Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 388/51
Datum
20.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Hamburg. Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und fortgesetzter Urkundenfälschung zu 1 Jahr und 10 Monaten Haft verurteilt; die Feststellungen und die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bleiben bestehen. Das Gericht begründet die Zurückweisung mit nachvollziehbaren Beweiswürdigen, formalen Verfahrensfragen und der fehlenden Erforderlichkeit einer Berufsverbotsanordnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag vom Vorsitzenden zur Entscheidung in die Hauptverhandlung verwiesen und erneuert die Verteidigung den Antrag dort nicht, kann dieses Verhalten als Rücknahme des Antrags gewertet werden; besondere Umstände sind jedoch zu berücksichtigen.

2

Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO nur den Aufklärungsaufwand zu leisten, der für die Feststellung des Tatbestands bzw. relevanter Zusammenhänge erforderlich ist; nicht für die Anklage relevante Hintergrundgründe müssen nicht aufgeklärt werden.

3

Bei Darlehens- und Kreditbetrug ist eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB zu bejahen, wenn die durch die Täuschung veranlasste Vermögensverfügung zum Zeitpunkt der Verfügung zu einer Verminderung des Gesamtvermögens des Geschädigten führt; spätere Entwicklungen sind nur ergänzend zu berücksichtigen.

4

Die Anordnung der Untersagung der Berufsausübung nach § 42 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen; eine empfindliche Freiheitsstrafe kann diese Erforderlichkeit entfallen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Egon Carl Waldemar Ka██ aus Ke█, dort geboren am ███ 1920, wegen Betrugs und Urkundenfälschung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende █████████, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. März 1951 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges in drei Fällen und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung der §§ 261, 267 Abs. 6 StPO und des § 42 StGB geltend.

Beide Revisionen sind unbegründet.

Zur Revision des Angeklagten:

A)

1. Die Rüge der Verletzung des § 338 StPO – offensichtlich ist Ziffer 8 dieser Bestimmung gemeint – kann nicht durchgreifen.

Die Revision will einen Verstoß gegen § 338 Ziff. 8 StPO darin erblicken, dass das Gericht zu Unrecht zwei Beweisanträge des Verteidigers vom 26. Februar 1951 und 28. Februar 1951 auf Ladung zweier Zeugen abgelehnt habe. Diese Beweisanträge waren vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellt und durch Gerichtsbeschluss vom 11. März 1951 vor der Hauptverhandlung dahin beschieden worden, dass über diese Anträge in der Hauptverhandlung entschieden werde. In der Hauptverhandlung hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weder der Angeklagte noch sein Verteidiger diese Anträge wiederholt; ein Gerichtsbeschluss hierüber ist in der Hauptverhandlung nicht ergangen. Die Sachdarstellung, welche die Revision zur Begründung der Rüge gibt, trifft daher nicht zu. Auch nach dem tatsächlichen Hergang kann die Rüge keinen Erfolg haben.

Das Verfahren der Strafkammer ist zwar insofern rechtlich bedenklich, als nach § 219 StPO der Vorsitzende über die gestellten Beweisanträge hätte entscheiden müssen, also ihnen entweder stattgeben oder sie hätte ablehnen müssen; eine Verweisung der Entscheidung in die Hauptverhandlung ist nicht angängig (RGSt 75, 167 und BGH 1, 287). Unter den gleichen Gesichtspunkten ist es zu beanstanden, dass die Strafkammer, statt eine klare Entscheidung über die Beweisanträge zu treffen, diese Entscheidung in die Hauptverhandlung verwiesen hat. Nachdem dies jedoch einmal geschehen war, müssen für diesen Fall dieselben Rechtsgrundsätze gelten, welche in der Rechtsprechung für die ähnlich liegende Frage entwickelt worden sind, dass der Vorsitzende nicht über die Beweisanträge entschieden, sondern die Entscheidung in die Hauptverhandlung verwiesen hat. Auch in einem Fall wie dem vorliegenden ist es an sich Pflicht des Vorsitzenden, alsdann die Beweisanträge dem Gericht zur Beschlussfassung in der Hauptverhandlung zu unterbreiten; das Gericht hätte sich mit diesen Beweisanträgen befassen müssen. Unterbleibt dies, so darf jedoch erwartet werden, dass ein Verteidiger darauf hinweist und den Antrag wiederholt. Unterlässt er dies, so kann zwar nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Verteidiger seinen nicht ordnungsmäßig beschiedenen Antrag nicht weiter zu verfolgen wünscht; bei Hinzutreten besonderer Umstände kann jedoch das Verhalten des Verteidigers so aufzufassen sein.

