Antrag nach §346 Abs.2 StPO und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/71
- Datum
- 03.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nur zulässig, wenn die darin vorgeschriebene einwöchige Frist nach Zustellung eingehalten wird.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist setzt das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls voraus; bloße Verzögerungsabsicht oder die bewusste Unterlassung der Begründung schließen Wiedereinsetzung aus.
Die Einlegung der Revision allein zum Zwecke der Hinauszögerung der Rechtskraft begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.
Erklärungen des Verteidigers oder des Angeklagten, aus denen hervorgeht, dass die Revision nicht mit der Absicht zur Begründung eingelegt wurde, widerlegen das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 386/71
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang Philipp Erwin ███████ — aus ███████ ████, dort geboren am ██ 1943, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. November 1971
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO sowie sein Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist werden verworfen.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten vom 6. Juni 1971 auf Entscheidung des Revisionsgerichts muss als unzulässig verworfen werden, weil der Angeklagte die in § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebene Frist von einer Woche nicht gewahrt hat. Die Beschlüsse vom 19. April und 7. Mai 1971 sind ihm bereits am 21. Mai 1971 zugestellt worden. Sein Antrag ist demgegenüber erst am 8. Juni 1971 bei Gericht eingegangen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.
Die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beruhte nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Aus der schriftlichen Äußerung des Rechtsanwalts GC vom 19. August 1971 und dem Schreiben des Angeklagten vom 14. April 1971 an die 4. Strafkammer des Landgerichts in Darmstadt ergibt sich, dass mit der Einlegung der Revision lediglich ein Hinauszögern des Eintritts der Rechtskraft bezweckt war und dass von einer Begründung der Revision wegen ihrer mangelnden Erfolgsaussicht mit Willen des Angeklagten abgesehen werden sollte.
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