Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Schuld- und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 388/76
Datum
14.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Beanstandet werden widersprüchliche und unzureichende Feststellungen zur Schuld, zur gemeinschaftlichen Begehung und zur inneren Tatseite. Insbesondere ist die Abgrenzung zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum sowie die Vereinbarkeit der Einlassung mit den Feststellungen nicht geklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Irrtum über Tatumstände, bei dem der Täter fälschlich Tatsachen annimmt, die eine Rechtfertigung (z.B. Notwehr) begründen würden, ist ein Tatbestandsirrtum und nicht ein Verbotsirrtum; dies kann die vorsätzliche Rechtswidrigkeit entfallen lassen.

2

Bei gemeinschaftlicher Begehung von Misshandlungen mittels gefährlicher Werkzeuge kann bereits durch die gemeinschaftlichen Tathandlungen der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht werden; das Gericht hat Umfang und Beteiligung jeder Tathandlung zu würdigen.

3

Liegen zwischen den Feststellungen des Gerichts und der Einlassung des Beschuldigten unvereinbare Sachverhaltsdarstellungen (z.B. Treffrichtung eines Schusses vs. angenommene Notwehrlage), so muss das Gericht diese Widersprüche aufklären; unterbliebene oder unzureichende Klärung führt zur Aufhebung.

4

Die Revision ist begründet, wenn Umfang und Grad der Schuld oder die innere Tatseite nicht einwandfrei gewürdigt sind; in solchen Fällen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Köln, 17. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 388/76 in der Strafsache gegen die Hausfrau ████████ ███████████ geborene ███████ aus KK, geboren ███████████ 1946 in ███ (bea PC), wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 17. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht) in Bonn zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und einen Revolver eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision erfolgreich mit der Sachrüge.

Zwar hat die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Jedoch sind Umfang und Grad der Schuld nicht einwandfrei gewürdigt.

Das Schwurgericht sieht die gefährliche Körperverletzung nur darin, dass die Angeklagte vorsätzlich auf die Beine des Verletzten Karl ██ ███ schoss und ihn dadurch am linken Oberschenkel verletzte (UA Bl. 17, 48). Die Angeklagte hatte jedoch schon vorher, ohne dass ihr ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund

zur Seite stand, zusammen mit ihrem Ehemann Karl ███ misshandelt, ihn an den Haaren gezogen und ihm gegen den Geschlechtsteil getreten (UA Bl. 12). Der Ehemann hatte u.a. mit Zustimmung der Angeklagten Karl █████████ dem beschuhten Fuß gegen die linke Gesichtshälfte getreten und ihm eine stark blutende Wunde am linken Auge und einen Bruch des linken Jochbeins beigebracht (UA Bl. 12/ 13). Mithin hat die Beschwerdeführerin bereits dadurch gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann und mittels eines gefährlichen Werkzeuges eine gefährliche Körperverletzung begangen.

Auch mit dem Schuss auf Karl ███ hat sie den äußeren Tatbestand des § 223a StGB erfüllt. Was die innere Tatseite anbetrifft, geht das Schwurgericht zu Unrecht von einem vermeidbaren Verbotsirrtum der Beschwerdeführerin aus (UA Bl. 47). Es hält die Einlassung der Angeklagten für nicht widerlegt, sie habe befürchtet, der Zeuge Karl ██████ habe ihren am Boden liegenden Ehemann erheblich verletzt und sei dabei, ihn zu erwürgen (UA Bl. 14, 18), und dieses Bild noch bei Abgabe des Schusses vor Augen gehabt, obwohl ihr Ehemann und ██████ sich getrennt und vom Boden erhoben hatten (UA Bl. 53) und ██████ um ein weniges von der Stelle weggetreten war, an der der Streit sein Ende gefunden hatte (UA Bl. 15). Hätte sie diese Vorstellung, dann würde sie irrigerweise Tatsachen angenommen haben, die eine Notwehrlage ergeben könnten. Damit würde nicht ein Verbotsirrtum, sondern ein Irrtum über Tatumstände vorliegen. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher rechtswidriger Körperverletzung würde dann insoweit ausscheiden.

Das Schwurgericht hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass sich diese Einlassung der Angeklagten nicht mit der Beweisannahme vereinen lässt, sie habe ██████ nicht töten, sondern ins Bein treffen wollen (UA Bl. 17). Sie hat ihn tatsächlich dort getroffen (UA Bl. 17). Zielte sie wirklich auf das Bein, müsste sie unter diesen Umständen bemerkt haben, dass ███ nicht mehr auf ihrem am Boden liegenden Ehemann kniete, sondern dass sich beide erhoben und schon etwas von ihrem bisherigen Standort entfernt hatten.

Stellte sie sich dagegen im Zeitpunkt des Schusses wirklich noch die frühere Lage und das Knien von ██████ auf ihren Ehemann vor, so hätte sie bei einem gezielten Schuss in eine andere Richtung schießen müssen und ██ █████ auf Grundlage der bisherigen Feststellung hätte wohl nicht getroffen.

Wegen dieser Mängel war das Urteil aufzuheben und die Sache an ein Schwurgericht zurückzuverweisen, das erneut auch über den Tötungsvorwurf zu entscheiden haben wird.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Mit der Aufhebung des Urteils ist die Kostenbeschwerde gegenstandslos.

SchumacherKirchhofBuddenberg
WillmsBaumgarten
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