Revision wegen Körperverletzung mit Todesfolge: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/80
- Datum
- 18.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr ist ausgeschlossen, wenn der Täter nicht eine gegen ihn gerichtete Angriffssituation wahrgenommen hat, sondern aus Ärger oder Verärgerung gehandelt hat.
Bei Körperverletzung mit Todesfolge ist der Eintritt des Todes dem Täter zurechenbar, wenn er trotz verminderter Steuerungsfähigkeit das Gefährlichkeit des eingesetzten Werkzeugs kannte und der tödliche Erfolg für ihn voraussehbar war.
Alkoholisierung führt nicht automatisch zum Verlust der Einsichtsfähigkeit; eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit nach §21 StGB ist nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten anzunehmen und aus den Urteilsgründen zu begründen.
Hat das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, ist zu prüfen, ob diese Milderung bereits bei der Annahme eines minder schweren Falls berücksichtigt wurde; wenn nicht, ist zusätzlich eine Prüfung auf eine weitere Strafmilderung nach §49 StGB vorzunehmen, sonst ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 13. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Karl █████ aus ██, dort geboren am ████ 1932, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Dr. Müller, Theune, Niemöller, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Angeklagte war nach einem Wirtshausbesuch mit einem guten Bekannten, dem späteren Tatopfer ██████, auf dem Weg nach Hause. Als er der Aufforderung ████████████, in dessen elterlicher Wohnung weiter zu trinken, nicht folgen wollte, wurde er von diesem bedrängt und kam durch leichte Stöße zweimal zu Fall; zu den Stürzen kam es, weil der Angeklagte gehbehindert ist (sein rechtes Bein ist amputiert) und unter Alkoholeinfluss stand. Als ███████ ihn erneut zum Mitkommen aufforderte, ergriff der Angeklagte, „der verärgert war und endlich ████████████ Beendigung seiner Belästigungen bringen wollte“, den abgebrochenen Hals seiner bei dem ersten Sturz zerbrochenen mitgeführten Bierflasche und stieß mit diesem Flaschenhals im Sitzen ein- bis zweimal von unten nach dem vor ihm stehenden ██████████. Dieser erlitt eine 9 cm tiefe klaffende ██████████████████, durch die eine Schenkelarterie und eine Oberschenkelvene durchtrennt wurden; er starb innerhalb von wenigen Minuten durch Ausbluten.
2. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter eine vorsätzliche Körperverletzung bejaht und den Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 32 StGB) ausgeschlossen. Er hat dazu unangreifbar festgestellt, dass der Angeklagte nicht als einen Angriff empfunden habe, gegen den er sich verteidigen musste, sondern dass er nach eigener Erklärung lediglich aus Verärgerung über die von ████████████ ausgehenden Belästigungen zugestoßen habe. Er sei zu keinem Zeitpunkt der Auffassung gewesen, dass ihm eine feindselige Haltung entgegengebracht wurde; vielmehr sei ihm die grobe Art des ████████████ aus gemeinsamen Trinkereien her bekannt gewesen, und er habe nur gewusst, dass dieser ihn zum Weitertrinken verleiten wollte.
Die Annahme, der Angeklagte habe den Tod █████ fahrlässig verursacht (§ 18 StGB), begegnet keinen Bedenken. Der Tatrichter hat ebenfalls keinen rechtlichen Fehler begangen, als er feststellte, der Angeklagte sei auf Grund seiner geistigen Fähigkeiten und Kenntnisse in der Lage gewesen, die Gefahrlichkeit des abgebrochenen Flaschenhalses zu erkennen, und es sei für ihn voraussehbar gewesen, dass der gegen den Körper geführte Stoß mit diesem lebensgefährlichen Werkzeug „zu lebensgefährdenden Verletzungen führen“ konnte.
