Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Rückfallfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 38/70
- Datum
- 27.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind frühere Verurteilungen und die seitdem eingetretene Dauer strafrechter Bestrafungslosigkeit zu würdigen; eine längere straffreie Zeit kann die strafschärfende Bedeutung älterer Vorstrafen mindern.
Die Feststellung des Rückfalls setzt eine zutreffende Prüfung der einschlägigen Vorstrafen und etwaiger Verjährungstatbestände voraus; wird diese Prüfung übersehen, ist der Strafausspruch von den Feststellungen aufzusetzen.
Ergibt die Revision, dass die Strafkammer wesentliche Umstände des Strafverfolgungsverlaufs oder der Vorstrafensituation fehlgewichtet oder übersehen hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung kann auch den Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittels erfassen, soweit diese mit dem aufgehobenen Strafausspruch zusammenhängen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 10. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 38/70
in der Strafsache gegen den Bauhelfer Reinhold Franz N. ██ aus ██, dort geboren am ███████████████████, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. Oktober 1969 im Strafausspruch von den Feststellungen aufgehoben und mit der Sache insoweit zu neuer Verhandlung die Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Strafschärfend berücksichtigt die Strafkammer „die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die den Angeklagten als einen hartnäckigen Rechtsbrecher ausweisen“. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Allerdings wurde der Angeklagte bis zum Jahre 1954 häufig bestraft. Nachdem er eine Gefängnisstrafe wegen Rückfalldiebstahls am 5. September 1955 verbüßt hatte, hielt er sich jedoch über zehn Jahre straffrei. Seitdem ist er vor dem anhängigen Verfahren nur noch einmal wegen Diebstahls verurteilt worden, wobei Rückfall wegen Rückfallverjährung nicht angenommen werden konnte. Es liegt nahe, dass die Strafkammer dies bei der Strafzumessung übersehen hat. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden. Hiervon wird auch der Ausspruch über den Rückfall erfasst.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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