Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 38/67
- Datum
- 15.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) muss festgestellt werden, dass der Täter die fremde Sache mit dem Willen zur rechtswidrigen Aneignung an sich nimmt; fehlt dieser Zueignungswille, entfällt die Tatbestandsmäßigkeit.
Die Kenntnis des Eigentumsvorbehalts durch den Täter kann den erforderlichen Zueignungswillen entfallen lassen und damit eine Verurteilung wegen Unterschlagung ausschließen.
Pfandrecht (§ 1205 BGB) und Sicherungseigentum (§ 933 BGB) setzen grundsätzlich die Übergabe oder dingliche Verfügung voraus; mangels Übergabe erwirbt ein Dritter diese Rechte nicht allein durch Gutglauben.
Fehlen notwendige tatsächliche Feststellungen über wesentliche Tatbestandsmerkmale, hat das Revisionsgericht die insoweit getroffene Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 16. September 1966
Rubrum
█████████████████████ ███ 2 StR 38/67 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kirchenmeister Rudolf █, Kreis H[REDACTED] (Westfalen), geboren am ██████████████ 1909 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1967
1. gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers einstimmig beschlossen: Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall, Untreue und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt worden.
Die von der Revision allein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wegen Rückfallbetruges und Untreue richtet.
Die Feststellungen des Landgerichts reichen jedoch nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zu rechtfertigen. Allerdings wusste der Angeklagte, dass er wegen des Eigentumsvorbehalts noch nicht Eigentümer der von ihm zunächst verpfändeten und dann sicherungsübereigneten Sachen war. Trotz Gutgläubigkeit konnte die Bürgerschaft mangels Übergabe der Sachen weder das Pfandrecht (§ 1205 Abs. 1 BGB) noch das Sicherungseigentum (§ 933 BGB) erwerben. Wenn der Angeklagte das wusste und demgemäß das Eigentum des Verkäufers gar nicht beeinträchtigen wollte, konnte er nicht wegen Unterschlagung verurteilt werden (BGHSt 1, 262, 264). Hierzu hat das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen, weshalb das Urteil insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden muss.
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