Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 386/55
Datum
10.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt legte Revision gegen die Einstellung des Verfahrens eines Angeklagten nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ein. Der BGH stellt fest, dass die Entscheidung während der Hauptverhandlung erging und daher als Urteil zu behandeln ist. Die Strafkammer hat § 4 Abs.1 Nr.1 StFG zu Unrecht angewandt; Straffreiheit kommt für Taten nach dem 31.12.1952 nicht in Betracht. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht eine Entscheidung aufgrund der Hauptverhandlung, ist sie unabhängig von ihrer Bezeichnung als Urteil zu erlassen und zu behandeln.

2

Die Sitzungsniederschrift ist maßgebliches Beweismittel für die Einhaltung der förmlichen Erfordernisse der Hauptverhandlung (§ 274 StPO).

3

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 findet auf Steuer- und Monopolvergehen Anwendung und schließt Straffreiheit nicht aus nur weil die Abgabenforderung nicht zeitgleich mit der Tat entsteht; insoweit ist für Straffreiheit maßgeblich, ob die Abgabenforderung vor dem 1.1.1953 entstanden ist.

4

Bei Rechtsfehlern in der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Prüfung (u. a. Täter-/Gehilfen- und bandenmäßiges Handeln) an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Eine aufgehobene Entscheidung ist nicht ohne weiteres auf mitverurteilte Personen auszudehnen, die bereits rechtskräftig verurteilt sind (§ 357 StPO).

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen 1. ███, 2. ███████ aus ██████████, geboren am ███ ████████████, Landwirt Alois █████, 3. ████████, 4. ██████, 5. █████████, wegen Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts Köln-Rheinau als Nebenkläger werden das Urteil und der Beschluss des Landgerichts in Köln vom 25. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen die Angeklagten ███████ und ████████ eingestellt ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der Hauptverhandlung wurden nach Eintritt in die Verhandlung, Aufruf und Belehrung der Zeugen die Angeklagten zu den ihnen vorgeworfenen Taten gehört; sie erklärten sich zur Sache. In der Sitzungsniederschrift heißt es sodann:

„Das Verfahren gegen den Angeklagten ███████ wird abgetrennt. Der Staatsanwalt beantragt, das Verfahren auf Grund der Bestimmungen des Amnestiegesetzes 1954 einzustellen. Der Verteidiger schließt sich dem Antrag des Staatsanwalts an.

Das Verfahren gegen den Angeklagten Alois █████ wird gemäß §§ 2, 4, 10, 12 und 13 des Amnestiegesetzes 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.“

Die Verhandlung gegen den Angeklagten ██████ und die früheren Mitangeklagten ████████ und █████████ wurde weitergeführt. Gegen ███████ hat die Strafkammer das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 durch Urteil eingestellt. Den Einstellungsbeschluss gegen den Angeklagten ████████ hat sie noch gesondert mit einer Begründung erlassen. Dem Hauptzollamt ███████████ als Nebenkläger sind das Urteil am 19. November 1954 und der Beschluss am 10. Dezember 1954 zugestellt worden. Am 14. Dezember 1954 hat das Hauptzollamt Revision eingelegt, und zwar auch hinsichtlich des Angeklagten █████, da die Strafkammer das Verfahren gegen ihn nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil hätte einstellen müssen. Die Revision ist rechtzeitig (§ 467 RAbgO), auch sonst zulässig und begründet.

Die Strafkammer hat die Entscheidung, mit der sie das Verfahren gegen ███████ eingestellt hat, als Beschluss bezeichnet. Für die Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung als Urteil oder Beschluss anzusehen ist, ist jedoch nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr Inhalt und die Grundlage, auf der sie ergangen ist, maßgebend. Hier war die Hauptverhandlung begonnen und der Angeklagte vernommen worden. Anschließend hat das Gericht das Verfahren gegen ███████ abgetrennt, der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 beantragt und der Verteidiger sich diesem Antrag angeschlossen. Hierauf hat die Strafkammer nach Beratung das Verfahren eingestellt.

Die Sitzungsniederschrift, die für die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten allein beweiskräftig ist (§ 274 StPO), ergibt demnach nicht, dass die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ███████ ausgesetzt worden ist. Die Abtrennung hatte hiernach nur die Bedeutung, dass das Verfahren gegen ihn von dem weiteren Verfahren gegen die Mitangeklagten getrennt und vorweg entschieden werden sollte, da die Strafkammer nach seiner Vernehmung den Sachverhalt genügend geklärt hielt zur Entscheidung, dass Straffreiheit zu gewähren sei. Sie hat zu Recht daher von einer Weiterführung der Hauptverhandlung gegen ihn abgesehen (RGSt 69, 157). Die Entscheidung über die Einstellung hat nach der Sitzungsniederschrift auch das erkennende Gericht getroffen unter Mitwirkung der Schöffen. Demgegenüber ist es unbeachtlich, dass die Strafkammer in der Begründung des Beschlusses einen abweichenden Verfahrensgang feststellt.

