Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 38/63
Datum
13.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Untreue sowie mehrerer Untreuefälle Revision ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Untreue wurde aufgehoben, da die Täuschung lediglich der Verschleierung eines bereits eingetretenen Schadens diente. Die übrigen Untreueverurteilungen blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs neben Untreue in Tateinheit ist erforderlich, dass durch die Täuschung ein zusätzlicher vermögensrechtlicher Schaden entsteht; eine Täuschung, die nur der Verschleierung bereits eingetretenen Schadens dient, begründet keinen selbstständigen Betrug.

2

Untreue setzt voraus, dass der Täter aufgrund seiner Tätigkeit in einem Verantwortungsbereich die Vermögensinteressen des Berechtigten zu wahren hat und durch pflichtwidriges Verhalten einen Vermögensnachteil verursacht.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern und, wenn ein tatbestandliches Element fehlt, den Strafausspruch insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

4

Eine Verfahrensrüge nach § 344 StPO ist unbeachtlich, wenn sie die dort geforderte konkrete Darlegung formeller Verfahrensverletzungen nicht enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter █ geboren am ██ in ███ wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. November 1962

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Rückfallbetruges wegfällt,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Untreue verurteilt war, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von dreimal 200 DM, zweimal 100 DM und zweimal 20 DM verurteilt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

1.) Die Rüge, das formelle Recht sei verletzt, entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 344 StPO an eine Verfahrensrüge gestellt werden, und ist daher unbeachtlich.

2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die zulässige Sachrüge hin ergibt folgendes:

Was zunächst die fünf Untreuehandlungen gegenüber der Firma ██ ████████ betrifft, so bedarf nur der Fall ███████ (II 4) der Erörterung. Der Angeklagte hatte als Handelsvertreter für die Firma █████ █████ einen Fernsehapparat an die Witwe ██ ███ zum Preis von 940,60 DM verkauft. Frau ███ ███ zahlte bei Lieferung des Geräts den geringen Betrag von 25 DM an. Da sie den Apparat nicht behalten konnte, gab sie ihn dem Angeklagten zurück, der ihr versprach, sich nach einem Ersatzkunden umzusehen. Er lieferte den Apparat bei der Firma nicht ab, sondern verfügte anderweitig darüber, ohne dies der Firma mitzuteilen.

Die Strafkammer sieht die Untreuehandlung des Angeklagten darin, dass er den Apparat nicht sofort der Firma zurückgegeben, sondern für sich verwertet hat. Das wird zwar im Urteil nicht näher erörtert, im Ergebnis ist jedoch der Strafkammer beizupflichten. Der Angeklagte hatte die Aufgabe, den Verkauf von Fernseh- und Radiogeräten zu vermitteln, entsprechende Verträge abzuschließen, gegebenenfalls die Geräte auszuliefern und etwaige Anzahlungen der Kunden für die Firma entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten. Es handelte sich also um einen umfassenderen Aufgabenbereich, der ihn verpflichtete, die Vermögensinteressen der Firma ███████ wahrzunehmen, auch soweit diese auf die Erfüllung und Durchführung der Kaufverträge gerichtet waren. Dieser Verpflichtung hat er zuwidergehandelt und der Firma einen Nachteil zugefügt, weil Frau ███████ den Kaufpreis noch nicht gezahlt hatte und der Firma die Möglichkeit genommen wurde, das Fernsehgerät zurückzunehmen, womit sie █████████████████████ gewesen wäre.

Rechtlich einwandfrei hat die Strafkammer jeweils eine Untreue auch darin gesehen, dass der Angeklagte in den Fällen RCD (II 1) und █████ (II 2) einkassierte Gelder nicht an die Firma Radio-YC abführte, sondern für sich behielt und verwendete.

Im Falle RCD hat sie außerdem einen tateinheitlich mit der Untreue begangenen Betrug angenommen, weil der Angeklagte dem █████████████████ der Firma Radio-YC, dem Zeugen ███, vorspiegelte, das in Wirklichkeit an Ruhle verkaufte und von diesem bereits an den Angeklagten mit 934 DM bar bezahlte Fernsehgerät an seinen Schwager █████████ für eine Anzahlung von 500 DM verkauft zu haben, und weil deswegen ███ ████ das Gerät herausgab, ohne von Rechts wegen die restlichen 434 DM zu fordern.

Irrig meint die Strafkammer, dass die Firma durch diese Verfügung einen Schaden von 434 DM erlitten habe. Dieser Schaden war schon vorher dadurch entstanden, dass der Angeklagte die 934 DM für sich behalten hatte und die Firma trotz Lieferungsverpflichtung gleichwohl nicht mehr verlangen konnte. Der Schaden wurde auch nicht dadurch vergrößert, dass ███ ███ dem Angeklagten die Aushändigung der 434 DM nicht verweigerte. Die Täuschung diente nur der Verschleierung des bereits entstandenen Schadens. Sonst ist ein Schaden, der durch die Täuschung entstanden sein könnte, nicht ersichtlich. Der Angeklagte übernahm das Fernsehgerät von vornherein zur Erfüllung des Anspruchs von Ruhle und übergab es diesem auch. Deshalb muss die Verurteilung wegen Rückfallbetruges entfallen. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern. Diese Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs in Bezug auf die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Untreue und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Dagegen werden die übrigen Einzelstrafen von dem Senat nicht berührt.

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer
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