Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 388/54
Datum
03.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten beim BGH Rechtsfehler in ihren Verurteilungen wegen fortgesetzten Diebstahls und Beihilfe sowie in der Strafzumessung. Das Gericht verwirft die Revisionen mit der Begründung, die Revision sei auf Rechtsfehler (§ 337 StPO) beschränkt und könne die freie Beweiswürdigung nicht ersetzen. Die Strafkammer habe die Frage mildernder Umstände sowie die Missbrauchs- und Rückfallwürdigung sorgfaltspflichtig geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 337 StPO ist auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt; die Beweiswürdigung des Tatrichters ist dem Revisionsgericht nicht zugänglich.

2

Bei der Versagung mildernder Umstände muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass der Tatrichter strafmildernde und straferschwerende Umstände umfassend und gewissenhaft abgewogen hat.

3

Die Urteilsgründe bilden ein einheitliches Ganzes; bereits in anderen Teilen des Urteils festgestellte Umstände sind bei der Entscheidung über mildernde Umstände zu berücksichtigen.

4

Der Missbrauch einer in Ausübung einer Vertrauensstellung übernommenen Position kann als straferschwerender Umstand in die Strafzumessung eingehen.

5

Ein hartnäckiges Leugnen darf nicht allein unzulässig als Strafschärfungsgrund verwendet werden; es ist aber im Gesamtzusammenhang der sonstigen Feststellungen strafmildernd oder -erschwerend zu würdigen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

█, den ███████████ █████, zur Zeit ██ ██████████████, geboren am ████████████ ███████ ██████████ in █,

und

█, geboren am █████████████, zur Zeit ██ ██████,

wegen fortgesetzten Diebstahls i. R. u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen die Urteile des Landgerichts in Wuppertal vom 8. Januar 1954 und vom 9. April 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

███ ██████ wird die seit dem 9. ██████ ████ bzw. seit dem 10. April 1954 ██ erlittene Untersuchungshaft, soweit sie ████ ██████ übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████ ist am 8. Januar 1954 wegen fortgesetzten Diebstahls in ██████████, wegen Urkundenfälschung und wegen Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Angeklagte ███████ erhielt durch Urteil vom 9. April 1954 als rückfälliger Dieb wegen Beihilfe zu dem fortgesetzten Diebstahl des █████ ein Jahr und drei Monate Zuchthaus.

Die beiden Strafverfahren sind durch Beschluss des Revisionsgerichts vom 5. Oktober 1954 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Der Angeklagte █████ war während der Verbüßung einer mehrjährigen Gefängnisstrafe zusammen mit anderen Strafgefangenen, darunter auch dem Angeklagten ███████, längere Zeit in der von einer Firma in der Strafanstalt betriebenen Mattenweberei beschäftigt. Der Betriebsleiter schenkte ihm volles Vertrauen. Ein aus der Strafanstalt entlassener Mitgefangener begann in der Freiheit seinerseits mit der Herstellung von Matten. Davon benachrichtigte er den Angeklagten █████ und bat ihn – unter falschem Absendervermerk in seinem Brief – um Übersendung einer Mustermatte aus den Beständen der Firma, die in der Strafanstalt arbeiten ließ.

Der Angeklagte █████ sandte daraufhin 100 Fußmatten aus den Beständen der Firma an seinen früheren Mitgefangenen und ließ ihm in der Folgezeit weitere Sendungen dieser Art unter einer vereinbarten Deckadresse zugehen, insgesamt rund 7000 Fußmatten. Die Eintragungen über die Sendungen in den Frachtbüchern der Firma, die jeweils mit dem Stempel des Bahnhofs versehen wurden, änderte der Angeklagte █████ in einigen Fällen ab und entfernte in anderen Fällen die betreffenden Seiten aus den Frachtbüchern überhaupt, um sie anschließend zu vernichten.

Mit Bezug auf den Angeklagten ███████ ist festgestellt, dass er von dem Angeklagten █████ mit anderen dazu herangezogen worden war, diese für den früheren Mitgefangenen bestimmten Matten in der Strafanstalt versandfertig zu verpacken. Dabei hatte er spätestens ab Ende Dezember 1952 davon Kenntnis, dass die von ihm verpackten Matten teilweise an jenen früheren Mitgefangenen gingen und dass die Firma davon keine Kenntnis hatte.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

I.

Die Nachprüfung des Urteils gegen den Angeklagten █████ hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Soweit die Revision neue tatsächliche Ausführungen bringt und mit ihnen den Tatbestand des Diebstahls bei dem Angeklagten in Zweifel zieht, können sie keine Berücksichtigung finden. Denn Gegenstand der Revision können nur Rechtsfehler sein (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann mit ihr nicht angegriffen werden.

Als Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Ablehnung des Antrags auf Zubilligung mildernder Umstände sei rechtlich zu beanstanden, weil die Strafkammer die festgestellten überragenden guten Eigenschaften des Angeklagten bei ihrer Entscheidung nicht genügend gewürdigt habe. Die Revision ist der Auffassung, dass auch bei fehlerfreier Anwendung des sachlichen Rechts angebracht sei, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen.

Die Strafkammer hat keinen Anlass gesehen, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, da er trotz der großen Anzahl seiner einschlägigen Vorstrafen immer wieder straffällig geworden sei und damit zu erkennen gegeben habe, dass die bisher verhängten Gefängnisstrafen ihre Wirkung auf ihn offenbar verfehlt hätten; der Strafzweck könne daher nur noch durch eine Zuchthausstrafe erreicht werden.

Für die Entscheidung der Frage, ob „mildernde Umstände“ vorliegen, sind allerdings alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind (vgl. RGSt 48, 310). Um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung hierüber zu ermöglichen, muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass der Tatrichter diese Frage mit größter Gewissenhaftigkeit geprüft hat. Dabei muss er die strafmildernden und die straferschwerenden Umstände umfassend berücksichtigen. Es darf nicht der Verdacht bestehen bleiben, dass nicht alle für die Frage der Zubilligung mildernder Umstände in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte erkannt worden sind oder dass von den sich hierüber aufdrängenden weiteren Feststellungen fehlerhaft abgesehen worden ist.

Im gegebenen Falle ist jedoch dieser Notwendigkeit, alle für und wider sprechenden Umstände abzuwägen, in ausreichendem Maße genügt. Auch die Besonderheiten der Straftaten, um die es sich bei dem Diebstahl und den ihn begleitenden Urkundendelikten handelt, sind gebührend erörtert und rechtlich fehlerfrei zur Geltung gebracht. Der Angeklagte hat die Straftaten in der Strafanstalt begangen. Gemeinsam mit anderen Strafgefangenen war er dort längere Zeit in der in der Strafanstalt untergebrachten Mattenweberei einer Firma beschäftigt und genoss das volle Vertrauen des Betriebsleiters. Die Strafkammer stellt fest, dass er in der Stellung eines Vorarbeiters die rechte Hand des Betriebsleiters war und auf Grund seiner Vertrauensstellung auch mit der Ausführung schriftlicher Arbeiten im Büro der Firma beschäftigt wurde, wobei er zeitweise allein und ohne Aufsicht war. Daraus, dass er dies ausnutzte, um die Straftaten zu begehen, die Gegenstand des Verfahrens sind, folgert die Strafkammer, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen der Firma gröblich missbraucht hat, und rechnet ihm das zu seinen Ungunsten an. Darin liegt kein Rechtsfehler.

Soweit die Feststellungen der Strafkammer im Übrigen noch ausdrücklich solche Umstände erkennen lassen, die zur Bewertung der Tat und der Schuld des Angeklagten heranzuziehen sind, wenn die Frage nach milderen Umständen aufgeworfen wird, ist anzunehmen, dass sie bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt worden sind, obwohl sie in diesem Zusammenhang nicht nochmals besonders erörtert werden. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Urteilsgründe ein einheitliches Ganzes bilden und bei der Entscheidung des Gerichts in allen ihren Teilen, also auch für die Frage, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind oder nicht, zur Geltung gekommen sind. Anhaltspunkte dafür, dass sie hierbei in gewissem Umfange unzulässigerweise ausgeschieden worden sind, liegen nicht vor.

II.

Mit den Ausführungen der Revision, die ebenfalls Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, werden in dieser Hinsicht insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze geltend gemacht. Doch ist insoweit kein Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil aufgedeckt worden. Im Ergebnis bekämpft damit die Revision lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer. Das muss in diesem Rechtszug unbeachtet bleiben. Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Denkgesetze sind nicht festzustellen. Denkmögliche Schlüsse können nicht mit der Begründung beanstandet werden, sie seien widersprüchlich oder falsche Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist auch für das Revisionsgericht bindend.

Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Wegen der Versagung mildernder Umstände gilt auch hier die Betrachtung entsprechend, die zur Revision des Mitangeklagten █████ angestellt ist. Ein durchgreifender Rechtsmangel liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer in dem Urteil bemerkt, der Angeklagte habe sich jegliches Anrecht auf mildernde Umstände insbesondere durch sein hartnäckiges Leugnen verscherzt. Denn im Zusammenhang der Urteilsgründe hat dieser Hinweis nur die Bedeutung einer ergänzenden Umschreibung des von der Strafkammer festgestellten verbrecherischen Charakters des Angeklagten, wie dieser in sonstiger Hinsicht im Urteil durch tatsächliche Feststellungen besonders hervorgehoben und gekennzeichnet wird. Damit entfällt die Annahme, dass das hartnäckige Leugnen des Angeklagten für sich allein unrechtmäßig als Strafschärfungsgrund gegen ihn verwendet worden ist. Daher ist der Bestand des Urteils aus diesem Grunde nicht gefährdet.

Da sich auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteile der Angeklagten ergeben haben, sind ihre Revisionen zu verwerfen.

WernerDr. MoerickeHoepner
Dr. DotterweichMenges
Revisionen gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Diebstahls verworfen — Themis