Treffer
BGH Urteil

BGH: Wirksamkeit eines Strafantrags bei UWG-Bestechung; Kosten Nebenklage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 38/62
Datum
13.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen Verurteilungen wegen aktiver bzw. passiver wirtschaftlicher Bestechung nach § 12 UWG und rügten u.a. das Fehlen wirksamer Strafanträge sowie die Kostenentscheidung. Der BGH bejahte die Wirksamkeit des vom antragsberechtigten Verband gestellten Strafantrags auch gegenüber nicht namentlich benannten Beteiligten, da er aus dem Zusammenhang hinreichend bestimmt war. Die Sachrügen blieben ohne Erfolg. Erfolg hatte lediglich die Beanstandung, dass den Beschwerdeführern zu Unrecht notwendige Auslagen einer Nebenklägerin auferlegt worden waren, die keinen Strafantrag gegen sie gestellt hatte; die Kostenentscheidung wurde insoweit geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafantrag kann wirksam schon vor Beginn der Antragsfrist gestellt werden; seine Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass die Frist bereits zu laufen begonnen hat.

2

Ein Strafantrag ist nicht schon deshalb unwirksam, weil bei Antragstellung einzelne Tatbeteiligte noch nicht namentlich bekannt sind, sofern das Begehren strafrechtlichen Einschreitens wegen bestimmter Handlungen aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend bestimmt erkennbar ist.

3

Die Auslegung eines Strafantrags hat den Kontext der Erklärung zu berücksichtigen; eine isolierte Deutung des Wortlauts kann zu einer unzutreffenden Annahme eines „generalklauselartigen“ Antrags führen.

4

Notwendige Auslagen eines Nebenklägers dürfen einem Angeklagten nicht auferlegt werden, soweit dem Nebenkläger gegenüber diesem Angeklagten ein wirksamer Strafantrag fehlt und er deshalb insoweit nicht als Nebenkläger hätte zugelassen werden dürfen.

5

Die Frage der Nebenklageberechtigung ist verfahrensrechtlicher Natur und in der Revision regelmäßig nur auf eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 28. April 1961

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen us ██

1.) ███ ███████████ ████ █, geboren am ████ in ███, ██ ██,

2.) ███ ████████████████ He, geboren am █,

3.) den Prokuristen ████ in █████, aus ███, geboren am █,

4.) den ████████ ██████ aus ███, geboren am 1922 in ███,

wegen passiver wirtschaftlicher Bestechung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

████████████████████████ in der Verhandlung, █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. April 1961 werden verworfen; jedoch wird die Kostenentscheidung dahin geändert, dass an notwendigen Auslagen der Nebenkläger nur diejenigen des Vereins gegen das Bestechungsunwesen e. V. in Bonn zu den Kosten des Verfahrens gehören, die den ████████████████████ und ██ zur Last fallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen fortgesetzter passiver wirtschaftlicher Bestechung (§ 12 Abs. 2 UWG) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und wegen passiver wirtschaftlicher Bestechung in einem weiteren Falle zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Ferner hat sie das von ihm Empfangene – einen Betrag von 64.373,61 DM, eine Eckbank, einen Wohnzimmerschrank und einen Schuhschrank – dem Staat für verfallen erklärt.

Gegen die Angeklagten ███████, ███ und ██ hat sie wegen aktiver wirtschaftlicher Bestechung (§ 12 Abs. 1 UWG) auf Geldstrafen erkannt, und zwar gegen ███████ auf 1.000 DM, gegen ███ auf 700 DM und gegen ██ auf 600 DM.

In die Kosten des Verfahrens, die den Angeklagten auferlegt wurden, hat sie die notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger – des Vereins gegen das Bestechungsunwesen e. V. in Bonn und der Firma ██ & ████ GmbH in ██ ████ – einbezogen.

Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, von denen der Angeklagte ████████████ Rechtsmittel nachträglich in zulässiger Weise auf die beiden Fälle der Verurteilung wegen fortgesetzter passiver wirtschaftlicher Bestechung beschränkt hat.

███, ███ und █████ bezweifeln das Vorliegen eines wirksamen Strafantrages gegen sie, ██ und ██ ███████████ rügen die Kostenentscheidung. Im Übrigen erheben alle Angeklagten die Sachbeschwerde.

