BGH: Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen schwerer Sexual- und Gewaltdelikte verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 38/64
- Datum
- 14.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unbegründet, wenn sie sich lediglich gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz richtet, ohne konkrete Rechtsfehler aufzuzeigen.
Das Bewusstsein des Täters für den lebensgefährlichen Charakter seiner Handlung begründet nicht zwangsläufig einen bedingten Tötungsvorsatz; Bewusstsein der Gefährdung kann mit dem Fehlen des Tötungsvorsatzes vereinbar sein.
Bei der Strafzumessung obliegt dem Tatrichter ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Gewichtung von Sühne-, Abschreckungs- und Besserungszwecken; eine gerichtliche Überprüfung greift nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers ein.
Ein Verfahren kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Umfang des Antrags gemäß §154 StPO vorläufig eingestellt werden, was das Gericht zu beachten hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Wiesbaden, 13. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Ewald ███████ aus ████████, geboren am ████████ 1939 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern mit Todesfolge
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 13. März 1963 wird unter vorläufiger Einstellung des Verfahrens im Falle „Migrol-Tankstelle“ verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten a) wegen versuchter Nötigung eines Kindes zur Unzucht mit Todesfolge (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 178, 43 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223a, 226 StGB) – Fall ██ b) wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 177, 43, 223a StGB) – Fall ██ c) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§§ 223a, 239 StGB) – Fall ███ █ zu a) bis c) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, ferner wegen fünf schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen Unterschlagung zur Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist beschränkt auf die Verurteilung in den Fällen ███ H[REDACTED] und ██ ██████████████.
In den Fällen ██████ und H[REDACTED] ist sie unbegründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erschöpft sich die Revisionsbegründung zum Schuldspruch in Angriffen gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Die Feststellung, der Angeklagte sei sich des lebensgefährdenden Charakters der seinen Opfern zugefügten Verletzungen bewusst gewesen, ist damit vereinbar, dass ein bedingter Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen ist.
Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Ob bei der Bemessung der Strafe dem Sühne- oder den Abschreckungs- und Besserungszweck der Vorrang einzuräumen sei, hatte das Schwurgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Rechtsfehler sind dabei nicht ersichtlich. Den Sicherungszweck hat es durch Anordnung der Sicherungsverwahrung berücksichtigt.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall „Migrol-Tankstelle“ richtet, bedarf sie keiner Erörterung; insoweit war das Verfahren in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 StPO vorläufig einzustellen.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |