Revision: Verurteilung wegen Beihilfe zur Brandstiftung aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 38/89
- Datum
- 22.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe mit dem erforderlichen Unterstützungswillen handelt und den tatbestandsmäßigen Erfolg wenigstens bedingt in Kauf nimmt (Vorsatz).
Die Annahme von Gehilfenvorsatz ist zu prüfen und zu verwerfen, wenn die konkrete Handlung objektiv kaum zum Gelingen der Haupttat beiträgt und entsprechende Feststellungen fehlen.
Entgegenstehende Eigeninteressen des Beschuldigten sprechen gegen dessen Einverständnis mit dem Erfolg der Haupttat und damit gegen Gehilfenvorsatz.
Fehlen für die Beurteilung der Beihilfe wesentliche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; sind andere Tatbestände naheliegend, sind diese vom Tatrichter zu prüfen (z.B. Strafvereitelung).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 38/89 in der Strafsache gegen Muharrem B. aus ██████████, geboren am ██████ 1962 in █████ (Türkei), wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Muharrem B. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. August 1988, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat Erfolg.
Die Strafkammer sieht eine Beihilfehandlung des Angeklagten M. B. zur Brandstiftung des Mitangeklagten Y. darin, dass der Angeklagte M. B. die Läden des Fensters von außen schloss, in das Y. zum Zwecke der Brandlegung eingestiegen war. Sie meint, M. B. habe dies getan, damit die Tat von etwaigen Passanten nicht verhindert werde. Er habe die Vollendung der Brandstiftung damit gefördert und verhindert, entdeckt zu werden.
Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Es ist weder hinreichend dargetan, dass der Angeklagte mit Unterstützungswillen handelte, noch ausreichend begründet, dass er mit dem Erfolg, das heißt mit der Inbrandsetzung des Hauses einverstanden war, sei es auch nur – wie beim bedingten Vorsatz – in der Art, dass er einen als möglich erkannten Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nahm und ihn damit wollte (vgl. BGH StV 85, 100).
Dass der Angeklagte die Tat des Y. in irgend einer Weise objektiv förderte, ergeben die bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht:
Die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist besonders dann in Frage zu stellen, wenn die Handlung des „Gehilfen“ zum Gelingen der Tat erkennbar wenig beizutragen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1988 – 2 StR 239/88).
Gegen das Einverständnis eines anderen mit dem Erfolg der Haupttat spricht es in starkem Maße, wenn der Erfolg ihm schon deshalb nicht gleichgültig sein kann, weil er seinen Interessen zuwiderläuft. In derartigen Fällen liegt es nahe, dass er darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten (BGHR § 15 – Vorsatz, bedingter 1).
Der Angeklagte M. B. versuchte mehrfach, den Mitangeklagten Y., der – ebenso wie M. B. stark angetrunken war – von dem Vorhaben der Brandlegung abzubringen. Er hatte besonders deshalb ein starkes Interesse daran, dass das Haus nicht in Brand gesetzt würde, weil sich darin seine Wohnung mit seiner gesamten nicht versicherten Habe befand.
Inwieweit M. B. durch das Schließen der Fensterläden zum Gelingen der Tat beigetragen hat, die Handlung des Y. konkret förderte, ist nicht ersichtlich. Y. hat die Tat unabhängig vom Angeklagten M. B. begangen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1980 – 1 StR 511/80 = StV 81, 72). Zur Zeit der Tat war es zudem etwa 2.00 Uhr nachts. Ob überhaupt mit dem Eintreffen anderer Personen während der Tatausführung zu rechnen war, ob diese den Mitangeklagten Y. hätten sehen und in das Geschehen eingreifen können, ergibt sich aus dem Urteil nicht.
Eine psychische Unterstützung des Mitangeklagten Y. hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie lässt sich im vorliegenden Fall, in dem der stark angetrunkene Y., der sich an seine Tat nicht mehr erinnert, die Versuche des Angeklagten M. B., ihn von der Tat abzuhalten, unbeachtet ließ, mit den bisherigen Feststellungen auch nicht begründen.
Nach allem kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
Der neu entscheidende Tatrichter wird – falls zur Frage der Beihilfe keine weiteren Feststellungen möglich sind – zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte, der Y. nach der Tat mit dem Pkw vorläufig in Sicherheit brachte, der (versuchten oder vollendeten) Strafvereitelung schuldig gemacht hat.
| Maier | Herdegen | Theune | |||
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