Die Rechtsmittel der Angeklagten ██████ und ███████ sind in vollem Umfange, die Revisionen der Angeklagten █████ und ██ im Wesentlichen unbegründet.

I. Prozessvoraussetzungen

1.) Wie die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, hat der Verein gegen das Bestechungsunwesen, der, was keiner näheren Darlegung bedarf, zu den nach §§ 13 Abs. 1, 22 Abs. 1 UWG antragsberechtigten Verbänden gehört, unter dem 9. Oktober 1957 einen wirksamen Strafantrag nicht nur gegen den darin namentlich genannten Angeklagten ███ gestellt, sondern auch gegen die drei anderen Beschwerdeführer. Entgegen deren Auffassung begegnet die Wirksamkeit des Strafantrages weder wegen des Zeitpunkts seiner Anbringung noch wegen seines Inhalts rechtlichen Bedenken.

Zwar trifft es zu, dass die Angeklagten ████, ███ und ████ nicht namentlich in dem Antrag aufgeführt sind, weil bei dessen Stellung der Verein noch keine nähere Kenntnis von den einzelnen Bestechungshandlungen und den daran, insbesondere als aktiven Bestechern, beteiligten Personen hatte. Diese Unkenntnis beeinträchtigt jedoch die Wirksamkeit des Strafantrages nicht. Sie hatte wohl zur Folge, dass für den Verein die Frist des § 61 StGB noch nicht zu laufen begonnen hatte; dennoch war er rechtlich nicht gehindert, den Antrag schon zu stellen, weil dessen Wirksamkeit von dem Beginn der Antragsfrist nicht abhängig ist (vgl. BGHSt 13, 363 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).

Inhaltlich entspricht der Antrag den an einen solchen zu stellenden Anforderungen. Das Begehren eines strafrechtlichen Einschreitens wegen bestimmter strafbarer Handlungen kommt in der Erklärung vom 9. Oktober 1957 erkennbar zum Ausdruck. Einleitend wird das Schreiben der Staatsanwaltschaft in Wuppertal vom 7. Oktober 1957 erwähnt, mit dem diese dem Verein eine Abschrift des Haftbefehls übersandt hatte, der am 2. Oktober 1957 gegen den Angeklagten ████ und den – inzwischen verstorbenen – Generalvertreter Wendel erlassen worden war. In dem Haftbefehl wurde ███ beschuldigt, er habe sich als Angestellter oder Beauftragter der Firma ██ & ████ in den Jahren 1952 bis 1957 Schmiergelder von verschiedenen Firmen zahlen lassen, um diesen bei der Lieferung von Waren und bei anderen gewerblichen Leistungen im Wettbewerb eine Bevorzugung zu verschaffen. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft wird sodann die Erklärung abgegeben, dass gegen ███ und ██ wegen Vergehens nach § 12 Abs. 2 UWG und § 49 StGB Strafantrag gestellt werde,

fortgefahren: „Sollte im Laufe der Ermittlungen der Verdacht der aktiven und passiven Bestechung gegen weitere Personen aufkommen, stellen wir auch gegen diese Personen Strafantrag.“ Der Sinn dieser Äußerung ist, soweit von dem hier allein in Betracht kommenden Verdacht der aktiven Bestechung gesprochen wird, klar und bestimmt; denn mit ihr wird die Strafverfolgung aller derjenigen Personen begehrt, die während des in dem Haftbefehl genannten Zeitraumes zu dem dort angegebenen Zwecke dem Angeklagten ███████ Schmiergelder gezahlt haben. Anders kann sie im Zusammenhang mit der vorhergehenden, unter Hinweis auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 1957 abgegebenen Erklärung nicht verstanden werden. Nur wer diesen Zusammenhang in rechtlich fehlerhafter Weise außer Acht lässt und allein vom Wortlaut der Äußerung als solcher ausgeht, könnte sie als „generalklauselartige“ Wendung bezeichnen, wie die Revisionen es tun. Eine solche Deutung ist indessen mit einer sinnvollen, den Zusammenhang berücksichtigenden Auslegung unvereinbar.

Dass der Verein gegen das Bestechungsunwesen es in seiner Eingabe vom 14. April 1959 – nicht vom 11. Februar 1959, wie es in der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten ████████ heißt – offengelassen hat, ob sich der Strafantrag vom 9. Oktober 1957 auch auf andere ehemalige Mitangeklagte erstreckt, ist für die Beurteilung der Wirksamkeit des Strafantrages gegen die Beschwerdeführer ████, ███ und ██ ohne Bedeutung.

