Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels klarer Feststellungen (§ 66 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 38/80
- Datum
- 20.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten bereits zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; bei Gesamtfreiheitsstrafen muss jede Einzelfreiheitsstrafe diese Mindestdauer erreichen.
Fehlen im Urteil die erforderlichen Feststellungen über die den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Einzelfreiheitsstrafen, kann das Revisionsgericht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht überprüfen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB ist subsidiär und eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Tatrichters; ist § 66 Abs. 1 nicht anwendbar, muss das Urteil erkennbar darlegen, ob und in welchem Umfang § 66 Abs. 2 zur Anwendung kommen soll.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Sicherungsverwahrung sind nicht allein die Schadenshöhen entscheidend; auch die Hartnäckigkeit des Täters und eine auf Vermögensstraftaten gerichtete Lebensführung können die Neigung zu erheblichen Straftaten indizieren.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 24. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 38/80 AG 4, in der Strafsache gegen den Wirtschaftsberater Hubert █ aus ███, geboren am ██ 1940 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Die Anträge des Angeklagten vom 24. November und vom 20. Dezember 1979, ihm zur Nachholung einer weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. April 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden auf seine Kosten verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Unter diesen Umständen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel nicht gewährt werden (BGHSt 4, 44; 14, 330). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.
II. Das Landgericht hat für die Anordnung der Sicherungsverwahrung die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als gegeben angesehen. Ob diese Annahme rechtlich zutreffend ist, kann das Revisionsgericht auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht nachprüfen.
Nach der genannten Vorschrift ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dabei muss bei Vorverurteilungen, die auf eine Gesamtfreiheitsstrafe lauten, jeweils wenigstens eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von einem Jahr erreicht haben (BGHSt 24, 243; BGH NJW 1972, 1869; BGH, Urteil vom 13. Juni 1978 – 1 StR 167/78). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, ist nicht ersichtlich, da das angefochtene Urteil die den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht mitteilt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB ist subsidiär und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; der Tatrichter entscheidet darüber, ob er von ihr Gebrauch machen will (BGH NJW 1972, 834, 835). Sie hat Ausnahmecharakter und soll vor allem den gefährlichen Serientäter treffen, dem es bisher gelungen ist, sich der Verurteilung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder der Strafverbüßung (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu entziehen (BGH, Urteile vom 2. Juli 1974 – 1 StR 613/73 – und vom 22. Juni 1976 – 1 StR 295/76).
Die Strafkammer stützt ihre Anordnung zwar auf „§ 66 Abs. 1, 2 StGB“ (UA S. 332), doch kann das Revisionsgericht dem Urteil nicht entnehmen, dass der Tatrichter für den Fall, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht vorliegen, sich des Unterschiedes zwischen der zwingenden Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB und der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB bewusst gewesen ist. Das Revisionsgericht kann um so weniger annehmen, dass das Landgericht die Sicherungsverwahrung jedenfalls nach § 66 Abs. 2 StGB verhängen wollte, da es nicht absehen kann, ob diese Vorschrift mangels der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB überhaupt zum Zuge kommen kann.
Die Strafkammer wird für ihre neue Entscheidung auch nähere Darlegungen zu der Frage machen können, ob der Angeklagte zu erheblichen Straftaten neigt. Einen schweren wirtschaftlichen Schaden hat er nur bei einer der hier abgeurteilten Taten angerichtet, nämlich bei dem Betrug zum Nachteil der Geschwister ████ (UA S. 254 ff); die übrigen Taten halten sich im Bereich der kleinen oder mittleren Kriminalität. Doch ist für diese Frage nicht allein auf die Schadenshöhe abzustellen; die Erheblichkeit eines Vermögensdelikts kann sich auch aus anderen Umständen als der Schwere des wirtschaftlichen Schadens ergeben (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 – 3 StR 437/77). Solche Umstände können hier angesichts der besonderen Hartnäckigkeit des Angeklagten und seiner nur auf die Begehung von Vermögensstraftaten gerichteten Lebensführung vorliegen, doch genügt hierfür noch nicht die bloße Zusammenrechnung der einzelnen, für sich geringfügigen Schadensbeträge (UA S. 335).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
| Schumacher | Müller | Theune | |||
| Meisl | Maier |