Treffer
BGH Beschluss

Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung: Wiedereinsetzung und Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 387/96
Datum
11.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist und legte Revision ein. Der BGH verwarf Antrag und Revision als unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung wirksam auf eine förmliche Rechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatten. Aus Protokoll und Verhandlungsdauer ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine momentane Verhandlungsunfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verzichtserklärung eines verhandlungsfähigen Angeklagten in der Hauptverhandlung ist wirksam und kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

2

Bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit ist aus dem Hauptverhandlungsprotokoll zu prüfen; fehlen Hinweise auf Verhandlungsunfähigkeit, spricht dies für Wirksamkeit des Verzichts.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf einer wirksamen Verzichtserklärung beruht.

4

Die bloße Behauptung späterer Erschöpfung oder Verwirrung des Angeklagten genügt nicht, soweit Protokoll und Verfahrensumfang keine Anhaltspunkte für eine momentane Verhandlungsunfähigkeit liefern.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 19. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 387/96

in der Strafsache gegen ██████, geboren am ███ ███ Erwin, 1959 in [REDACTED] (geschwärzt),

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. September 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. März 1996 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 6. August 1996 ausgeführt:

„Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf eine förmliche Rechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Dieser Verzicht ist wirksam:

Die Verzichtserklärung eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist wirksam; sie kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH in NStZ 1984, 181).

Die im Freibeweisverfahren vorzunehmende Prüfung führt zu der sicheren Feststellung, dass der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärungen verhandlungsfähig war. Eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit liegt offensichtlich nicht vor. Auch für eine momentane Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen gibt es keinen Anhaltspunkt. Die

er [der] Verteidiger in der Hauptverhandlung hat [keine] – Strafkammer und [keine] – Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit. Dem Protokoll sind keine Ansatzpunkte für Zweifel zu entnehmen. Die Hauptverhandlung hat lediglich 1 1/2 Stunden gedauert und stellte ausweislich ihres aus Protokoll und Urteil ersichtlichen Inhalts auch keine besonderen Anforderungen an den Angeklagten. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, der Angeklagte sei am Ende der Verhandlung so erschöpft und verwirrt gewesen, dass er die Bedeutung der Verzichtserklärungen nicht habe erfassen können, sichtbar eine unzutreffende Schutzbehauptung.“

Dem stimmt der Senat zu.

NiemöllerJannkeDetter
TheuneBode
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