Im Übrigen ist entgegen deren Ansicht der Stellungnahme des Vereins vom 11. Februar 1959 zu entnehmen, dass er die Bestrafung der darin von ihm als Täter bezeichneten Personen wünscht. Er hätte daher zumindest mit dieser Erklärung auch gegen die in dem Schreiben vom Oktober 1957 nicht namentlich genannten drei Beschwerdeführer Strafantrag gestellt, und zwar fristgerecht, weil er erst durch Einsichtnahme in die ihm unter dem 30. Dezember 1958 übersandten Ermittlungsakten nähere Kenntnis von den einzelnen Bestechungshandlungen und den daran beteiligten Personen erlangt hatte.

2.) Da somit ein ordnungsmäßiger Strafantrag gegen alle Beschwerdeführer vorliegt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob und inwieweit auch der von der Firma ██ & ████ gestellte Strafantrag wirksam angebracht worden ist.

II. Sachbeschwerde:

1.) ███

Die Nachprüfung des Urteils hat in sachlich-rechtlicher Hinsicht weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Die Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Insoweit hat auch die Revision im Einzelnen keine Einwendungen erhoben. Sie bemängelt zur Schuldfrage allein die Annahme von zwei in sich fortgesetzten Handlungen und meint, es komme nur eine einzige Fortsetzungstat in Betracht, weil die vom Landgericht angezogenen Gesichtspunkte die Teilung in zwei fortgesetzte Handlungen nicht rechtfertigten. Die Rüge greift nicht durch. Nach den tatrichterlichen Feststellungen fehlt es nämlich nicht nur hinsichtlich aller Einzelfälle, sondern auch hinsichtlich der von der Strafkammer gebildeten Fallgruppen an dem einheitlichen Willensentschluss, von dem in der rechtlichen Würdigung des Urteils die Rede ist, und damit an einem Gesamtvorsatz, wie er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung erforderlich ist. Der Angeklagte hätte daher, von dem als Einzeltat rechtskräftig abgeurteilten Fall ██ & Co. abgesehen, wegen passiver wirtschaftlicher Bestechung in sieben Fällen verurteilt werden müssen.

Dadurch, dass dies nicht geschehen ist, wird er jedoch nicht beschwert, weil auch bei rechtlich zutreffender Beurteilung weder die Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung noch die Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu einer auch nur teilweisen Einstellung des Verfahrens geführt hätten.

b) Die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie die Erwägungen, die hierfür maßgeblich waren, geben gleichfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Darin, dass die Strafkammer das dreist fordernde Auftreten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, liegt keine unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals; eine besondere Dreistigkeit des Forderns gehört nicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs. 2 UWG. Das Gleiche gilt, soweit der grobe Vertrauensbruch des Angeklagten gegenüber der Firma ██ & ████ straferschwerend herangezogen worden ist. Das Landgericht hat damit ersichtlich nicht das Verschweigen der Nebeneinnahmen gemeint, sondern die besondere Vertrauensstellung des Angeklagten in der Firma berücksichtigt.

Die Ausführungen der Revision über das angebliche Missverhältnis zwischen den gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen und den gegen die Mitangeklagten ausgesprochenen Geldstrafen gehen fehl. Aus einem Vergleich mit den gegen Mitangeklagte erkannten Strafen lässt sich der Vorwurf, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe sei zu hoch und daher fehlerhaft, schon deshalb nicht herleiten, weil ein etwaiges Missverhältnis auch darauf beruhen könnte, dass die gegen die Mitangeklagten verhängten Strafen zu niedrig sind. Die Frage, ob ein Fehler bei der Strafzumessung hinsichtlich eines von mehreren Angeklagten vorliegt, ist nur unter Zugrundelegung der gegen ihn getroffenen Feststellungen und der ihn betreffenden Strafzumessungserwägungen zu beantworten.

Offensichtlich unbegründet ist die Behauptung, der Angeklagte sei der einzige, der nicht aus eigennützigen Beweggründen gehandelt habe.

