Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 388/65
Datum
10.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilung wegen Anstiftung zur Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung an. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer die Strafzumessung nicht ausreichend begründet hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung durch einen begünstigten Gläubiger kann strafbar sein und geht über bloße Teilnahme hinaus.

2

Bei objektiven, auffälligen Umständen kann das Tatgericht aus Indizien schließen, dass der Angeklagte die Vorbehaltsqualität der Sache kannte, ohne jede Zwischendarlegung.

3

Die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs setzt eine nachvollziehbare Darlegung der Strafzumessung voraus; insb. ist das Gewicht der Schuld und die Berücksichtigung möglicher mildernder Umstände (vgl. §246 Abs.2 StGB, §241 Abs.2 KO) bzw. §27b StGB darzulegen.

4

Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners kann aus einer Gesamtschau mehrerer Indizien (z. B. Nichterscheinen, Protest eines Wechsels, Auflösung des Lagers, Wegnahme nach Dienstschluss) rechtsfehlerfrei geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 19. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Paul ████ aus ████, geboren am █████████████████ in ████, wegen Anstiftung zur Unterschlagung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. März 1965, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung zu einer Strafe von einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Einzelangriffe der Revision gehen fehl.

1.) Die Auffassung des Beschwerdeführers, der frühere Mitangeklagte ███ sei schon von sich aus bereit gewesen, sich über den Eigentumsvorbehalt hinwegzusetzen, und habe deshalb nicht mehr zur Unterschlagung angestiftet, trifft nicht zu. Nach den Feststellungen konnten handelte es sich nämlich nicht um eine Transaktion des normalen Geschäftsverkehrs, sondern um eine auf Drängen des Angeklagten abends und heimlich durchgeführte Sicherungs- und Befriedigungsmaßnahme. Der Angeklagte benotierte hiernach die Felle nicht für seine Kollektion, sondern suchte sie sich nach Durchsicht der noch vorhandenen Lagerbestände als geeignet zur Deckung seiner Forderung gegen Lange aus.

2.) Die Strafkammer hat zwar nicht dargelegt, auf welcher Grundlage sie zu der Feststellung gekommen ist, der Angeklagte habe gewusst, dass die Felle nicht im Eigentum des früheren Mitangeklagten ███ gestanden hatten. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall kein Rechtsfehler. Am Vormittag des 1. November 1961 hatten sich zahlreiche Gläubiger, darunter der Beschwerdeführer, in das Lager ██████ begeben und sich dort die von ihnen gelieferte Vorbehaltsware herausgesucht und mitgenommen, ohne daran gehindert zu werden. Die Indisch-Lamm-Felle ließ sich aber der Angeklagte von Lange selbst am späten Abend aushändigen, nachdem das Personal nach Hause gegangen war. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer ihre Überzeugung nicht näher darzulegen, der Angeklagte habe gewusst, dass auch diese Felle, entsprechend den heutigen Gepflogenheiten, Vorbehaltsware waren.

Dass der frühere Mitangeklagte ██ ab 1. November 1961 zahlungsunfähig war und dies auch erkannt hatte, hat die Strafkammer aus einer ganzen Reihe von Beweisanzeichen rechtsirrtumsfrei geschlossen, von denen die Nichteinlösung und Protestierung des Wechsels nur eines unter mehreren ist. Dafür spricht schon, dass er an diesem Tage nicht in seinem Geschäftslokal erschien und auch das anwesende Personal die „zusammengelaufenen“ Gläubiger nicht an der Wegnahme der Vorbehaltsware hinderte. Durch die weitgehende Auflösung des Lagers war, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, eine Fortführung des Geschäfts nicht möglich; auch lahmte die Sperrung weiterer Bankkredite jede geschäftliche Tätigkeit. Daraus, dass sich der Angeklagte an der Gläubigeraktion beteiligt hatte und ███ abends unter den erwaéhnten auffälligen Umständen zur Hergabe der Indisch-Lamm-Felle veranlasste, folgt, dass er die Situation genau erkannt hatte. Unter diesen Voraussetzungen bedurfte es besonderer Ausführungen zur inneren Tatseite hinsichtlich des Konkursdelikts nicht mehr.

Die Strafkammer legt zwar nicht ausdrücklich dar, ob sich der Angeklagte darüber im Klaren war, dass er eine Sicherung oder Befriedigung nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 241 Abs. 1 KO). Nach den Feststellungen hatte er jedenfalls einen Anspruch gerade auf Übereignung der Indisch-Lamm-Felle nicht und wusste dies auch. Die im Urteil ausgeführten Umstände des Erwerbs dieser Felle ergaben das Vorliegen der äußeren und inneren Tatseite der Anstiftung des früheren ██████████████ ████ zum Vergehen nach § 241 Abs. 1 KO so eindeutig, dass sich eine Wiederholung erübrigte.

Unbedenklich ist auch die Annahme der Anstiftung. Dass eine vom begünstigten Gläubiger begangene Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung als eine über die bloße notwendige Teilnahme hinausgehende Tätigkeit nach § 241 Abs. 1 KO, § 48 StGB strafbar ist, hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. aus neuerer Zeit RGSt 48, 18, 21; 61, 314, 315; 65, 416, 417). Der Senat hat keinen Anlass gefunden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

II. Dagegen hält die Begründung des Strafausspruchs rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer führt hierzu lediglich an, sie habe zugunsten des Angeklagten seine bisherige Unbestraftheit berücksichtigt. Daraus lässt sich nicht erkennen, wie sie das Ausmaß seiner Schuld bewertet, ob sie etwaige mildernde Umstände nach § 246 Abs. 2 StGB und § 241 Abs. 2 KO oder bei deren Ablehnung die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 27b StGB geprüft hat (vgl. RGSt 58, 106, 108). Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen führt (vgl. BGHSt 10, 330, 332).

BaldusKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
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