Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen Verjährung: Aussetzung ohne Art.100 GG‑Vorlage wirkt nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 385/70
Datum
04.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene wurde in einem Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht verfolgt; das OLG setzte das Verfahren aus, um eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde Dritter abzuwarten. Streitpunkt war, ob diese Aussetzung ohne formelle Vorlage nach Art. 100 GG die zweijährige Verjährungsfrist hemmt. Der BGH verneint dies und betont, dass Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 GG eine untrennbare Einheit bilden. Wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung wurde das Verfahren eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 100 Abs. 1 GG begründet ein förmliches Verfahren; Aussetzung des Verfahrens und Vorlage ans Bundesverfassungsgericht bilden eine untrennbare Einheit.

2

Die Verjährung der Strafverfolgung wird nur dann durch das Verfahren nach Art. 100 GG beeinflusst, wenn das Ausgangsgericht die Norm für verfassungswidrig hält und daher nach Art. 100 GG vorlegt oder das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung die Anwendung der Norm aussetzt.

3

Das bloße Abwarten einer beim Bundesverfassungsgericht schwebenden Parallelentscheidung ohne formelle Vorlage führt nicht zur Unterbrechung oder zum Ruhen der Verjährung in anderen Verfahren.

4

Ein Gericht darf ein Verfahren nicht allein durch bloße Aussetzung wegen eines Parallelverfahrens beim BVerfG hemmen; die prozessualen Wirkungen ergeben sich erst aus der Vorlage oder einer Entscheidung/Anordnung des BVerfG.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 385/70 in der Bußgeldsache gegen ███ Firma den Kaufmann Herbert ██ GmbH & Co. KG, ████ ██ wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht der Bestände an Erdölerzeugnissen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 121 Abs. 2 GVG in der Sitzung vom 4. November 1970

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft hat gegen den Betroffenen am 27. Juli 1966 eine Geldbuße von 1.000,-- DM verhängt, weil er seiner sich aus dem Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1217 ff.) ergebenden Pflicht, bestimmte Tatsachen für die Berechnung der Mindestvorräte mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht in Frankfurt/Main hat diesen Bußgeldbescheid durch Beschluss vom 5. Dezember 1967 aufrechterhalten. Dagegen hat der Betroffene in rechter Form und Frist Rechtsbeschwerde eingelegt.

Dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufenen Oberlandesgericht war bekannt, dass eine Firma ██ ████ auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen gestützte Verfassungsbeschwerde erhoben hatte und dass deshalb beim Bundesverfassungsgericht ein die Gültigkeit dieses Gesetzes betreffendes Verfahren anhängig war. Da

das Oberlandesgericht selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes hatte, wollte es — auf Anregung der Staatsanwaltschaft und mit Einverständnis des Betroffenen — zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde abwarten. Das Oberlandesgericht hat deshalb, nachdem der Vorsitzende des zuständigen Strafsenats am 9. Februar 1968 einen Berichterstatter bestimmt hatte, das Verfahren nicht weiterbetrieben und mehrfach beim Bundesverfassungsgericht angefragt, ob über die Verfassungsbeschwerde der Firma ███████ █████████ entschieden worden sei. Das Bundesverfassungsgericht hat jeweils mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung ergangen sei.

Das Oberlandesgericht möchte jetzt das Bußgeldverfahren weiterbetreiben. Es ist der Auffassung, dass eine etwaige Ordnungswidrigkeit des Betroffenen nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist, die nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen zwei Jahre beträgt, sei noch nicht abgelaufen. Zwar seien seit der Bestellung des Berichterstatters mehr als zwei Jahre verstrichen. Indessen sei die Verjährung dadurch unterbrochen worden, dass das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf die zu erwartende verfassungsgerichtliche Entscheidung das Verfahren in Anlehnung an Art. 100 Abs. 1 GG nicht weiterbetrieben habe. Zumindest habe dies das Ruhen der Verjährung zur Folge gehabt. Für die Unterbrechung oder das Ruhen der Verjährung sei es nicht erforderlich, dass die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werde, wenn bei diesem bereits ein Parallelfall zur Entscheidung anstehe.

An der deshalb beabsichtigten Weiterführung des Verfahrens sieht sich das Oberlandesgericht durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 1961 (NJW 1961, 2269) gehindert. Dort wird die Auffassung vertreten, dass mit der Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verbunden werden müsse. Unterbleibe dies und werde nur das Verfahren ausgesetzt, um die in anderer Sache in Aussicht stehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, so habe dies keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II. Die Vorlegung ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig.

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Meinungen besteht darin, dass das Oberlandesgericht Köln jede Wirkung für den Ablauf der Verjährung verneint, wenn die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG unterbleibt, während das Oberlandesgericht Frankfurt die Notwendigkeit der Vorlage in Abrede stellt. Schon allein dieser Unterschied macht die Vorlegung zulässig. Es ist insoweit ohne Bedeutung, dass das Oberlandesgericht Köln nur den Fall des „förmlichen Aussetzungsbeschlusses ohne Vorlage“ zu beurteilen hatte, das Oberlandesgericht Frankfurt es darüber hinaus sogar für gleichgültig erachtet, in welcher Form ein Gericht die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes abwartet.