Das Landgericht hat allerdings nicht ausdrücklich erörtert, ob der Einfluss des genossenen Alkohols die Voraussehbarkeit der Todesfolge beeinträchtigt haben könnte. Dies ist jedoch schon kein Anhaltspunkt dafür, dass der Tatrichter hier einen Erörterungsmangel begangen hätte. Zum einen bestehen bei den dargelegten Feststellungen keine Zweifel, dass der Angeklagte trotz des Alkoholeinflusses die Gefahrlichkeit seines Tuns erkannt hat. Zum anderen ist eine alkoholische Beeinflussung, die eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Folge hat, nicht ohne weiteres geeignet, auch die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat zu beeinträchtigen.
Eine Erörterung des Alkoholgenusses in diesem Zusammenhang ist überdies aus folgenden Gründen entbehrlich: Die Tat war zwischen 21.00 und 22.00 Uhr geschehen; eine dem Angeklagten um 22.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,01 ‰. Das Schwurgericht nimmt daher erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) an, da der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung bei dem erheblichen Alkoholgehalt zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit geführt worden sei. Dies ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht ständiger Rechtsprechung. Denn nach § 21 StGB führt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit oder der Einsichtsfähigkeit zur Anwendung dieser Vorschrift. Ist die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat tatsächlich gegeben, kann man von ihm das Einstehen für die Tat und verlangen, so dass die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.
Hier lassen die Urteilsgründe jedoch trotz der missverständlichen Wendung von einer „erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit“ erkennen, dass das Schwurgericht nicht von fehlender Einsicht ausgegangen ist. Die Darlegungen, dass der Angeklagte vor und während der Tat zielgerichtet und ohne erkennbaren geistigen Ausfall gehandelt hat, den Weg nach Hause geschafft und sich situationsgerecht verhalten hat, zeigen, dass das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten nicht entfernt war; das Schwurgericht wird weit von der Annahme eines fehlenden Unrechtsbewusstseins ausgegangen sein.
Den Täter einer Körperverletzung mit Todesfolge, der die Einsicht in das Unrecht der Tat hat und nur in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, wird in der Regel der Vorwurf treffen, dass er den schweren Erfolg voraussehen konnte und musste (BGHSt 24, 213; 215). Dies gilt insbesondere unter den Umständen des vorliegenden Falles. Dass eine abgebrochene Bierflasche wegen der scharfen Spitzen und Kanten ein besonders gefährliches Werkzeug darstellt, ist Bestandteil der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass der Angeklagte mit diesem gefährlichen Werkzeug mit aller Kraft zugestoßen hat, ergibt sich aus den im Urteil wiedergegebenen Feststellungen des Sachverständigen, wonach sich im unteren Drittel des rechten Oberschenkels des Getöteten eine bis zu 9 cm tiefe Wundhöhle befand, in der ein großes, scharfkantig abgetrenntes Stück der Schenkelarterie vorgefunden wurde.
Nach allem begegnet der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge keinen rechtlichen Bedenken.
3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Schwurgericht hat einen minder schweren Fall (§ 226 Abs. 2 StGB) angenommen, weil der Angeklagte durch das beharrliche, aufdringliche und unhöfliche Verhalten des ████████████ zur Tat verleitet wurde und weil ihm das Tatwerkzeug ohne eigenes Zutun durch den Sturz und dadurch bedingten Bruch der Bierflasche in die Hand kam.
Innerhalb des dadurch vorgegebenen Strafrahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren hat der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er bei der Begehung der Tat „vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war“. Diese Darlegung lässt nicht erkennen, ob sich das Schwurgericht der Möglichkeit bewusst war, den Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 49 StGB nochmals zu mildern; eine solche Milderung kam hier in Betracht, weil der Umstand der verminderten Schuldfähigkeit noch nicht zur Annahme eines minder schweren Falles herangezogen worden war (§ 50 StGB). Da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Tatrichter bei Anwendung dieser Milderungsmöglichkeit zu einer niedrigeren als der verhängten Strafe – deren Höhe in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird – gekommen wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben.
| Müller | Schumacher | Theune | |||
| Misl | Niemöller |