Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Berücksichtigung einer Abtreibungs‑Vorstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 387/54
Datum
20.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem 12‑jährigen Mädchen verurteilt; die Revision richtete sich gegen Sach‑ und Strafzumessungsfehler. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Tat und wollüstigen Absicht, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Grund ist die fehlerhafte Einordnung einer Abtreibungs‑Vorstrafe als "in etwa einschlägig" und die pauschale Ablehnung der Bewährung. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine frühere Verurteilung ist bei der Strafzumessung nur dann als "in etwa einschlägig" zu berücksichtigen, wenn die frühere Tat in Art und Bedeutung mit der gegenwärtigen Tat vergleichbar ist.

2

Die Strafkammer darf die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 23 StGB nicht pauschal für bestimmte Straftatenkategorien ausschließen, sondern muss die Persönlichkeit des Täters, die Besonderheiten des Einzelfalls und das öffentliche Interesse gegeneinander abwägen.

3

Die Feststellung der Tat und des inneren Tatbestands kann auf der Aussage des Opfers in Verbindung mit einer (Teil-)Einlassung des Angeklagten beruhen, soweit die Gesamtwürdigung sachlich begründet ist.

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist zur neuen Entscheidung über Strafhöhe und Bewährung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 20. Mai 1954

Rubrum

in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Gerhard ████ aus █████, Kreis ████, dort geboren am ███ 1911,

wegen Unzucht mit einem Kind

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Mai 1954 im Strafaussprache mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit der 12-jährigen Gesine ████████ zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben, doch greift die Sachrüge zum Teil durch.

Das Mädchen Gesine hatte als Zeugin ausgesagt, dass der Angeklagte an einem Nachmittag auf einer Wiese den Schlüpfer heruntergezogen und zwischen die Beine an den Geschlechtsteil gefasst habe. Der Angeklagte erklärte dazu, dass es wohl so gewesen sein möge, etwas Schlimmeres sei aber nicht passiert.

Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass Gesine schon vor der Tat verdorben und verwahrlost war, hat aber den von ihr geschilderten Sachverhalt als erwiesen angenommen, weil sie die Erklärung des Angeklagten als Geständnis gewertet hat. Diese Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler. Das Landgericht führt sodann weiter aus, der Hergang lasse keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte diese äußerlich unzüchtige Handlung auch in wollüstiger Absicht vorgenommen habe; damit ist der innere Tatbestand des Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichend festgestellt. Bei einer derartigen Sachlage bedurfte es keiner weiteren Begründung für die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte mit seiner Einlassung auch eine wollüstige Absicht zugegeben und in der Absicht gehandelt hatte, seine oder Gesines Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen.

Dagegen muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Der Angeklagte ist wegen Abtreibung vorbestraft. Das Landgericht hat diese Strafe als eine „in etwa einschlägige Vorstrafe“ bezeichnet und deshalb erschwerend berücksichtigt. Das ist unrichtig, denn Abtreibungen und Vornahme unzüchtiger Handlungen an Kindern sind weder gleiche noch ähnliche Taten, also nicht „in etwa einschlägig“. Die Strafkammer hat ferner eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB wegen der Gefährlichkeit derartiger Taten und aus Gründen der Abschreckung abgelehnt. Das sind die Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber bei Festlegung des gesetzlichen Strafrahmens bereits berücksichtigt hat und die in gleicher Weise für alle Sittlichkeitsverbrechen zutreffen. Der Tatrichter darf aber nicht bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung ablehnen. Er muss die Besonderheiten des Falles, die Persönlichkeit des Täters und den Umfang seiner Schuld würdigen. Er darf zwar eine Strafaussetzung nicht anordnen, wenn das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert. Auch dafür muss er die Belange der Allgemeinheit gegenüber den in der Person des Angeklagten begründeten besonderen Umständen abwägen (BGHSt 6, 298).

Dr. MoerickeDr. ArndtHoepner
Dr. DotterweichMenges
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