Treffer
BGH Beschluss

Revision in Verfahren wegen schweren Raubes verworfen – Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 386/90
Datum
26.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz wegen schweren Raubes ein. Streitpunkt war, ob eine Verfahrensrüge/Befangenheitsantrag fristgerecht und ordnungsgemäß erhoben wurde. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Revisionsbegründung eine Überprüfung der Timigkeit nicht ermöglicht und die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht ordnungsgemäß erhoben ist. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Revisionsbegründung die erhobenen Einwendungen substantiiert darlegt und eine effektive Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglicht.

3

Ein Befangenheitsantrag ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO fristgerecht zu stellen („bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse“); die Revision muss bei Rügen der Unzeitigkeit den genauen Verfahrensstand angeben, damit das Revisionsgericht die Timigkeit prüfen kann.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 23. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 386/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Kemo █████ aus ███████, geboren am ██ ██ 1960 in ████ (GCS), ██

auch: Kemo aus ███████, geboren am ██ 1961 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; dazu BGHSt 21, 334, 340).

Der Senat kann auf Grund der Revisionsbegründungsschrift nicht überprüfen, ob die Ablehnung in zulässiger Weise, insbesondere rechtzeitig, nämlich „bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse“ (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO) erfolgte. Die Revision teilt hierzu lediglich mit, der Befangenheitsantrag sei „im ersten Hauptverhandlungstermin vom 10.1.1990“ angebracht worden. Wie der genaue Stand des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt war, bleibt offen.

GollwitzerTheuneSchäfer
MaierDetter
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