Versicherungsbetrug/Brandstiftung – Aufhebung mangels Feststellungen zum Tatmotiv
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 385/93
- Datum
- 20.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs aus dem Motiv, durch Brandlegung Versicherungsleistungen zu erlangen und damit Betrieb und Verbindlichkeiten fortzuführen, sind tatsächliche Feststellungen erforderlich, die plausibel machen, dass die Versicherungsleistungen zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und verfügbar gewesen wären.
Die Feuerversicherung ersetzt regelmäßig den Verlust von Einrichtung und Vorräten, nicht jedoch die Tilgung bestehenden Verbindlichkeiten; eine derartige Wirkungsprognose bedarf konkreter Feststellungen.
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt typischerweise fortlaufende Kosten und entgangenen Gewinn und ist nicht ohne Weiteres geeignet, bestehende Schulden abzulösen; das Gericht muss dies bei der Motivprüfung berücksichtigen.
Liegen zur Begründung des Tatmotivs entscheidungserhebliche alternative Erklärungen (z. B. ein angebotener Verkaufs-/Abwicklungsvertrag) nahe, muss das Gericht diese Umstände aufklären und würdigen; sonst fehlt die erforderliche tatsächliche Grundlage und eine Aufhebung bzw. Zurückverweisung ist geboten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 385/93
vom 20. Oktober 1993
in der Strafsache gegen █████, geborene ██, Jole Cinzia, aus ████, geboren am ██ 1960, wegen Versicherungsbetruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil vom 8. April 1993 teilweise des Landgerichts Kassel mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versicherungsbetrugs in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Landgericht seine Überzeugung, „daß sich die Angeklagte entschlossen hatte, ihr Lokal anzuzünden, damit zugleich, quasi ohne wesentliche finanzielle Belastung bei Null beginnend, den Restaurantbetrieb fortführen zu können“ (UA S. 7, 21, 23), nicht hinreichend mit Tatsachen belegt hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erzielte die Angeklagte in der ersten Hälfte des Jahres 1992 mit ihrem Lokal keinen Gewinn, sondern es ergab sich eine (bilanzmäßige) „Unterdeckung“ von 12.000,-- DM. Sie hatte erhebliche Schulden, die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über die Räume, in denen sie die Gastwirtschaft betrieb, war angedroht worden.
In dieser Situation hatte ihr ein – möglicherweise von der Brauerei informierter – Jugoslawe angeboten, die Gaststätte gegen eine Abstandszahlung von 85.000,-- DM bis 90.000,-- DM und Ablösung aller Verbindlichkeiten zu übernehmen. Die Angeklagte hatte das Angebot abgelehnt, da sie das Lokal selbst weiterführen wollte (UA S. 6/7).
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht näher darlegen müssen, aus welchem Grunde die Angeklagte annehmen konnte, nach einer Brandlegung und dem Eintritt der Feuerversicherung sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung sowohl die unmittelbaren Verbindlichkeiten ablösen als auch den Restaurantbetrieb fortführen zu können.
Die Feuerversicherung deckte allenfalls den Verlust der erst vor kurzem erworbenen Einrichtung und der Warenvorräte ab. Diese mussten bei einer Fortführung des Betriebs aber neu angeschafft werden, wozu die Angeklagte wiederum erhebliche Verbindlichkeiten eingehen musste. Daß Einrichtung und Warenvorräte „überversichert“ waren und die Angeklagte glaubte, unabhängig von deren Wert die volle Versicherungssumme zu erhalten, ist nicht festgestellt.
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt regelmäßig nur die fortlaufenden Kosten und einen entgangenen Betriebsgewinn. In Anbetracht der schlechten Geschäftsergebnisse, welche die Angeklagte vor der Brandlegung erzielt hatte, ist nicht dargelegt, wie sie annehmen konnte, mit Hilfe von Zahlungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung die Verbindlichkeiten ablösen zu können.
Nach den bisherigen Feststellungen hätte eine Brandlegung zum Zwecke des Versicherungsbetrugs allenfalls einen Sinn ergeben, wenn die Angeklagte durch die Zahlung der Versicherung für schwer verkäufliche Gegenstände Geld für andere Zwecke als für die Fortführung der Gastwirtschaft erlangen wollte. Ein derartiges Motiv lässt sich aber nicht mit der Feststellung vereinbaren, dass die Angeklagte ein Angebot ausschlug, dessen Annahme sie nicht nur von ihren Verbindlichkeiten befreit, sondern ihr auch noch eine Abstandszahlung von 85.000,-- DM bis 90.000,-- DM eingebracht hätte.
Nach allem fehlt die tatsächliche Grundlage für das Tatmotiv, auf das sich das Landgericht bei der Verurteilung der Angeklagten stützt.
| Theune | Jahnke | Bode | |||
| Maier | Gollwitzer |