BGH: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Verführung eines Minderjährigen (§175a Nr.3 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 387/59
- Datum
- 07.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der minderjährige Beteiligte die innere Tatseite des § 175 StGB erfüllt; bloße Berührungen ohne Feststellung innerer Zustimmung genügen nicht.
Es reicht nicht aus, dass ein Minderjähriger zunächst Widerstand leistet; für § 175a Nr.3 StGB muss festgestellt sein, dass er schließlich mit dem Willen des Täters einverstanden oder bereit war, durch Duldung sexuelle Empfindungen hervorzurufen.
Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden und darf die eigene Beweiswürdigung nicht an deren Stelle setzen.
Eine Berichtigung des Schuldspruchs zu einer versuchten Tat ist unzulässig, wenn der Angeklagte nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Versuchs hingewiesen wurde und die Vorinstanz nicht klar den entsprechenden Vorsatz festgestellt hat.
Beeinflussen feststellungsbedürftige Rechtsfehler möglicherweise den Strafausspruch, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████ ██, geboren am █████████████ in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █████████████████, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Einzelausführungen der Revision greifen im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Gerichts an und wollen diese durch eine eigene ersetzen. Das Revisionsgericht ist jedoch an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht im Fall ████. Dieser Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Im Fall ████ hat die Strafkammer den äußeren und inneren Tatbestand der Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren ausreichend dargelegt. Trotzdem muss hier der Schuldspruch aufgehoben werden, da die Verurteilung wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen wird. Eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der inneren Tatseite erfüllt (BGHSt 2, 40). Zwar braucht er nicht selbst aus Wollust zu handeln, vielmehr genügt es, dass er nach anfänglichem Widerstreben zuletzt mit dem Wunsch des Täters einverstanden und bereit ist, bei diesem durch Duldung seines unzüchtigen Tuns geschlechtliche Empfindungen hervorzurufen (BGH, 3 StR 353/53 vom 17. September 1953). Dass der Zeuge █████ diese Bereitschaft hatte, ist nicht festgestellt. Die Tatsache, dass der Zeuge sich gegen die Berührungen des Angeklagten sträubte, nach Hause wollte und der Angeklagte ihn festhalten musste, ergibt vielmehr das Gegenteil. Der Senat konnte jedoch den Schuldspruch nicht berichtigen, da der Angeklagte nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB hingewiesen worden ist und die Strafkammer auch nicht klar festgestellt hat, ob der Angeklagte den Verführungsvorsatz hatte.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Strafausspruch im Fall ████████ durch den genannten Rechtsfehler beeinflusst worden ist, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Baldus Scharpenseel Schalscha Dr. █████████████████
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