Revision gegen Totschlagsverurteilung wegen Neugeborenentötung vom BGH verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 387/87
- Datum
- 02.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Totschlags genügt, dass der Täter das Opfer aktiv und ursächlich tötet; die konkrete Tathandlung (z. B. Strangulation) begründet die objektive Tatbestandsverwirklichung.
Längere Vorüberlegung und die bewusste Entscheidung, ein Kind bereits vor der Geburt zu töten, sind schuld- und strafzumessungsrelevante Umstände, die eine Tat als nicht spontan erscheinen lassen und strafschärfend wirken können.
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Feststellungen des Tatrichters tragfähig sind und keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Tat- oder Rechtsbewertung erkennbar sind.
Die Strafzumessung unterliegt dem Ermessen des Tatrichters; dessen Ausübung ist nur bei offenbarer Unangemessenheit oder Rechtsfehlern zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 6. April 1987
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 387/87 in der Strafsache gegen ███, geborene ████, die Datentypistin Marija aus ███, geboren am ███ 1962 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. April 1987 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, bleibt ohne Erfolg.
Soweit es den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Strafzumessung erfolgte ohne durchgreifenden Rechtsfehler innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:
Nach den Feststellungen wusste die Angeklagte spätestens seit April 1986, dass sie ein Kind erwartete. Sie beschloss, „zunächst niemandem etwas von der Schwangerschaft zu sagen“ (UA S. 8). Sie ging weiter ihrer Arbeit nach, suchte keinen Arzt auf und „nahm auch den ihr zustehenden Schwangerschaftsurlaub nicht in Anspruch. Weil das Kind im Wege stand, spielte sie ernsthaft mit dem Gedanken, dieses nach der Geburt umzubringen, wobei ihr auch wenige Wochen vor der Tat noch nicht klar war, ob die Umstände zur Zeit der Geburt eine solche Tat überhaupt zuließen oder sie dies zu gegebener Zeit überhaupt wollte“ [...].
Obschon sie wusste, dass die Geburt in Kürze zu erwarten war, weihte sie niemanden ein. In der Nacht zum 31. August 1986 stellten sich gegen 3.00 Uhr morgens, als die Angeklagte neben ihrem Mann im Ehebett lag, die ersten Wehen ein. Sie suchte das Badezimmer auf, in dem sie eine Zeitlang verweilte, bis die Wehen wieder nachließen. Sie legte sich zurück ins Bett; ihr Ehemann hatte nichts von ihrem Aufenthalt im Badezimmer mitbekommen. Die Angeklagte wusste nun, dass sie sich jetzt entscheiden musste. Da bisher niemand über die Schwangerschaft informiert war, erschien es ihr möglich, das Kind unmittelbar nach der Geburt unbemerkt zu töten und beiseite zu schaffen. Sie entschloss sich deshalb, das unerwünschte Kind, das persönliche wie finanzielle Nachteile mit sich bringen würde, sofort nach der Entbindung umzubringen“ (UA S. 8 und 9).
Nachdem die Angeklagte im Badezimmer gegen 9.00 Uhr ein lebendes Mädchen geboren hatte, strangulierte sie es mit einer teilweise zu einer Art Strick zusammengerollten Plastiktüte, stopfte ein Ende der Tüte in den Mund des Neugeborenen und umwickelte mit dem Rest seinen Kopf. Das Kind erstickte.
Bei der Strafzumessung führt das Schwurgericht im Rahmen der strafschärfenden Erwägungen unter anderem aus: „Die Tatausführung zeugt von einer Abgebrühtheit, die in dieser Form selten zu beobachten ist; denn es gehört schon etwas dazu, als Mutter das eigene, soeben geborene wehrlose Kind eigenhändig zu töten“ (UA S. 31).
Diese Wertung ist angesichts der Feststellungen über die der Tötung vorausgehenden Überlegungen der Angeklagten nicht zu beanstanden: Sie hat die Tat nicht aus einem während oder unmittelbar nach der Geburt unter dem Eindruck einer „großen Belastung“ (UA S. 26) gefassten Entschluss begangen, sondern Stunden vorher entschieden, ihr Kind umzubringen, nachdem sie diesen Gedanken schon seit Wochen erwogen hatte. Von einer Spontantat kann daher keine Rede sein.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |