Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben — Umqualifizierung zu Erwerb/Einfuhr; Wiedereinsetzung gewährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 38/82
Datum
14.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gewährte einem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und überprüfte die Revisionen mehrerer Verurteilter wegen Verstößen gegen das BtMG. Der Senat änderte die Schuldsprüche dahin, dass für Teile der Taten nur unerlaubter Erwerb in Tateinheit mit Einfuhr vorliegt, da Mengen zum Eigenverbrauch bestimmt waren. Im Übrigen wurden die Revisionen verworfen; § 3 BtMG aus der Strafvorschriftenliste gestrichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist entschuldigt ist (§ 44 StPO).

2

Sind nach den Urteilsfeststellungen Teile der erworbenen Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch bestimmt, erfüllt dies nicht den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens, sondern allenfalls den des unerlaubten Erwerbs (ggf. in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr).

3

Eine Umqualifizierung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der geänderte rechtliche Gesichtspunkt die Verteidigung des Angeklagten nicht in unzumutbarer Weise überrascht; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn sich der Verteidigungshorizont nicht verschiebt.

4

Die in der Urteilsbegründung aufgeführte Liste der angewendeten Strafvorschriften ist zu berichtigen; Vorschriften sind zu streichen, wenn die tatsächlich anknüpfende Norm rechtlich nicht an die genannte Vorschrift anknüpft.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 38/82 in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Matthias Leo, geboren am ████████ 1957 in ████████, Krs. ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Bankkaufmann Frank Michael, geboren am █████████████ 1957 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Studenten ███████, geboren am █████████ 1958 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1982 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Dem Angeklagten ████ wird auf den Antrag seines Verteidigers vom 8. Dezember 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. September 1981 gewährt.

Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neugefasst, dass die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig sind.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

In der Liste der vom Landgericht angewendeten Strafvorschriften wird § 3 BtMG gestrichen.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

I. Dem vom Verteidiger des Angeklagten ████ gestellten Wiedereinsetzungsantrag war zu entsprechen.

Soweit dieser Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 1982 beantragt hat, seine persönlichen Revisionsbegründungen vom 28. November und 23. Dezember 1981 „zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, ersatzweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu gewähren, erachtet der Senat den Antrag als gegenstandslos. Mit jenen Begründungen werden lediglich materiell-rechtliche Mängel behauptet. Ob solche vorliegen, hat der Senat bereits auf die wirksam erhobene Sachrüge des Verteidigers zu prüfen.

II. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz“ verurteilt.

In den Gründen hat es ihre Taten ausschließlich als (unerlaubtes) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Nach den Urteilsfeststellungen waren aber (wenn auch nur geringe) Teile des in den Fällen 1, 2, 3 und 9 gekauften Haschischs sowie die gesamte in Fall 7 erworbene Menge zum Eigenverbrauch bestimmt.

Insoweit haben sich die Angeklagten nicht des unerlaubten Handeltreibens, sondern (lediglich) des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert und zugleich neugefasst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nach einem Hinweis auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ersichtlich nicht anders hätten verteidigen können, als sie es getan haben.

Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Änderung der Schuldsprüche hat keinen Einfluss auf die Strafaussprüche. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage der geänderten Schuldsprüche niedrigere Strafen verhängt hätte.

III. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften hat der Senat § 3 BtMG gestrichen, weil § 11 Abs. 1 Nr. 6 a nicht an diese Vorschrift, sondern an § 9 BtMG anknüpft.

MüllerNiemöller
MeyerGollwitzer
Revision teilweise stattgegeben — Umqualifizierung zu Erwerb/Einfuhr; Wiedereinsetzung gewährt — Themis