Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Missbrauchs und unzüchtiger Handlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/54
- Datum
- 02.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unzüchtige Handlungen gegenüber Kindern sind dann als grob unzüchtig zu bewerten, wenn ihre Ausführung und die dadurch bewirkte schwere Verletzung der sittlichen Reinheit des Verhältnisses einen besonders hohen Unrechtsgehalt aufweisen.
Der Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr.1 StGB kann sich aus tatsächlichen Lebensverhältnissen ergeben; wer in einer gemeinsamen Haushalts- oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft Verantwortung für das Wohl und die Erziehung eines Kindes trägt, schafft ein Abhängigkeitsverhältnis, das zur strafbaren Ausnutzung führen kann.
Zur Vollendung strafbarer unzüchtiger Handlungen gegenüber einem Kind genügt ein kurzes und flüchtiges Berühren der Geschlechtsteile; ist der gesetzliche Tatbestand dadurch verwirklicht, gilt die Tat als vollendet und ein Rücktritt nach § 46 StGB scheidet aus.
Für die Bejahung der inneren Tatseite ist erforderlich, dass der Täter das Kindesalter kennt und in wollüstiger Absicht sowie vorsätzlich die geschlechtliche Nähe zum Kind sucht und zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust handelt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den technischen Angestellten Rudolf Eugen Franz ██ aus K[Öln], geboren am ██ 1912 in K[Öln],
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Menges Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Mai 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Seit 1947 lebte der Angeklagte mit seiner jetzigen Ehefrau und deren beiden Kindern gemeinsam in einem Haushalt. Er hat seit dieser Zeit „wie ein Ehemann“ für die ganze „Familie“ gesorgt und insbesondere auch die Erziehung der Kinder übernommen. Eines von ihnen war die am ███ 1945 geborene Hannelore.
Zur Tatzeit betrachteten die Kinder ihn schon jahrelang als ihren Vater, redeten ihn auch so an und sahen in ihm ihren Erzieher.
An einem Tage vor der noch im Jahre 1953 erfolgten Verehelichung mit seiner jetzigen Frau war der Angeklagte mit dem Kind Hannelore allein in der Wohnung. Während er auf dem Sofa saß, ließ er das Mädchen zu sich und veranlasste es, sich auf seinen Schoß zu setzen, das Gesicht ihm zugewandt. Er zog der Hannelore ihre Trainingshose und ihre Unterziehhose bis zu den Knöcheln herunter. Dann öffnete er seine Hose, holte seinen erregten Geschlechtsteil heraus und steckte ihn dem Kind zwischen die nackten Oberschenkel, ihn bis zu dem entblößten Geschlechtsteil des Mädchens führend. Nach kurzer Berührung seines Gliedes mit dem Geschlechtsteil des Kindes steckte er seinen Geschlechtsteil wieder in die Hose und ließ von dem Kinde ab.
Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Handlungen des Angeklagten müssen nach der Art, wie sie vorgenommen worden sind, und bei der schweren Verletzung sittlicher Reinheit des Verhältnisses zu dem Kind, die sie bewirkten, als grob unzüchtig angesehen werden. Es kann keine Rede davon sein, dass sie nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung des Kindes gehabt hätten, weil sie nur eine auf Sinnenlust beruhende Aufdringlichkeit gewesen seien, oder dass es sich bei ihnen nur um kurze unbedeutende Berührungen oder handgreifliche Zudringlichkeiten gehandelt habe, die nicht als unzüchtige Handlungen zu bewerten seien, wenn sie auch auf Sinnenlust beruhten (vgl. BGHSt 1, 293). Soweit daher die Strafkammer dem äußeren Sachverhalte nach in dem Tun des Angeklagten die Vornahme unzüchtiger Handlungen gesehen hat, ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch der Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB konnte in dem Vorgehen des Angeklagten rechtlich gefunden werden. Denn nach den ganzen Umständen der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse musste er sich für das Wohlergehen und die Lebensführung des Kindes Hannelore verantwortlich fühlen. Er führte mit der Mutter und den Kindern einen gemeinsamen Haushalt. Alle dazugehörigen Personen lebten in der von ihm geführten Lebensgemeinschaft. Er sorgte „wie ein Ehemann“ für die ganze „Familie“ und hatte insbesondere auch die Erziehung der beiden Kinder übernommen. In dem Vertrauensverhältnis, in dem er so zu dem Kind Hannelore stand, hat er die ihm dadurch gebotene Gelegenheit zu geschlechtlichen Handlungen gegenüber dem Kinde ausgenutzt und missbraucht. Das war ein Missbrauch des in den tatsächlichen Umständen begründeten Abhängigkeitsverhältnisses des Kindes ihm gegenüber (vgl. BGHSt 1, 292).
Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer fest, dass dem Angeklagten das Alter des Kindes bekannt war, sowie dass er in wollüstiger Absicht und auch vorsätzlich gehandelt hat. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte bewusst und gewollt die geschlechtliche Nähe des Kindes gesucht und die unzüchtige Handlung planmäßig sowie in wollüstiger Absicht zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust begangen hat. Hiernach sind alle Voraussetzungen zur Bejahung auch der inneren Tatseite der festgestellten Straftaten gegeben.
Die Strafkammer verneint ausdrücklich, dass in dem Tun des Angeklagten lediglich ein Versuch der strafbaren Handlung gegeben ist. Sie begründet dies u. a. damit, dass sowohl Missbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB als auch die Vornahme unzüchtiger Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Einwirkung von längerer Dauer voraussetze. Zur Vollendung dieser Straftaten habe daher das kurze und flüchtige Berühren des Geschlechtsteils des Angeklagten mit dem des Mädchens genügt. Ein Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB komme daher beim Angeklagten nicht in Betracht.
Die Revision macht demgegenüber geltend, dass dann, wenn nach der Vorstellung des Täters die Handlung noch nicht vollendet gewesen sei, lediglich Versuch angenommen werden könne, wenn auch beendeter Versuch, so dass dem Verhalten des Angeklagten tätige Reue im Sinne von § 46 Nr. 2 StGB vorliege. Denn nur ganz kurze Zeit sei seinem Glied zwischen den Oberschenkeln des Kindes gewesen. Dessen Geschlechtsteil habe er mit seinem Glied nur flüchtig berührt.
Dieses Vorbringen der Revision geht rechtlich fehl. Denn die Straftat ist immer dann vollendet, wenn der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Das trifft hier zu. Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter den von ihm mit seiner Tat vielleicht zunächst erstrebten weitergehenden Erfolg nicht gehabt hat, weil er von weiteren Handlungen absah. Auch der Täter, der bei seiner fortgesetzten Tat die zunächst von ihm in Aussicht genommenen weiteren Einzelhandlungen unterlässt, nachdem er nur einige vorgenommen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass er nur eines Versuchs schuldig sei. In solchen Fällen ist daher für Rücktritt vom nicht beendeten Versuch oder für tätige Reue kein Raum, weil die Tat vollendet ist. Hiernach bedarf es keiner Erörterung mehr, ob bei dem Angeklagten tätige Reue nicht auch schon um deswillen entfallen müsste, weil jedenfalls das verletzte Kind Kenntnis von der Tat hatte (vgl. RGSt 66, 62) und diese damit als „entdeckt“ gelten musste.
Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Hoepner | |||
| Arndt | Dr. Menges |