Dass die Strafkammer eine wirtschaftlich schwierige Lage des Angeklagten nur für den Beginn seines strafbaren Tuns strafmildernd berücksichtigt hat, beruht erkennbar darauf, dass sein zunächst auf 600 DM festgesetztes Monatsgehalt mehrfach angehoben worden ist und zuletzt mehr als das Doppelte betragen hat.

c) Die in § 335 StGB zwingend vorgeschriebene Verfallerklärung ist auch dem Umfange nach gerechtfertigt.

2.) Die Verurteilung des Angeklagten aus § 12 Abs. 1 UWG wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen des Urteils getragen. Was die Revision gegen den Schuldspruch einwendet, ist nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Dass der Mitangeklagte ████████ für die ihm von dem Beschwerdeführer gemachten Zuwendungen eine echte Gegenleistung durch Lieferung von Material an den ██-Verlag für Parallelaufträge erbracht habe, hat die Strafkammer in rechtlich unangreifbarer und damit auch das Revisionsgericht bindender Weise verneint.

Die Strafzumessung begegnet gleichfalls keinen Bedenken.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der von der Strafkammer als bewiesen erachtete Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG. Auch die Strafbemessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

4.) Entgegen der Auffassung der Revision trägt der im Urteil festgestellte Sachverhalt die Verurteilung des Angeklagten. Sie wird nicht, wie der Beschwerdeführer meint, dadurch ausgeschlossen, dass er dem Vertreter ████████ zunächst eine Provision zugesagt hatte, und dass er später auf dessen Verlangen einen Betrag von 1.000 DM an den Mitangeklagten ███████████ als Schmiergeld zahlte. Nach den Feststellungen der Strafkammer war nämlich die ursprüngliche Vereinbarung einer Provisionszahlung an Wendel dahin abgeändert worden, dass dieser auf seinen Provisionsanspruch verzichtete und dass der Angeklagte stattdessen Schmiergelder an den Mitangeklagten █████ zahlen sollte. Infolgedessen handelte es sich bei der Zahlung der 1.000 DM, auch wirtschaftlich gesehen, nicht um eine Leistung des Vertreters ██████, sondern um eine solche des Beschwerdeführers.

Die Höhe der Strafe und die für sie maßgeblichen Gesichtspunkte geben zu Beanstandungen keinen Anlass.

Kostenentscheidung:

1.) Sind sonach sämtliche Revisionen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten als solche richten, unbegründet, so wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils von den Beschwerdeführern ██ und █████ insoweit mit Recht beanstandet, als ihnen die notwendigen Auslagen der als Nebenkläger zugelassenen Firma ██ & ████ auferlegt worden sind. Deren Strafantrag bezog sich zunächst nur auf den Mitangeklagten ██████████, wurde später auf dessen nicht angeklagte Ehefrau erweitert. Einen Strafantrag auch gegen andere Beteiligte zu stellen, hat der Rechtsvertreter der Firma ██ & ████ ausdrücklich abgelehnt.

Somit fehlt es hinsichtlich der Angeklagten █████ und ██ an einem gegen sie gerichteten Strafantrag der Firma ██ & ████. Diese hätte daher als Nebenklägerin nicht zugelassen werden dürfen, soweit sich das Verfahren gegen die Beschwerdeführer richtete. Infolgedessen kam deren Belastung mit den notwendigen Auslagen der Firma ██ & ████ nicht in Betracht. Die sonach notwendige Änderung der Kostenentscheidung kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus vorgenommen werden.

Diesen Mangel, der sich in gleicher Weise auf den Kostenausspruch gegenüber dem Angeklagten ███████ auswirkt, auch bei ihm zu berücksichtigen, ist dem Senat verwehrt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist zwar sachlich-rechtlicher Art. Indessen hängt hier die Beurteilung davon ab, ob die Firma ██ & ████████ Anschluss als Nebenkläger berechtigt war. Das ist eine verfahrensrechtliche Frage, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur auf Grund einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß angebrachten Rüge unterliegt (RGSt 59, 127). Daran fehlt es.

2.) Der Ausspruch über die Pflicht zum Tragen der Rechtsmittelkosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Hinsichtlich der Angeklagten █████, ███ besteht kein Anlass, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, weil auch deren Revisionen, jedenfalls in der Sache selbst, ohne Erfolg geblieben sind.

ScharpenseelMayrMeyer
BaldusHenning
BGH: Wirksamkeit eines Strafantrags bei UWG-Bestechung; Kosten Nebenklage — Themis