Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Wegfalls von § 244 StGB a.F.
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/70
- Datum
- 02.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Strafausspruch seine Strafzumessung auf eine zwischenzeitlich weggefallene oder geänderte gesetzliche Vorschrift stützt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter der jetzt geltenden Rechtslage eine andere Strafe ergangen wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Rückverweisung kann den Strafausspruch sowie die hierzu erforderlichen Feststellungen betreffen, damit die neue Strafkammer die Entscheidung unter der geänderten Rechtslage treffen kann.
Soweit die Nachprüfung der Revisionsbegründung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergibt, sind diese Revisionsrügen zu verwerfen.
Bei der Revision ist auf die konkret gerügten Mängel abzustellen; nur insoweit ist eine Nachprüfung auf belastende Rechtsfehler durchzuführen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 23. Februar 1970
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Heizungsbauer Hans Jürgen A. ████ 069, █████████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ████ 1941 in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. Februar 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift durch, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch richtet. Die Strafe ist der seit dem 1. April 1970 außer Kraft getretenen Vorschrift des § 244 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf Grund der jetzt geltenden Vorschriften eine andere Strafe ausgesprochen hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
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