Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Unzucht – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 386/58
Datum
19.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts bei Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht/Verbrechens nach §175a Nr.3 StGB. Der BGH hebt das Urteil auf, weil unklar geblieben ist, welche einzelnen Handlungen dem §175a und welche dem §175 zuzuordnen sind und der Gesamtvorsatz nicht hinreichend festgestellt wurde. Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach §175a Nr.3 StGB muss das Urteil eindeutig darlegen, welche einzelnen Handlungen dem Verbrechen (§175a) und welche dem minder schweren Tatbestand (§175) zuzuordnen sind.

2

Für die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens ist der Gesamtvorsatz hinreichend festzustellen; fehlen entsprechende Feststellungen, sind mehrere selbständige Straftaten in Betracht zu ziehen.

3

Der Begriff der ‚Verführung‘ in §175a Nr.3 StGB ist dem der ‚Verleitung‘ in §176 Abs.1 Nr.3 verwandt, deckt sich jedoch nicht; entscheidend ist im Einzelfall, ob der Täter unzüchtige Handlungen vorgenommen hat oder das Kind von sich aus mitwirkte.

4

Bei unklaren Feststellungen hinsichtlich Tatablauf und Vorsatz ist eine Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung geboten; dabei ist das Verbot der Schlechterstellung nach §358 Abs.2 StPO zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. April 1958

Rubrum

2 StR 386/58

In der Strafsache gegen den Fotolaboranten Karl-Heinz geboren am 9.1.1921 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpensee Bundesrichter Tr. Schelscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Bundesanwalt Dr. Tr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist „wegen fortgesetzter tateinheitlicher Unzucht mit fünf Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB“ zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Zunächst macht die Revision geltend, dass der Angeklagte die Jugendlichen nicht „verführt“ habe, wenn diese, ohne dass der Angeklagte ihren Willen beeinflusste, von sich aus zur Unzucht bereit gewesen seien; der Sachverhalt lasse erkennen, dass die Jugendlichen in verschiedenen Fällen, ohne dazu von dem Angeklagten bestimmt worden zu sein, in dessen Labor erschienen seien und dort von sich aus unzüchtige Handlungen vorgenommen hätten, indem sie pornographische Bilder betrachtet oder sich gegenseitig über der Hose an die Geschlechtsteile gefasst hätten. Unter diesen Umständen sei die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB nicht gerechtfertigt.

Diese Rüge ist begründet. Das Urteil lässt eine nähere tatsächliche und rechtliche Würdigung der Einzelhandlungen des von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB unter dem von der Revision dargelegten Gesichtspunkt vermissen. Nach den bisherigen Feststellungen bleibt offen, ob die Jugendlichen in dem einen oder anderen Falle bei ihren Besuchen im Labor des Angeklagten von sich aus zur Mitwirkung bei dessen unzüchtigem Treiben bereit gewesen sind oder sich sogar dazu erboten haben, indem sie ungerufen den Angeklagten aufsuchten, obwohl sie wussten, was sich bei dem Angeklagten ereignen werde. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass selbst dann, wenn der Angeklagte ein Kind bei der ersten Begegnung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB verführt hat (vgl. RGSt 69, 199) und insoweit mit Recht diese Strafbestimmung gegen ihn angewandt worden ist, bei den späteren Begegnungen mit demselben Kind – von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgesehen – nur noch eine Straftat nach § 175 StGB vorliegt. Zwar kann dann das Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB mit dem Vergehen nach § 175 StGB zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst sein (vgl. RGSt 73, 388; RG DR 1939, 679), jedoch ist es in diesem Falle wegen der notwendigen Umgrenzung des Schuldumfangs geboten, im Urteil klarzustellen, welche Handlungen des Angeklagten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und welche Vergehen nach § 175 StGB sind (vgl. 2 StR 213/51 vom 4. Juli 1951 in DRZ 1951, Bl. 1003).

Da das Urteil diese Klarstellung vermissen lässt, ist seine Aufhebung geboten.

Die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB begegnet auch insofern Bedenken, als der hierfür erforderliche Gesamtvorsatz bisher nicht hinreichend festgestellt ist (BGHSt 1, 313, 315). Die Schilderung der Einzelfälle lässt es im Gegenteil zweifelhaft erscheinen, ob der Angeklagte überhaupt von vornherein das unzüchtige Treiben mit den Kindern gewollt oder ob jeweils die besonderen Umstände ihn unvermittelt dazu gebracht haben. Hierzu wird auf BGHSt 6, 164 verwiesen.

Gelangt das Gericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte nicht mit Gesamtvorsatz gehandelt hat, und sich daher mehrere selbständige Straftaten ergeben, ist das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. RGSt 67, 236, 243).

Die Revision ist der Meinung, dass dann, wenn im Einzelfall „Verführung“ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB zu verneinen ist, auch ein „Verleiten“ nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht in Frage kommen könne.

Richtig ist, dass der Begriff der „Verführung“ in § 175a Nr. 3 StGB nach Art und Inhalt dem der „Verleitung“ in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwandt ist, wenn er sich auch nicht schlechthin mit diesem deckt (vgl. dazu RG HRR 1938 Nr. 127). Die Revision übersieht jedoch, dass die Strafkammer in der Mehrzahl der Fälle den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich damit begründet hat, dass der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit den Kindern vorgenommen hat. In diesem Falle der Vornahme unzüchtiger Handlungen spielt der Begriff des „Verleitens“ im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Rolle. Auch ist für eine solche Straftat bedeutungslos, ob das Kind etwa schon verdorben war oder nicht (vgl. RG HRR 1936 Nr. 1466).

Die neue Verhandlung gibt Gelegenheit, für jeden Einzelfall einwandfrei mit Bezug auf jedes der Kinder zu klären, ob der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit dem Kinde vorgenommen hat oder ob dieses von ihm im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dazu verleitet worden ist, seinerseits unzüchtige Handlungen zu verüben oder zu dulden. Im Hinblick auf § 73 StGB wird dabei auch für jeden Einzelfall darzulegen sein, inwieweit durch dieselbe Handlung des Angeklagten mehrere der Kinder zugleich verletzt worden sind.

CarteJustizangestellterScharpenseeMenges
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