Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 386/86
Datum
15.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wird vom BGH verworfen. Streitfragen waren strafbefreiender Rücktritt und die Anwendung des sonst minder schweren Falls (§ 213 StGB) sowie die Strafzumessung. Der BGH bestätigt: Kein Rücktritt, weil der Angeklagte nach der Schussabgabe mit tödlichem Erfolg rechnete; Milderungsgründe (Alkohol, späte Entschlussfassung) werden durch Vorbereitung und zielgerichtetes Handeln überlagert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter nach der letzten tatbestandlichen Ausführungshandlung die weitere Verwirklichung endgültig aufgibt; der Glaube, die Tat sei bereits erfolgreich bewirkt, schließt strafbefreienden Rücktritt aus.

2

Bei der Prüfung des sonst minder schweren Falls (§ 213 StGB) sind Motivlage, alkoholische Beeinträchtigung und Zeitpunkt der Entschlussfassung gesamthaft zu würdigen; umfangreiche Vorbereitungen und zielgerichtetes Verhalten können den mildernden Effekt dieser Umstände negieren.

3

Vorsatz beim versuchten Totschlag kann auch als bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bejaht werden, wenn der Täter den Einsatz einer Schusswaffe und die Möglichkeit eines tödlichen Erfolgs bewusst in Kauf nimmt; Nähe und gezielte Verwendung der Waffe sprechen für Vorsatz.

4

Die Strafkammer muss in den Urteilsgründen nicht jede bereits in der Beweiswürdigung berücksichtigte Gesichtspunkt wiederholen, wenn aus den Erwägungen zu Tatentschluss, Motiv und Schuld die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ersichtlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 14. Februar 1986

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 386/86 in der Strafsache gegen ██ ████████, geboren am ██, Horst, am ████████████ 1940 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Richter am ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Februar 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.

I.

Zum Schuldspruch ist lediglich darauf hinzuweisen, dass strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch deshalb nicht vorliegt, weil der Angeklagte nach der Schussabgabe damit rechnete, Frau D. tödlich getroffen zu haben (UA Bl. 12 f).

II.

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.

Den Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles des versuchten Totschlags verneint hat, und zum Strafmaß im Einzelnen liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Frau █████, das Tatopfer, hatte zehn Monate vor der Tat das Verlöbnis mit dem Angeklagten gelöst und ihn zum Auszug aus ihrem Haus veranlasst. Beide begegneten sich in der Folgezeit gelegentlich. Wegen des freundlichen Verhaltens der Frau ███ machte sich der Angeklagte Hoffnungen auf ein erneutes Zusammenleben mit ihr. Er hatte die Trennung nicht überwinden können; außerdem war er eifersüchtig, weil er vermutete, sie habe ein Verhältnis mit dem Wirt der Sporthallengaststätte, █████.

In der Tatnacht hatte er die von Frau ███ betriebene Gaststätte aufgesucht. Während seines Aufenthalts fühlte er sich nicht genügend beachtet und ärgerte sich darüber. Als Frau ████ gegen 1.00 Uhr mit anderen Gästen zur Sporthallengaststätte ging, um sich über seine Vermutung bezüglich ihres Verhältnisses mit █████ Gewissheit zu verschaffen, verfolgte er sie. Er beobachtete dort, dass ████ sie zur Begrüßung in den Arm nahm, drückte und küsste. Dadurch sah er seinen Verdacht bestätigt und geriet vor Enttäuschung und Eifersucht in Wut. Er beschloss, Frau ███ zunächst zur Rede zu stellen, zuvor aber zu Hause sein Kleinkalibergewehr zu holen, das er als Mitglied eines Schützenvereins besaß. Er wollte „einer entsprechenden Aufforderung mit dem Gewehr Nachdruck verleihen und dieses gegebenenfalls auch als Schusswaffe gebrauchen“ (UA Bl. 8). Er fuhr deshalb in seinen Wohnort, nahm zu Hause das Gewehr, das Magazin sowie eine Schachtel mit Patronen, legte die Gegenstände auf den Beifahrersitz seines Pkw und fuhr wieder zurück. Unterwegs hielt er auf einem Parkplatz an, „füllte das Magazin mit 5 Schuss Munition und führte das Magazin in das Gewehr ein. Er tat dies, um das Gewehr entsprechend seiner Absicht, falls erforderlich, auch zum Schießen benutzen zu können“ (UA Bl. 9). Während er vor der Gaststätte im Pkw wartete, „konnte er nochmals beobachten, wie der Zeuge █████ Frau ███ drückte, was ihn erneut ärgerte und sehr wütend machte“ (UA Bl. 9).

