrüge sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
II. Strafvereitelung im Amt zum Vorteil des Dusan █████ (Fall II 2 der Urteilsgründe).
Das Landgericht hat festgestellt:
1. Der jugoslawische Staatsangehörige Dusan ███ schuldete dem Angeklagten mindestens 55.000 DM. Nachdem er ihn wiederholt mit Zahlungsversprechen hingehalten hatte, hatte er im Laufe der Zeit mehr und mehr die Kontakte zum Angeklagten vermieden. Im Hinblick darauf, dass er auch von diversen anderen Gläubigern auf Zahlung in Anspruch genommen wurde und er zudem auch in strafbare Aktivitäten verwickelt war, war er schließlich untergetaucht. Zu diesem Zeitpunkt war ██ – ebenso wie dem Angeklagten, der insoweit von ███ entsprechend unterrichtet worden war – bekannt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, weil er sich im süddeutschen Raum durch Diebstahl oder Unterschlagung den Besitz zweier Orientteppiche im Gesamtwert von ca. 20.000 DM verschafft hatte.
Im Zuge seiner Bemühungen, den Verbleib █████ zu ermitteln, rief der Angeklagte schließlich im Sommer des Jahres 1985 die im Fahndungscomputer seiner Dienststelle gespeicherten Angaben über █████ ab. Hierbei erfuhr er, dass █████ inzwischen wegen des Vorwurfs der strafbaren Erlangung (Diebstahl oder Unterschlagung) zweier Orientteppiche im Gesamtwert von ca. 20.000 DM durch die Staatsanwaltschaft Heidelberg mit Haftbefehl gesucht wurde und zur Fahndung ausgeschrieben war. Dem Angeklagten gelang es schließlich am 17. September 1985, █████ in der Wohnung seiner in ████/Jugoslawien lebenden Mutter telefonisch zu erreichen. Im Verlaufe des Telefonats versprach █████ dem Angeklagten sinngemäß, er wolle diesen entschädigen. Als er hierbei auch erklärte, er wolle in den nächsten Tagen nach ████ kommen, eröffnete ihm der Angeklagte seine Kenntnis über den von der Staatsanwaltschaft Heidelberg erwirkten Haftbefehl und die Ausschreibung zur Festnahme, da er befürchtete, ███ werde bei der angekündigten Reise nach ███ an der Grenze verhaftet. █████, der von der Existenz des Haftbefehls und seiner Ausschreibung zur Fahndung keine Kenntnis gehabt hatte, sah nach dem vorerwähnten Telefonat von seiner beabsichtigten Rückkehr nach Deutschland ab. Bis heute ist er für deutsche Ermittlungsbehörden nicht erreichbar und unbekannten Aufenthalts (UA S. 16–18).
2. Verfahrensrügen
a) Rüge der Verletzung des § 100a StPO.
Im Jahre 1985 hatte sich in Köln der Verdacht ergeben, dass im Umkreis des Ferdinand ████ eine kriminelle Vereinigung bestand, deren Mitglieder sich regelmäßig auf dem Firmengelände ███ trafen, um dort Diebesgut umzusetzen und weitere Straftaten zu planen. Der Mitgliedschaft in dieser Vereinigung war auch Dusan ████ verdächtig. Der Angeklagte stand im Verdacht der Unterstützung der Vereinigung. Es wurde angenommen, er habe durch gezielte Indiskretionen und Verletzung von Dienstgeheimnissen Strafvereitelung und Begünstigung im Amt zugunsten einzelner Mitglieder der Gruppe begangen. Auf der Grundlage eines Vermerks der Kriminalpolizei Köln über die bisherigen Ermittlungsergebnisse ordnete das Amtsgericht ███ auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 1. August 1985 gemäß § 100a, § 100b StPO unter anderem für den Telefonanschluss des Angeklagten die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger an. Im Verlauf der Überwachungsmaßnahme wurde auch das Gespräch vom 17. September 1985 mit Dusan ██ aufgezeichnet.
