Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 387/91
- Datum
- 08.03.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse, die die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO betreffen, sind grundsätzlich unzulässig.
§ 356a StPO ermöglicht bei entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rückversetzung in den vorentscheidenden Zustand; der Antrag unterliegt der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO.
Ein Antrag nach § 356a StPO bzw. eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Einwendungen das Revisionsgericht übergangen hat; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Die Zurückweisung eines Antrags nach § 356a StPO rechtfertigt eine Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO und löst im Strafverfahren den Gebührentatbestand Nr. 3900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) aus.
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 gemäß § 356a StPO
Tenor
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 1991 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 20. September 1991 die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1991 verworfen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 50 DM auferlegt.
Gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs wendet sich die Verurteilte nunmehr mit ihrer Gegenvorstellung vom 24. Februar 2006, mit der sie gleichzeitig die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Zur Begründung trägt sie vor, auf Grund jahrelanger Zermürbungstaktik durch die deutsche Justiz seinerzeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das Revisionsverfahren erfolgreich zu gestalten. Das gesamte Strafverfahren gegen sie sei einseitig, willkürlich und rassistisch geführt worden. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, der einer ausführlichen Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 – 2 BvR 1225/01 – NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7), ist ein Rechtsbehelf grundsätzlich nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Allerdings kann das Revisionsgericht nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Anhörungsrügengesetz (BGBl. 2004 I, 3220) bei Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise das Verfahren auf Antrag in die Lage zurückversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§ 356a StPO).
Das Vorbringen ist aber auch unzulässig, soweit es als ein Antrag nach § 356a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung, durch die ein Rechtsbehelf nach § 356a StPO zurückgewiesen wird, löst im Strafverfahren den Gebührentatbestand Nr. 3900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und damit eine Gebühr in Höhe von 50 € aus. Um eine entsprechende Kostenfestsetzung zu ermöglichen, ist in Beschlüssen, mit denen eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, deshalb gemäß § 464 Abs. 1 StPO eine entsprechende Kostengrundentscheidung zu treffen (vgl. OLG Köln, NStZ 2006, 181, 182).
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