Einziehung Drittfremder Waren aufgehoben; Rückverweisung wegen Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 388/70
- Datum
- 27.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einziehung setzt voraus, dass die eingezogenen Gegenstände dem Täter gehören; eine Einziehung drittfremder Sachen kommt nur bei Vorliegen der in § 40a StGB genannten Voraussetzungen in Betracht.
Bei Änderung der Vorschriften zur Bildung von Gesamtstrafen ist das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, nach § 76 StGB n.F. zu prüfen, wie bereits verhängte Freiheits- und Geldstrafen zu berücksichtigen sind.
Die wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe bleibt neben einer gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe bestehen (§§ 73 Abs. 3, 74 Abs. 3 StGB n.F.).
Das Gericht kann gemäß § 74 Abs. 2 S. 2 StGB n.F. davon absehen, Geldstrafen mit Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzuziehen; in diesem Fall ist gegebenenfalls eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 4. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 388/70 Le.
in der Strafsache gegen
1. den Lageristen und kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz ███ aus ███, dort geboren am ██ ██ 1942,
2. den ehemaligen Zollobersekretär Helmut ██ aus BC—, geboren am ███ ██ 1930 in Br,
3. den Zollsekretär Georg ███ aus ████, geboren am ██ 1924 in ███,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 27. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 4. Februar 1970 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Einziehung wegfällt.
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen, jedoch sind die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten ███████ ███████ IC—>, BC, ██████ ███ ███ ███ statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Bei den Angeklagten ██ und ██ ████ treten die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB nicht ein.
Die Angeklagten ██ und ███ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Revisionen sind im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Jedoch kann die Einziehung der von der Zollfahndungsstelle █████ sichergestellten Waren keinen Bestand haben, weil diese den Tätern nicht gehörten. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Dritten gehörende Gegenstände eingezogen werden können (§ 40a StGB), liegen nicht vor.
Bei dem Angeklagten ███████ ███ ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe wegen der durch das Erste Strafrechtsreformgesetz eingetretenen Änderung der Vorschriften über die Bildung von Gesamtstrafen aufzuheben. Das Landgericht hat nunmehr nach § 76 StGB n. F. zu prüfen, ob und in welcher Weise die durch das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. November 1969 verhängten Geldstrafen (S. 5 UA) bei einer Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen sind. Hierzu wird auf folgendes hingewiesen:
Das Landgericht kann aus der in der jetzt zur Verurteilung stehenden Sache verhängten Freiheitsstrafe, den durch das Urteil vom 10. November 1969 verhängten Einzelfreiheitsstrafen (S. 4 UA) und den durch das Urteil vom 10. November 1969 verhängten selbständigen Einzelgeldstrafen eine Gesamtstrafe bilden. Neben dieser Gesamtstrafe bleibt die wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe gemäß §§ 73 Abs. 3, 74 Abs. 3 StGB n. F. bestehen. Das Landgericht kann aber auch davon absehen, die durch Urteil vom 10. November 1969 verhängten Einzelgeldstrafen mit den einzelnen Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzuziehen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F.). In diesem Falle wird aus allen für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Geldstrafen einschließlich der kumulativ verhängten Geldstrafe für die Steuerhinterziehung (neben der aus den Einzelfreiheitsstrafen zu bildenden Gesamtstrafe) eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein.
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