Revision: Fehlende Feststellungen zum Mitführen einer Waffe bei Sparkassenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 38/58
- Datum
- 05.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gaspistole ist nur dann eine "Waffe" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen körperlich zu verletzen.
Das "Bei-sich-Führen" einer Waffe setzt das Bewusstsein voraus, dass die Waffe gebrauchsfertig ist; bei einer Pistole gehört hierzu, dass die Munition zumindest greifbar nahe vorhanden ist.
Für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, ob die Waffe geladen war oder die zugehörige Munition mitgeführt wurde; die bloße Ähnlichkeit mit einer Schusswaffe reicht nicht aus.
Fehlende tatbezogene Feststellungen, die den Schuldumfang oder die Strafzumessung beeinflussen, erfordern die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Walter P., ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1935 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StGB zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Der Angeklagte und seine beiden Mittäter hatten sich miteinander verbunden, um durch gemeinschaftliche Straftaten ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern. Die daraufhin von ihnen begangenen Straftaten zeigen eindeutig, dass sie beabsichtigten, zu diesem Zwecke auch fortgesetzt Raub und Diebstahl zu begehen. Nachdem sie schon wiederholt solche strafbaren Handlungen gemeinsam ausgeführt hatten, unternahmen sie den Sparkassenraub, der hier Gegenstand der Aburteilung ist.
Die Strafbestimmung des § 250 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist nach diesem Sachverhalt auf die Tat des Angeklagten zutreffend zur Anwendung gekommen. Es bleibt nur zu untersuchen, ob dies auch für § 250 Abs. 1 Ziff. 1 StGB gilt. Das ist zu verneinen.
Bei dem Sparkassenraub spielte sich das tatsächliche Geschehen in der Weise ab, dass der Angeklagte zusammen mit einem seiner beiden Mittäter den Kassenraum der Sparkasse durch einen Nebeneingang betrat. Mit vorgehaltener Pistole – einer Gaspistole, die einer amerikanischen Armeepistole recht ähnlich sah – veranlasste der Mittäter den als einzige Person anwesenden Sparkassenangestellten, die Hände hochzuheben und die Schlüssel zu den Geldbehältnissen der Sparkasse den Tätern zu überlassen, die 17.393 DM an sich nehmen konnten und mit ihrer Beute das Weite suchten.
Auch eine Gaspistole kann eine Waffe im Sinne der Strafbestimmung des § 250 Abs. 1 Ziff. 1 StGB sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen (vgl. BGHSt 4, 125). Der Täter oder Teilnehmer führt die Waffe aber nur dann „bei sich“, wenn er das Bewusstsein hat, dass die Waffe gebrauchsfertig ist (vgl. BGHSt 3, 229, 232). Dazu gehört bei einer Pistole, dass er die dazu gehörende Munition zumindest greifbar nahe hat, mit der er die Pistole in kurzer Zeit ihrer Bestimmung gemäß zur Anwendung fertig machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1956 in LM Nr. 2 zu § 243 Abs. 1 Ziff. 5 StGB). Ob auch hier der Fall gegeben war, lässt das Urteil aber nicht erkennen. Es enthält weder eine Angabe darüber, dass die Gaspistole geladen war, noch darüber, dass der Mittäter oder der Angeklagte die dazu verwendbare Munition mit sich führten; auch findet sich im Urteil kein Anhaltspunkt dafür, dass die Täter auf andere Weise die zugehörige Munition in greifbarer Nähe bereithielten. Feststellungen aus dem Urteil gegen D. ██████ kann der Senat hier nicht verwerten. Daher sind hier die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Ziff. 1 StGB im Urteil nicht dargetan. Denn diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn sich die Täter nur zunutze machen wollten, dass die Gaspistole einer echten Schusswaffe – einer amerikanischen Armeepistole – ähnlich sah und nur aus diesem Grunde die Pistole zur Ausführung einer List mit sich führten.
Der hiernach vorliegende Mangel des Urteils berührt den Schuldumfang der Tat, der in der Strafzumessung der Strafkammer besonders hervorgehoben ist. Daher muss das Urteil gegen den Angeklagten aufgehoben werden, obwohl seine Nachprüfung sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufgedeckt hat.
| Busch | Dr. Dotterweich | Scharpenseel | |||
| Baldus | Menges |