Als sich Frau ███ gegen 3.15 Uhr von einem anderen Gast, ████████, nach Hause fahren ließ, folgte der Angeklagte. Vor dem Aussteigen bemerkte Frau ███ den Angeklagten und veranlasste ████████, noch eine Runde zu fahren. ████ hielt auf einem Parkplatz an. Auch dorthin war der Angeklagte gefolgt. Er begab sich mit seinem Gewehr, das er inzwischen durchgeladen hatte, zu ███ und zwang ihn unter der Androhung, sonst auf ihn zu schießen, auszusteigen. ████ und Frau █████, die inzwischen ebenfalls ausgestiegen war, redeten auf ihn ein, „keinen Scheiß“ zu machen. Nunmehr ging der Angeklagte auf Frau D. zu und forderte sie zu einer Aussprache auf, wobei er darauf hinwies, dass seine Waffe schussfertig sei. „Frau D. entgegnete dem Angeklagten, er könne ihr mit dem Gewehr keine Angst machen, er werde ja sowieso nicht schießen. Daraufhin hob der Angeklagte das Gewehr bis zur Höhe des Oberkörpers von Frau D.“ – von dem die Mündung des Gewehrlaufs 20 bis 30 cm entfernt war – „und drückte ab“ (UA Bl. 11).

„Den Entschluss, auf Frau D. zu schießen, hatte der Angeklagte jedenfalls zu dem Zeitpunkt gefasst, als er vor ihr stand und das Gewehr hob“ (UA Bl. 17). Dabei nahm er in Kauf, Frau D. tödlich zu verletzen. Die Kugel durchschlug bei Frau D. Leber und Magen und ging 1 bis 2 cm an der Milz und an der linken Bauchschlagader vorbei.

Zur Tatzeit hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille.

Bei der Prüfung, ob ein sonst minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB vorliegt, hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat nur bis zum Versuch gediehen ist, sowie dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt und den „eigentlichen Entschluss zu schießen erst kurz vor der Tat gefasst“ hat (UA Bl. 31). Es hat jedoch diesen Gesichtspunkten, auch zusammengenommen, nicht das Gewicht beigemessen, das – anstelle der zweifachen Milderung gemäß § 49 StGB, von der es Gebrauch gemacht hat – die Anwendung des ermäßigten Strafrahmens des § 213 StGB rechtfertigt.

Mit ihren Ausführungen zum Versuch hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte habe alles getan, was eine tödliche Verletzung herbeizuführen geeignet gewesen sei; er habe nicht weniger kriminelle Energie aufgewendet, als für die Vollendung des Totschlags erforderlich war. Bei der Würdigung der alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten und des Umstands, dass er erst unmittelbar vor der Schussabgabe den „eigentlichen“ (d. h. endgültigen) Entschluss hierzu gefasst hatte, hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits in den zwei Stunden vor der Tat die Voraussetzungen für den – in dieser Zeit als möglich ins Auge gefassten – Waffeneinsatz geschaffen hatte und dabei zu „kontrolliertem“ Verhalten in der Lage gewesen war.

Die Ausführungen über die Entschlussfassung enthalten keinen Widerspruch. Sie lassen auch nicht die Annahme zu, das Gericht habe die Gemütsverfassung des Angeklagten im Augenblick vor der Tat unzureichend beachtet. Es hat das die vorbereitenden Handlungen und den endgültigen Entschluss auslösende „Motivbündel, bestehend aus Verärgerung, Wut, Enttäuschung und Eifersucht, zusammen mit einer durch die Alkoholwirkung gesteigerten Aggressionsbereitschaft“ (UA Bl. 30), auf der Grundlage eingehender Erörterungen in der Beweiswürdigung festgestellt (UA Bl. 8, 3, 16 bis 18, 24 bis 28) sowie als Grund für die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe und der Voraussetzungen des Provokationsfalls des § 213 StGB herangezogen (UA Bl. 30 f). Unter den gegebenen Umständen war bei der unmittelbar an die beiden letztgenannten Erörterungen anschießenden Prüfung des sonst minder schweren Falles keine erneute ins Einzelne gehende Darstellung geboten. Vielmehr ergeben die Ausführungen zu der Tatsache, „dass der eigentliche Entschluss zu schießen erst kurz vor der Tat gefasst wurde“, dass das Gericht damit gerade auch diese Gemütsverfassung gewürdigt hat.

Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer andere zu Gunsten des Angeklagten sprechende maßgebliche Gesichtspunkte nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hätte.

HerdegenMaierNiemöller
MüllerTheune
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