Im Übrigen führt sie entgegen der Begründung des Beschlusses in dem Urteil gegen die Mitangeklagten selbst aus, dass das Verfahren gegen ███████ „in der Hauptverhandlung“ eingestellt worden ist. Ergeht aber die Entscheidung auf Grund einer Hauptverhandlung, muss sie als Urteil erlassen werden und ist sie, auch wenn das Gericht sie irrtümlicherweise als Beschluss bezeichnet, als Urteil anzusehen und zu behandeln (RGSt 63, 246; 65, 397; 69, 157; 159 und in JW 33, 967 Nr. 30; 35, 2980 Nr. 58). Die Anfechtung der Entscheidung gegen ███████ mit der Revision ist daher zulässig.

Der Beschluss ist irrtümlich statt von dem Mitglied des erkennenden Gerichts Assessor Dr. ██████████████ von Landgerichtsrat ██████████████ unterzeichnet worden. Die Revision hat dies nicht gerügt; es bedarf daher keiner Erörterung, ob dieser Mangel den Bestand des Beschlusses bzw. Urteils gefährden würde (RGSt 61, 399). Die fehlerhafte Bezeichnung des Beschlusses allein nötigte zur Aufhebung der Entscheidung nicht, da die Begründung den Anforderungen genügt, die an ein Urteil zu stellen sind, das auf Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz lautet (RG in JW 35, 2980 Nr. 58). Es dringt jedoch gegenüber beiden Angeklagten die Sachrüge durch.

Der Angeklagte ██████ erwarb im Jahre 1953 150 kg geschmuggelten Kaffee für eigene Rechnung und veräußerte ihn an einen unbekannten Dritten weiter. Die Strafkammer findet darin eine Abgabenhinterziehung nach § 396 RAbgO.

Weiter brachte er im Jahre 1953 mit dem früheren Mitangeklagten ████████ in drei Fahrten insgesamt 30 Zentner geschmuggelten Kaffee, die der frühere Mitangeklagte ███████ angekauft hatte, auf einen von dem Angeklagten ██████ zur Verfügung gestellten Lagerplatz. Beim Abladen und Einlagern der Ware wirkten die Angeklagten █████████, ███ und der frühere Mitangeklagte ██████████ zusammen. Die Strafkammer nimmt an, █████████ habe sich hier einer Beihilfe zur bandenmäßigen Abgabenhinterziehung schuldig gemacht. Gegen den Angeklagten █████████ war das Hauptverfahren wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Abgabenhinterziehung eröffnet worden.

Ob die Strafkammer diese rechtliche Beurteilung teilt, lässt der Beschluss nicht erkennen. Sie bejaht jedoch bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954, da sie nicht vorbestraft seien und keine höhere Strafe und Gesamtstrafe als in § 2 Abs. 2 StFG vorgesehen in Betracht komme. § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG schließe eine Straffreiheit nicht aus; er sei nicht anwendbar, wenn die Steuerforderung zugleich mit der Tat entstehe.

Zu Recht beanstandet die Revision diese Erwägung als rechtlich fehlerhaft. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG für alle Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- und Monopolforderung beziehen, wobei es darauf nicht ankommt, ob das Entstehen der Abgabenforderung mit der Straftat zeitlich zusammenfällt (BGHSt 7, 198). Hiernach ist aber keine Straffreiheit für die Steuerstraftaten der Angeklagten, die im Jahre 1953 begangen sind, gewährt, da die Abgabenforderungen, auf die sie sich beziehen, mit der Tat, somit nach dem 31. Dezember 1952, entstanden sind. Das Urteil und die als Beschluss bezeichneten Entscheidungen sind daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Strafkammer wird hierbei neuerdings zu prüfen haben, ob die Angeklagten bei dem gemeinsamen Schmuggel als Täter oder Gehilfen mitgewirkt haben und ob ein bandenmäßiges Handeln vorliegt, und dabei die hierzu vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen Grundsätze zu beachten haben (BGHSt 8, 70 ff.).

Da das Urteil zuungunsten der Angeklagten aufgehoben wird, ist die Aufhebung auf den früheren Mitangeklagten ██████ nach § 357 StPO nicht zu erstrecken, obwohl sich die rechtlich fehlerhafte Ansicht der Strafkammer zu seinem Nachteil ausgewirkt hat. Das Urteil ist gegen ihn rechtskräftig. Das Landgericht kann somit nicht nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 entscheiden, ob Straffreiheit für die im Jahre 1952 begangene Tat gewährt ist. Die Prüfung ist anderweitig auf Grund des § 2 Abs. 1 StFG vorzunehmen (BGHSt 6, 312; 7, 78; 240, 323, 325).

Dr. DotterweichDr. SchalschaDr. Wiefels
WernerMenges
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