Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 388/98
Datum
21.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Strafe und die Schmerzensgeldverurteilung nach Vergewaltigung und sexueller Nötigung an; der Schuldspruch blieb unangefochten. Kernfrage war die Ablehnung der Annahme minder schwerer Fälle und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: eine weitergehende Urteilsbegründung war mangels Antrag und weil die Sachlage die Annahme nicht nahelegte nicht erforderlich. Auch die Adhäsionsentscheidung zum Schmerzensgeld ist rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss die Verneinung eines minder schweren Falles nur dann ausführlich begründen, wenn der Sachverhalt die Annahme eines minder schweren Falles nahelegt oder eine Erörterung für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlich ist.

2

Wurde in der Hauptverhandlung kein Antrag auf Annahme eines minder schweren Falles gestellt, kann sich der Tatrichter auf die Feststellung beschränken, dass ein minder schwerer Fall nicht in Betracht kommt (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO).

3

Bei Tateinheit mehrerer Delikte können die Umstände der weiteren Tat auf die kriminelle Energie des Täters und damit auf die Beurteilung der Strafzumessung für die erste Tat zurückwirken und gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechen.

4

Die Adhäsionsentscheidung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die richterlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigter eine tragfähige Grundlage für die zivilrechtliche Anspruchsentscheidung bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 25. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 2 StR 388/98 vom 21. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Bode, Dr. Rothfuß als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Februar 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe vier Jahre) und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit Körperverletzung (Einzelstrafe ebenfalls vier Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 1998 zu zahlen.

Der Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgeführten und damit unzulässigen Rüge der Verletzung formellen Rechts und der Sachrüge gegen den Strafausspruch und die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld; der Schuldspruch wird nicht angefochten.

Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen die Ablehnung minder schwerer Fälle.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung des Tatrichters lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Nichtannahme minder schwerer Fälle ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter durfte sich bei der gegebenen Sachlage auf die Feststellung dahin beschränken, dass die Annahme minder schwerer Fälle nicht in Betracht kam. Ein Antrag hierzu war in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausführungen zur Verneinung eines minder schweren Falles nur dann erforderlich, wenn der Sachverhalt die Annahme eines minder schweren Falles nahelegt oder sonst eine Erörterung in den Urteilsgründen als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1 m. w. N.; Kohl NStZ 1996, 447, 449).

Im vorliegenden Fall lag die Annahme minder schwerer Fälle nicht nahe, wovon der Generalbundesanwalt für die zweite Tat, in der mehrere Delikte tateinheitlich begangen wurden, ebenfalls ausgeht. Dies gilt aber auch für die erste Tat. Hierbei war neben Tat und Täterpersönlichkeit insbesondere zu sehen, dass die zweite – kriminologisch verknüpfte – Tat Rückschlüsse auf die kriminelle Energie des Angeklagten auch bei Begehung der ersten Tat zuließ und schon deshalb nichts zur Annahme eines minder schweren Falles drängte.

Der Tatrichter hat alle wesentlichen – von der Revision und dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nur anders gewichteten – Strafzumessungsumstände angeführt. Seine Wertung, dass diese Gesichtspunkte nicht nur nicht zur Bejahung minder schwerer Fälle führen, sondern minder schwere Fälle nicht derart in Betracht kamen, dass dies ausführlicher Begründung bedurft hätte, ist vom Revisionsgericht rechtlich hier nicht zu beanstanden.

Auch die Adhäsionsentscheidung weist keinen Rechtsfehler auf; insbesondere genügen die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigter (vgl. Senatsurteil vom 21. August 1996 in BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5).

NiemöllerDetterRothfuß
JahnkeBode
Revision verworfen: Strafzumessung bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung — Themis