Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Zuchthausstrafen wegen Fehlanwendung des § 44 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 386/69
Datum
12.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief das Urteil des Landgerichts Aachen wegen gemeinschaftlichen und versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Revision an. Der BGH gab der Revision insoweit teilweise statt, weil die Strafkammer eine von § 44 StGB abweichende Mindestzuchthausstrafe (zwei Jahre statt sechs Monate) annahm. Deshalb hob der BGH die betroffenen Strafaussprüche und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe nach § 44 StGB ist verbindlich; ein Strafausspruch, der in den Urteilsgründen fälschlich eine höhere „gesetzlich zulässige Mindeststrafe" annimmt, ist aufzuheben.

2

Ist ein Teil der Einzelstrafen wegen Rechtsfehlern aufzuheben, so ist auch die darauf beruhende Gesamtstrafe aufzuheben.

3

Die Aufhebung eines Urteils oder von Teilen desselben ist gemäß § 357 StPO in dem aufgehobenen Umfang auf Mitangeklagte zu erstrecken.

4

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als die geltend gemachten Rügen offensichtlich unbegründet sind und die Verurteilung und Strafbemessung im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 386/69

in der Strafsache gegen ██████ aus ████, geboren am █████ 1938 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, den Bergmann Bruno ██████, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. Januar 1969, soweit es ihn und den Mitangeklagten ██████████████ im Falle ████ (versuchter schwerer Diebstahl im Rückfall) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben, ferner in den Gesamtstrafaussprüchen.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und gegen den Schuldspruch wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (Fall ████████) wendet. Dagegen kann die in diesem Fall erkannte Zuchthausstrafe von ebenfalls zwei Jahren nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer nach den Urteilsgründen davon ausgegangen ist, dass es sich hierbei um die „gesetzlich zulässige Mindeststrafe“ handle, diese jedoch nach § 44 StGB nur sechs Monate Zuchthaus beträgt. Das nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den früheren Mitangeklagten ████████ zu erstrecken.

KirchhofMeyerMüller
WillmsBaumgarten
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