Solche besonderen Umstände liegen im gegebenen Falle vor. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hatte sich der Verteidiger in seinem Schlussvortrag darauf beschränkt, in erster Linie die Einstellung des Strafverfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz, in zweiter Linie eine milde Strafe zu beantragen; am folgenden Verhandlungstage hatte er diese Anträge wiederholt. Dieses Verhalten des Verteidigers lässt den Schluss zu, dass die Verteidigung nicht mehr mit einer Entscheidung über die früher vor der Hauptverhandlung gestellten Anträge rechnete, vielmehr nach dem Gang der Hauptverhandlung selbst keinen Wert mehr auf die Bescheidung ihrer früheren Anträge legte, sie also nicht aufrecht erhalten wollte. Ein solches Verhalten der Verteidigung muss als Zurücknahme der früher gestellten Beweisanträge aufgefasst werden.

Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer sich mit der Feststellung begnügt habe, das AC-Geschäft sei „aus Gründen, die nicht hätten aufgeklärt werden können“, nicht zum Abschluss gekommen. Diese Gründe hätten aufgeklärt werden müssen. Das AC-Geschäft war nicht Gegenstand der Anklage. Das Gericht hat die Tatsache des Scheiterns des Ko-Geschäfts lediglich in dem Sinne verwertet, dass hierdurch im Zusammenhang mit weiteren Umständen ein erneutes Kreditbedürfnis für den Angeklagten eintrat, welches den Anlass zu dem nachfolgenden Betrug zum Nachteil der Norddeutschen Bank bildete. Die Gründe des Scheiterns des AC-Geschäfts sind in diesem Zusammenhang völlig unerheblich, sowohl für die Tatbestandsverwirklichung des nachfolgenden Betruges als für die Frage eines etwaigen Fortsetzungszusammenhangs mit den vorausgegangenen Betrugstaten. Die Umstände drängten also keineswegs dazu, den Gründen des Scheiterns des AC-Geschäfts nachzugehen und sie zu klären; eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist demnach nicht ersichtlich.

Die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, auf Beiziehung der Konkursakten und gewisser Zivilprozessakten sind vor der Hauptverhandlung prozessordnungsmäßig einwandfrei in zutreffender Begründung abgelehnt worden. Sie sind in der Hauptverhandlung nach der Sitzungsniederschrift nicht wiederholt worden. Schon damit erledigt sich die erhobene prozessuale Beanstandung.

Auch die Sachrüge konnte keinen Erfolg haben. Die Revision greift die Verurteilung wegen Betruges an und macht insbesondere geltend, zu Unrecht habe die Strafkammer die durch Täuschung der Geld- und Kreditgeber bewirkte „Vermögensgefährdung“ als Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB angesehen. Die von der Revision angezogenen Gesichtspunkte können nicht durchschlagen. Es ist zwar zutreffend, dass nicht jede Vermögensgefährdung ohne weiteres einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB gleichzustellen ist und dass es für die Feststellung einer Vermögensbeschädigung im Falle einer Vermögensgefährdung auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht jedoch für die Fälle gerade des Darlehens- und Kreditbetruges Grundsätze darüber entwickelt, unter welchen Umständen eine Vermögensgefährdung als Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB zu beurteilen ist. Danach ist insbesondere zu prüfen, ob infolge der Verfügung, zu der der Getäuschte durch die Täuschung veranlasst worden ist, das Gesamtvermögen einen geringeren Wert hat als vorher. Dabei kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an. Die Frage, wie sich die Verhältnisse später entwickelt haben, kann lediglich einen Anhaltspunkt für die Beurteilung des inneren Tatbestandes des Betruges geben. Bei der Gewährung eines Darlehens oder der Eröffnung eines Kredites sind die Forderung des Vertragsgegners und ihr Wert mit den eingegangenen Verbindlichkeiten oder den hingegebenen Werten des Geschädigten zu vergleichen (RGSt 74, 130). Hieran ist festzuhalten.

Die Strafkammer ist von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen und hat sie rechtsirrtumsfrei auf den festgestellten Sachverhalt angewendet.

Auch im Übrigen sind die Begriffsmerkmale des Betruges rechtlich einwandfrei festgestellt; dies gilt auch für die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte die Absicht gehabt habe, sich rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen (§ 12 UA).

Auch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs und die Abgrenzung rechtlich selbständiger Einzeltaten lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

B)

Die Annahme der Revision der Staatsanwaltschaft, die Ablehnung des Antrages auf Untersagung der Berufsausübung nach § 42 I hätte in dem Entscheidungssatz des Urteils aufgenommen werden müssen, ist unzutreffend.

Gegen die Ablehnung des Antrages der Staatsanwaltschaft bestehen auch keine sachlich-rechtlichen Bedenken. Nach § 42 I ist – neben anderen Voraussetzungen – die Untersagung der Berufsausübung nur dann zu verhängen, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Dieses Erfordernis hat die Strafkammer zutreffend mit der Feststellung verneint, dass bei Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten die erkannte hohe Gefängnisstrafe ausreichen werde, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.

Beide Revisionen waren daher mit der entsprechenden Kostenfolge zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Ludwig
HennekaDr. Ortlieb