Revision wegen mangelhafter Beweisaufnahme: Hehlerei-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 388/52
- Datum
- 19.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist verpflichtet, vorhandene, für das Wissen des Angeklagten entscheidungserhebliche Zeugen zu vernehmen; lässt es dies in tatsächlicher Hinsicht unerklärt, verletzt es seine Aufklärungspflicht.
Die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB setzt für den inneren Tatbestand Vorsatz (Wissen) voraus; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.
Zur Begründung einer Vermutung nach § 259 StGB dürfen nur äußere, vor der Tat liegende Umstände verwertet werden; eigene Handlungen des Erwerbers oder nachträgliche Umstände sind nicht verwertbar.
Der bloße Besitz einer größeren Menge Waren durch eine Person mit geringem Einkommen genügt allein nicht zur Annahme eines strafbaren Erwerbs; es bedarf konkreter Feststellungen zu Wert, Erwerbsmöglichkeit und Angaben zur Herkunft.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Arbeiter Hans ████, geboren ████████████████ in ██, wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Der Angeklagte trägt vor, die Strafkammer hätte seine Schwester, die bei dem Ankauf des Polsterstoffes anwesend war und die Erklärung des Verkäufers ███████ über sein Eigentumsrecht hörte, vernehmen müssen. Da sie dies unterließ, habe sie ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge greift durch.
Der Angeklagte bestritt, gewusst zu haben, dass der Stoff gestohlen sei, da ███ in Gegenwart seiner Schwester auf ausdrückliches Befragen versicherte, der Stoff sei sein Eigentum. Die Strafkammer hält diese Behauptung durch die glaubwürdige Bekundung des ███, er habe den Angeklagten vor dem Ankauf unterrichtet, dass der Stoff „heiß“ sei, für widerlegt und nimmt deshalb an, dass dieser von dem strafbaren Erwerb wusste. Da seine Schwester aber gerade die Unwahrheit der Aussage des ███ bekunden sollte und dies für sein Wissen von erheblicher Bedeutung war, drängte der Sachverhalt zur Erhebung dieses Beweises. Hierzu bestand für die Strafkammer umso mehr Veranlassung, als die hilfsweise Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB, █████████ nach den Umständen den strafbaren Erwerb annehmen müssen, der Vermutung Raum gibt, dass sie nicht zweifelsfrei von seinem Wissen überzeugt gewesen ist (BGH 5 StR 441/52, Urteil vom 29. Mai 1952).
Indem die Strafkammer eine Aufklärung in dieser Richtung unterließ, hat sie gegen die ihr obliegende Pflicht zur Wahrheitsermittlung verstoßen.
Von der Verpflichtung zur Erhebung dieses Beweises befreite sie auch nicht die Erwägung, der Angeklagte habe, selbst wenn seine Behauptung richtig sei, sich nicht auf die Erklärung des ███ verlassen dürfen. § 259 erfordert für den inneren Tatbestand ein „Wissen“, also Vorsatz; Fahrlässigkeit genügt nicht. Die Feststellung „durfte sich nicht verlassen“ kann aber keinen Vorsatz, sondern nur eine Fahrlässigkeit begründen.
Als Beweisanzeichen konnte die Strafkammer das Vorleben des Angeklagten und sein sonstiges Verhalten verwerten. Dass sie hieraus bereits einen Vorsatz oder bedingten Vorsatz des Angeklagten folgerte, ist aber dem Urteil nicht zu entnehmen.
Die Strafkammer hat nun weiter und zwar offenbar hilfsweise festgestellt, dass der Angeklagte auch den Umständen nach annehmen musste, ███████ habe den Polsterstoff mittels einer strafbaren Handlung erworben. Für diese gesetzliche Beweisregel konnte sie nur Umstände verwerten, die von außen her die Überzeugung des Angeklagten begründeten, also nicht seine eigenen Handlungen und nicht Umstände, die nach der Tat liegen (RGSt 55, 204; BGH StR 820/51, Urteil vom 1. Februar 1952). Verwertbar war daher allein der Umstand, dass ████████, obwohl er nur als Arbeiter beschäftigt war, eine größere Menge Polsterstoff im Besitz hatte.
Dies allein kann aber die Annahme eines strafbaren Erwerbs nicht rechtfertigen, da auch die Tatsache, dass jemand geringere Einnahmen hat, die Möglichkeit eines ehrlichen Erwerbs durch eine günstige Gelegenheit nicht ausschließt. Nach dem Urteil waren es 16 m Stoff, die der Angeklagte um 120,– DM kaufte. 6 m behielt er für sich, den Rest verkaufte er um 100,– DM weiter. Welchen Wert der Stoff tatsächlich hatte und ob dieser Wert den Kaufpreis erheblich überschritt, ist nicht festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass ███████, der in derselben Fabrik wie der Angeklagte arbeitete, bei seinem Einkommen nicht in der Lage war, den Stoff zu kaufen. Es ist auch nicht zu entnehmen, ob ███████ angegeben hat, wie er zu diesem Stoff gekommen ist und ob ihn der Angeklagte hiernach überhaupt gefragt hat. Diese Umstände hätte die Strafkammer und zwar auch durch die Vernehmung der Schwester, die bei dem Verkauf zugegen war, klären müssen, um feststellen zu können, dass dem Angeklagten sich die Überzeugung aufdrängen musste, ███████ habe den Stoff mittels einer Straftat erworben.
Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, das Vorbringen des Angeklagten über seine Vorstrafen zu prüfen.
| Werner | Dr. Dotterweich | Sauer | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig |