Revision verworfen; Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/51
- Datum
- 19.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafbarkeit wegen Doppelehe nach §171 StGB reicht bedingter Vorsatz, wenn der Täter mit der Möglichkeit gerechnet und diesen Erfolg gebilligt hat.
Ein Geständnis eines geistesschwachen Angeklagten darf nur verwertet werden, wenn andere Beweistatsachen dessen Richtigkeit bestätigen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des §20a StGB ist eine Gesamtwürdigung früherer Taten vorzunehmen; maßgeblich für die Einordnung ist der innere verbrecherische Antrieb des Täters, nicht allein äußere Einflüsse.
Ein Rechtsirrtum über die Anwendbarkeit der Strafmilderung nach §51 Abs. 2 StGB ist nur dann entscheidungserheblich, wenn er das Gesamtergebnis der Strafe beeinflusst.
Wird die Unterbringung nach §42d StGB angeordnet, hat die Anordnung ausdrücklich die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu lauten.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 23. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Klempner Heinrich J. CD aus Kreis LO, geboren am ███ 1915 in EC, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dottweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 23. April 1951 wird verworfen.
Jedoch ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Doppelehe sowie als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in 39 Fällen, wegen Betruges in 11 Fällen, wegen versuchten Betruges in 2 Fällen, wegen Unterschlagung, wegen Missbrauchs eines Führerscheins und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten sowie seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachbeschwerde. Ausdrücklich rügt er nur die Verurteilung nach § 171 und § 20a StGB. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte vor Auflösung seiner Ehe eine neue Ehe eingegangen. Er hat hierbei mit der Möglichkeit gerechnet, dass seine alte Ehe noch bestehe; seine neue sei deshalb eine Doppelehe, und diesen Erfolg auch gebilligt. Damit ist der äußere und der innere Tatbestand des § 171 StGB gegeben.
Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe in allen anderen Fällen die Schuldfeststellung nicht allein auf die Einlassung des Angeklagten gegründet, sondern auch berücksichtigt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorlägen. Bei der Verurteilung wegen Doppelehe sei dies nicht geschehen und nicht geprüft, warum der Angeklagte angesichts seiner widersprechenden Angaben mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben solle. Der Angriff geht fehl. Richtig ist, dass die Strafkammer in den übrigen Fällen ein Geständnis des geistesschwachen Angeklagten nur dann als Urteilsgrundlage verwertet hat, wenn andere Beweistatsachen dessen Richtigkeit bestätigten. Ebenso ist jedoch die Strafkammer auch bei der Prüfung der Frage verfahren, ob der Angeklagte eines Verbrechens nach § 171 StGB schuldig sei. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen bestritten, dass er bei der Eheschließung gewusst habe, seine Ehefrau noch am Leben war, jedoch eingeräumt, dass er mit dieser Möglichkeit gerechnet und diese in seinen widerspruchsvollen Angaben des Angeklagten allein stützt. Die Strafkammer hat die Schuldfeststellung aber nicht darauf gegründet, sondern sie führt noch eine Reihe anderer Beweistatsachen an, die für ihre Überzeugungsbildung maßgebend gewesen sind, z. B., dass der Angeklagte im Aufgebotsverfahren angab, unverheiratet zu sein, und dass er die Eheschließung den eigenen Eltern verschwiegen hat. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Gegen die Verurteilung aus § 20a StGB wendet die Revision zunächst ein, der Angeklagte habe keinen inneren Hang zum Verbrechen, weil seine Abhängigkeit und seine Hingabe gegenüber dem weiblichen Geschlecht die Triebfedern seines Handelns seien. Damit greift sie jedoch in unzulässiger Weise die Urteilsfeststellungen an, die einen solchen Hang einwandfrei nachweisen und die Einstellung des Angeklagten gegenüber den Frauen nur als eine der Triebfedern zu seinen Straftaten erwähnen. Im übrigen ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Mann unter dem beherrschenden Einfluss einer Frau, mag er auch nur geschlechtlich begründet sein, zum Gewohnheitsverbrecher wird. Für den Angeklagten gilt dies aber nicht einmal; denn die Strafkammer bezeichnet ihn als einen „geborenen Verbrecher“.
Sodann behauptet die Revision, die Urteilsgründe ließen nicht erkennen, ob die Strafkammer auch die früheren Straftaten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 20a StGB geprüft, also eine „Gesamtwürdigung der Straftaten“ vorgenommen habe. Auch dies ist unzutreffend. Die Strafkammer bemerkt ausdrücklich, „dass äußere Einflüsse der Krieg und die allgemeine wirtschaftliche Notlage nach dem Zusammenbruch bei dem strafbaren Tun des Angeklagten eine gewisse Rolle gespielt haben“. Sie fährt dann fort: „Beim Angeklagten ist aber letzten Endes nicht der äußere Anreiz, sondern der innere Antrieb seines verbrecherischen Hanges für seine Taten maßgebend“. Die Strafkammer hat also auch die Vortaten i. S. des § 20a StGB bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt.
Bei der Bemessung der Strafe aus § 171 StGB kam allerdings der Strafkammer ein Rechtsirrtum unterlaufen sein. Sie geht in Übereinstinmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 72, 326; 73, 44) davon aus, dass die Strafe auch dann nach § 51 Abs. 2 StGB gemildert werden kann, wenn sie dem § 20a StGB zu entnehmen ist. Sie macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, berechnet den nunmehr nach § 20a in Verbindung mit den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 4 StGB maßgebenden Strafrahmen und setzt die Strafen für die Taten fest, die der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Im Anschluss daran heißt es: „Für das Verbrechen der Doppelehe hat das Gericht dem Angeklagten mildernde Umstände gemäß § 171 Abs. 2 StGB zugebilligt, da er anscheinend durch die Zeitverhältnisse verführt diese Straftat begangen hat. Eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten erschien ausreichend, aber auch erforderlich“. Weitere Ausführungen enthält das Urteil zur Bestrafung aus § 171 StGB nicht. Die Strafkammer kann deshalb hier die Möglichkeit, die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB zu mildern, übersehen haben. Denn die wiedergegebenen Erörterungen zu dieser Frage beziehen sich, wie die Berechnung des Strafrahmens zeigt, nur auf die Bestrafung aus § 20a StGB. Darin läge ein Rechtsfehler, der für die Höhe der dem § 171 StGB entnommenen Strafe von Bedeutung gewesen sein könnte. Am Gesamtergebnis würde dies jedoch nichts ändern. Die Strafkammer hat für die übrigen Straftaten insgesamt 53 Jahre und 6 Monate Zuchthaus verhängt und auf eine Gesamtstrafe von 8 Jahren Zuchthaus erkannt. Hierauf würde es offensichtlich ohne Einfluss gewesen sein, wenn die Strafkammer wegen des Verbrechens nach § 171 StGB eine niedrigere Strafe ausgesprochen hätte.
Im übrigen ist das Urteil frei von Rechtsirrtum. Der Richtigstellung bedarf nur die Anordnung aus § 42d StGB, die auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt lauten muss.
| Dr. Moericke | Dr. Werner | Henneka | |||
| Dr. Dottweich | Dr. Sauer |