Treffer
BGH Beschluss

Antrag nach §346 Abs.2 StPO und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 386/71
Datum
03.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO sowie Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die einwöchige Frist des § 346 Abs. 2 StPO nicht gewahrt wurde. Die Wiedereinsetzung wird abgelehnt, da die Fristversäumung nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhte; die Revision diente lediglich der Verzögerung und sollte mangels Erfolgsaussicht nicht begründet werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nur zulässig, wenn die darin vorgeschriebene einwöchige Frist nach Zustellung eingehalten wird.

2

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist setzt das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls voraus; bloße Verzögerungsabsicht oder die bewusste Unterlassung der Begründung schließen Wiedereinsetzung aus.

3

Die Einlegung der Revision allein zum Zwecke der Hinauszögerung der Rechtskraft begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.

4

Erklärungen des Verteidigers oder des Angeklagten, aus denen hervorgeht, dass die Revision nicht mit der Absicht zur Begründung eingelegt wurde, widerlegen das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 386/71

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang Philipp Erwin ███████ — aus ███████ ████, dort geboren am ██ 1943, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. November 1971

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO sowie sein Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist werden verworfen.

Gründe

Der Antrag des Angeklagten vom 6. Juni 1971 auf Entscheidung des Revisionsgerichts muss als unzulässig verworfen werden, weil der Angeklagte die in § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebene Frist von einer Woche nicht gewahrt hat. Die Beschlüsse vom 19. April und 7. Mai 1971 sind ihm bereits am 21. Mai 1971 zugestellt worden. Sein Antrag ist demgegenüber erst am 8. Juni 1971 bei Gericht eingegangen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.

Die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beruhte nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Aus der schriftlichen Äußerung des Rechtsanwalts GC vom 19. August 1971 und dem Schreiben des Angeklagten vom 14. April 1971 an die 4. Strafkammer des Landgerichts in Darmstadt ergibt sich, dass mit der Einlegung der Revision lediglich ein Hinauszögern des Eintritts der Rechtskraft bezweckt war und dass von einer Begründung der Revision wegen ihrer mangelnden Erfolgsaussicht mit Willen des Angeklagten abgesehen werden sollte.

WillmsBaumgartenMeise
MüllerMeyer