Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit, übrige Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 388/88
Datum
05.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel ein, in dem er u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Der BGH hob diese Verurteilungen auf und stellte das Verfahren insoweit ein, weil die betreffenden Verfahren beim Amtsgericht Gießen nicht wirksam übernommen worden waren (anderweitige Rechtshängigkeit). Die übrige Revision wurde verworfen; die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung zu 7 Jahren und 6 Monaten blieb bestehen, da keine rechtsfehlerhafte Strafzumessung vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer anderweitigen Rechtshängigkeit ist das Verfahren in dem von der Rechtshängigkeit betroffenen Umfang einzustellen; dieses Verfahrenshindernis ist von Amts wegen zu beachten.

2

§ 13 StPO gestattet die Übernahme von Verfahren nur zwischen Gerichten gleicher Ordnung; eine sachlich zuständigkeitsändernde Verbindung bedarf der Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Eine an eine Verurteilung geknüpfte Maßnahme (z. B. Einziehung) entfällt, wenn die zugrunde liegende Verurteilung wegen eines Verfahrenshindernisses aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt wird.

4

Die Revision führt eine Aufhebung des Strafzumessungsurteils nur herbei, wenn ein rechtsfehlerhafter Einfluss auf die Strafhöhe festgestellt wird; die bloße Möglichkeit, dass bei anderer Berücksichtigung ein milderes Strafmaß denkbar wäre, reicht nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 22. März 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat Beschluss in der Strafsache gegen ██ — ███████, geboren am Wolfgang Erich ███ 1949 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. März 1988 aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Der Urteilstenor wird dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgeführt:

*"Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen (Fälle II 1 bis 3) verurteilt worden ist, da ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht.

Die zum Amtsgericht Gießen erhobenen Anklagen (Bd. I Bl. 41 – 42 und Bl. 149 – 151) haben für das beim Landgericht Kassel fortgesetzte Verfahren keine Wirkung entfaltet; denn die mit der Anklageerhebung bei dem Amtsgericht Gießen anhängig gemachten Verfahren sind vom Landgericht Kassel nicht wirksam übernommen worden.

Zwar hat die Strafkammer mit Beschluss vom 23. Februar 1988 (Bd. II Bl. 141 ff.) die vor dem Amtsgericht Gießen ‚auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gießen und Kassel, nach Abgabe durch das Amtsgericht Gießen und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers und deren Einverständnis die zunächst in Gießen angeklagten Verfahren ... zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung übernommen und verbunden.‘ Dieser Beschluss war jedoch rechtsunwirksam, weil die Voraussetzungen für die Übernahme der Sache durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) nicht vorlagen (BGHSt 22, 232, 234; BGH NStZ 1982, 294). Eine Übernahme der beim Amtsgericht Gießen anhängigen Sachen durch das Landgericht Kassel war schon deshalb nicht möglich, weil § 13 StPO nur für das Verhältnis mehrerer Gerichte gleicher Ordnung gilt. Eine – die sachliche Zuständigkeit verändernde – Verbindung hätte nur durch das gemeinschaftliche obere Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, beschlossen werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist jedoch nicht geschehen.

Das Verfahren ist daher beim Amtsgericht Gießen noch rechtshängig. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Verfahrenshindernis, das auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachten ist. Es führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit das Hindernis reicht. Da die Einziehung des Pkw des Angeklagten an der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geknüpft war, ist dieser Anordnung die Grundlage entzogen."*

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

2. Die Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen schwerer räuberischer Erpressung hat keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer gegen den erheblich, vor allem auch einschlägig vorbestraften Angeklagten eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn sie besonders berücksichtigt hätte, dass der Überfall mit einem objektiv ungefährlichen Schreckschussrevolver ausgeführt wurde.

RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenMüllerTheune
HerdegenMaierBS