Treffer
BGH Urteil

Revision: Verlesung unzulässiger Vernehmungsniederschrift wegen Zeugnisverweigerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 386/64
Datum
08.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verlesung der richterlichen Vernehmungsniederschrift eines früheren Mitbeschuldigten, der inzwischen aus dem Verfahren ausgeschieden war. Entscheidend ist, dass dieser als ehemaliger Beschuldigter Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO gehabt hätte und nicht belehrt worden ist. Die Verlesung war daher unzulässig und das Gericht hat die Verurteilung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer früheren richterlichen Vernehmungsniederschrift ist nur zulässig, wenn sie auch als Zeugenaussage in der aktuellen Verhandlung verwertbar ist.

2

Hat ein früherer Vernehmungsbeteiligter als Beschuldigter Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO, kann seine frühere Vernehmungsniederschrift nicht verlesen werden, wenn er nicht über dieses Recht belehrt worden ist.

3

Das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf ist nicht teilbar und wirkt zugunsten der Mitbeschuldigten auch dann, wenn der Zeuge nicht Angehöriger ist.

4

Wird eine unzulässig verlesene Aussage bei der Beweiswürdigung herangezogen, kann das Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. März 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Maurer Wilhelm ██████ aus ███, geboren am ██ 1913 in ███, ██, wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 18. Dezember 1964 in der Sitzung vom 8. Januar 1965, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Lotterweich, Bundesrichter, Dr. Kirchhof, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, als beisitzende Richter, ████████████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Seine Revision hat Erfolg; die Verfahrensrüge greift durch.

In der Hauptverhandlung ist die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des früheren Mitbeschuldigten Esch verlesen worden. Der Beschwerdeführer meint, das habe nicht geschehen dürfen, da Esch das Zeugnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO und die Auskunft nach § 55 StPO hätte verweigern können, er als Beschuldigter aber naturgemäß nicht darauf hingewiesen worden sei.

Eugen ██ ████ war der Mittäterschaft an dem Diebstahl verdächtig, der dem Angeklagten vorgeworfen wird; am 15. August 1960 ist er durch das Amtsgericht in Bonn als Beschuldigter vernommen worden. Diese Niederschrift wurde in der Hauptverhandlung verlesen, weil der Zeuge unerreichbar sei (Bl. 475 R.d.A.). Das Verfahren gegen Eugen Esch war durch Beschluss der Strafkammer am 10. Dezember 1960 (Bl. 235 d.A.) von dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die weitere Mitangeklagte Therese ███████, die frühere Ehefrau des Eugen ████, getrennt und gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden, da er flüchtig sei. Dadurch war Eugen Esch dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausgeschieden. In diesem Verfahren kam er nunmehr nicht mehr als Beschuldigter, sondern als Zeuge in Betracht (vgl. BGHSt 10, 186, 188). Infolge dessen war die Verlesung der damaligen Aussage nur zulässig, wenn und soweit diese auch als Zeugenaussage verlesen werden durfte (BGHSt 10, 190). Das war nicht der Fall; denn Esch hätte sein Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO verweigern dürfen, war aber über dieses Recht naturgemäß nicht belehrt worden. Dem steht nicht entgegen,

daß Frau ███████ zur Zeit der Hauptverhandlung am 10. März 1964 bereits durch weitere Abtrennung aus dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausgeschieden und wegen derselben Tat rechtskräftig verurteilt war (vgl. RGSt 27, 270 f.; 33, 350; RG JW 1925, 370; 1932, 2750; Eb. Schmidt, Randnote 8 zu § 52, Kohlhaas in Löwe-Rosenberg § 52 Anm. 3 bd).

Es kommt auch nicht darauf an, daß das Zeugnisverweigerungsrecht an sich nur zugunsten des Angeklagten selbst, nicht auch um anderer Mitbeschuldigter willen gewährt ist. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus. Ob das Zeugnis zugunsten eines Mitbeschuldigten, der nicht Angehöriger des Zeugen ist, nur dann verweigert werden kann, wenn mindestens einmal ein einheitlich zusammenhängendes Verfahren gegen den Angehörigen und den Mitbeschuldigten bestanden hat (so RG in ständiger Rechtsprechung, vgl. RGSt 27, 270; 32, 72), oder ob es genügt, wenn beide in verschiedenen Verfahren beschuldigt wurden oder werden, kann hier dahingestellt bleiben; denn Frau ███████ war in dem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verfahren Beschuldigte.

Da die Strafkammer die Aussage des Zeugen Esch bei der Beweiswürdigung mit herangezogen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben.

KirchhofBaldusMeyer
DotterweichHenning
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