Nach Abschluss der Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung nicht so erhärtet worden sei, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bestehe. Demgemäß wurde dem Angeklagten in der Anklage eine Straftat gemäß § 129 StGB nicht vorgeworfen.
In der Hauptverhandlung wurde die Niederschrift über das Gespräch vom 17. September 1985 teilweise verlesen. Die Feststellungen des Landgerichts stützen sich auch auf Angaben des Angeklagten, die er in der Hauptverhandlung machte, nachdem er bei der Polizei die Tonbandaufzeichnung über das Telefonat vom 17. September 1985 mit Dusan █████ gehört hatte.
Der Beschwerdeführer macht für die Gesprächsaufzeichnungen und die von ihm nach Vorhalt dieser Aufzeichnungen gemachten Angaben ein Verwertungsverbot geltend. Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Telefonüberwachung hätten nicht vorgelegen, da er keiner Katalogtat verdächtig gewesen sei, sondern lediglich im Verdacht der Begünstigung und der Strafvereitelung gestanden habe. Bei dem Hinweis auf eine Strafvereitelung zum Vorteil des Dusan █████ im Gespräch vom 17. September 1985 habe es sich um ein Zufallserkenntnis über eine Nichtkatalogtat gehandelt.
Die Rüge ist nicht begründet. Dabei bedarf es auch hier keiner abschließenden Entscheidung der Frage, wie weit sich die Nachprüfung durch den Revisionsrichter zu erstrecken hat, wenn vorgetragen wird, die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 100a StPO hätten nicht vorgelegen (vgl. BGHSt 33, 217, 222 m.w.N.). Denn im hier zu entscheidenden Fall ist die Zulässigkeit der Telefonüberwachung nicht zweifelhaft. Nach dem Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme nach § 100a StPO waren die Mitglieder der Gruppe um Ferdinand ██████ der Bildung einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB verdächtig. In Kenntnis des Bestehens dieser Vereinigung durch den Angeklagten begangene Begünstigungen oder Strafvereitelungen zugunsten einzelner Mitglieder der Vereinigung waren in diesem Falle zugleich Unterstützungshandlungen gemäß § 129 Abs. 1 StGB gewesen, also Katalogtaten des § 100a StPO. Da auch Dusan ████ im Verdacht stand, Mitglied der kriminellen Vereinigung zu sein, durften die Erkenntnisse über eine vom Angeklagten zu dessen Gunsten begangene Strafvereitelung zum Nachweis dieser Tat verwertet werden (BGHSt 28, 122, 127), auch wenn der Verdacht von Straftaten nach § 129 StGB nicht zu entsprechenden Anklagen geführt hatte (BGH aaO S. 129).
b) Die weiteren den Fall II 2 der Urteilsgründe betreffenden Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3. Sachrüge
Die Überprüfung der Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt zum Vorteil des Dusan ████ auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte hat sich insoweit nicht der Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB, sondern der Strafvereitelung gemäß § 258 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte war nicht als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren gegen █████ berufen. Zwar war er als Kriminalbeamter gemäß § 163 Abs. 1 StPO zur Erforschung von Straftaten verpflichtet, doch reicht dies allein nicht aus, ihn im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren, mit dem er nicht befasst war, als zur Mitwirkung berufen anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1988, 503 m.w.N.). Das Ermittlungsverfahren gegen ████ war aber bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Heidelberg anhängig, die Kriminalpolizei in ████, der der Angeklagte angehörte, war dafür nicht zuständig. Allein die Tatsache, dass sich der Angeklagte unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten Erkenntnisse über dieses Verfahren verschaffte, führte nicht dazu, ihn nun als zur Mitwirkung berufen im Sinne des § 258a StGB anzusehen.
Die Tat des Angeklagten stellt sich daher rechtlich als Strafvereitelung gemäß § 258 StGB dar. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 265 Rdn. 24).
III. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 2 der Urteilsgründe nötigt zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die für die Tat zum Vorteil des Zeugen ██████████ ausgeworfene Strafe auf, da nicht auszuschließen ist, dass sich die Verurteilung im Fall II 2 auf die Bemessung dieser Strafe ausgewirkt hat. Damit hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand.
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