Revision gegen Freispruch und Unterbringung wegen mangelhafter Begründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/97
- Datum
- 20.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung nach § 344 StPO muss deutlich erkennen lassen, dass eine sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils begehrt wird; ein bloßer Antrag auf Aufhebung der Unterbringung genügt hierfür nicht.
Es ist nicht erforderlich, die Rüge ausdrücklich als "Sachrüge" zu bezeichnen; maßgeblich ist, ob sich aus dem Vorbringen zweifelsfrei das Begehren auf Nachprüfung in sachlicher Hinsicht ergibt.
Verfahrensrügen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie fristgerecht und hinreichend substantiiert innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht werden; verspätete Verfahrensrügen sind unbeachtlich.
Fehlen die formellen Voraussetzungen der Revisionsbegründung, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; hieraus folgen regelmäßig Kostenentscheidungen zugunsten der obsiegenden Partei.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 19. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 386/97 vom 20. August 1997 in der Strafsache gegen wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Februar 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist unzulässig, weil die Begründung des Rechtsmittels nicht den formellen Voraussetzungen des § 344 StPO genügt.
Der Verteidiger hat fristgemäß Revision eingelegt und ausgeführt, er „beschränke diese auf die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt“. In einem weiteren während des Laufes der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz hat er dann den Antrag gestellt, „das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Februar 1997 abzuändern und die Anordnung der Einweisung des Angeklagten in ein psychiatrisches Krankenhaus aufzuheben“.
Diese Schriftsätze enthalten aber keine zulässig erhobene Sachrüge, die Verfahrensrügen im Schriftsatz vom 9. Juli 1997 sind, soweit überhaupt hinreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), jedenfalls verspätet erhoben.
Das Revisionsvorbringen muss eindeutig ergeben, dass die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die Rüge als Sachrüge bezeichnet wird. Es genügt, wenn sich das Begehren auf Nachprüfung des Urteils in sachlicher Hinsicht aus dem Zusammenhang des Vorbringens ergibt (vgl. BGH NStZ 1991, 997; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Revisionsbegründung 2; BGH, Beschl. vom 8. Mai 1996 – 3 StR 132/96).
Daran fehlt es hier aber, denn allein der Antrag auf Aufhebung der Unterbringung, mit dem nur der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, enthält dieses Begehren nicht (vgl. Beschl. des Senats vom 11. März 1988 – 2 StR 107/88 und vom 6. Mai 1992 – 2 StR 21/92; BGH NStZ 1991, 997; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Revisionsbegründung 1).
Erforderlich ist vielmehr, dass die Revision allein oder neben der Verfahrensrüge zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt wird (BGHSt 25, 272, 275; BGH NStZ 1991, 997; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2; BGH, Beschl. vom 8. Mai 1996 – 3 StR 132/96).
Ein solches Begehren kann dem Vorbringen des Angeklagten nicht entnommen werden.
Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen. Sie hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Solin-Stojanovic |