III. In der Sache tritt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht bei.

Mit der Regelung des Art. 100 Abs. 1 GG wird ein formliches Verfahren vorgeschrieben. Sie fußt auf der Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers, allein das Bundesverfassungsgericht mit der Aufgabe zu betrauen, ein von den gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik beschlossenes Gesetz für verfassungswidrig zu erklären (BVerfGE 1, 184; 2, 124), im Übrigen jedoch allen Gerichten die Befugnis und Pflicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen zu belassen. Sie zwingt deshalb den Richter, der ein solches Bundes- oder Landesgesetz nicht anwenden will, weil er es für verfassungswidrig hält, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über diese Frage herbeizuführen. In dieser Zweckbeziehung bilden Aussetzung und Vorlegung nach Art. 100 Abs. 1 GG eine untrennbare Einheit, bei der die Vorlegung das Wesentliche, die Aussetzung nur das ihr dienende Mittel ist. Die strenge Alternative, entweder dem Bundesverfassungsgericht einen Beschluss zu unterbreiten, der die eigene Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes näher begründet, oder dem Verfahren unter Anwendung des betreffenden Gesetzes Fortgang zu geben, stellt sicher, dass der allgemeine Rechtsgang durch die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts nicht stärker gehemmt wird, als dies zur Gewährleistung seiner ausschließlichen Verwerfungskompetenz geboten ist; sie wirkt zugleich der Verzögerung des Verfahrens auf Grund voreiliger Überzeugungen oder bloßer Zweifel entgegen. Solche

Zweifel berechtigen den Richter weder zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (BVerfGE 1, 184) noch zur vorübergehenden Nichtanwendung des Gesetzes. Wie zur Nichtigerklärung eines Gesetzes, so ist das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG auch allein befugt, ein Gesetz einstweilen außer Anwendung zu setzen (BVerfGE 3, 41, 44; 6, 1, 3). Die von ihm wiederholt betonte Notwendigkeit, diese Maßnahme auf krasseste Ausnahmefälle zu beschränken, würde in Frage gestellt, wenn es den Gerichten ganz allgemein freistünde, ein Verfahren ruhen zu lassen, weil ein darin anzuwendendes Gesetz Gegenstand eines in seinen Aussichten noch völlig offenen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht geworden ist.

Die untrennbare Verbindung von Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG dient zugleich dem Ziel, dem Bundesverfassungsgericht eine umfassende Grundlage für die Prüfung der verfassungsrechtlichen Gültigkeit von Gesetzen zu geben. Wollte man nämlich die bloße Aussetzung im Hinblick auf ein schon beim Bundesverfassungsgericht schwebendes anderes Verfahren zulassen, so wäre diesem, wenn die schwebende Sache aus irgendeinem verfahrensrechtlichen Grunde ihre Erledigung fände, die Möglichkeit der Sachentscheidung auf der Grundlage einer weiteren Vorlage genommen. Auf der anderen Seite kann gerade die Verbindung mehrerer dasselbe Gesetz betreffender Vorlagen sinnvoll sein, indem sie dem Bundesverfassungsgericht eine umfassendere Übersicht über die Auswirkungen des Gesetzes vermittelt. Hierauf hat schon das Rundschreiben des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1951 (abgedruckt bei Lechner, BVerfGG, 1954 zu § 80 Abs. 2) besonders hingewiesen.

Der Einwand, dass inhaltsgleiche Vorlagen zu einer Überlastung des Bundesverfassungsgerichts führen könnten, ist im Übrigen nicht nur aus diesem Grunde verfehlt. Soweit nämlich das Bundesverfassungsgericht eine Verbindung nicht für angebracht hält, kann es inhaltsgleiche Vorlagesachen von seinem zur Entscheidung über die Gültigkeit des Gesetzes führenden Verfahren ausnehmen. Diese Sache finden dann durch die mit Gesetzeskraft ausgestattete Entscheidung ihren Abschluss, ohne richterliche Mehrarbeit zu verursachen.

Nach alledem hat die Behandlung der Sache durch das Oberlandesgericht Frankfurt in der Zeit zwischen der Bestellung des Berichterstatters (9. Februar 1968) und der Vorlage an den Bundesgerichtshof (22. Juni 1970) nicht auf den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist eingewirkt. Auch dem bei Dreher (StGB, 32. Aufl. Anm. 2 zu § 69) angedeuteten Gedanken, die verfassungsrechtliche Prüfung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht in einem bei ihm anhängigen Verfahren ohne weiteres schon zur Folge haben zu lassen, dass in allen Parallelverfahren anderer Gerichte für die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht die Verjährung ruhe, kann der Senat nicht beitreten. Denn die Vorfrage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes muss nur dann im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB und des § 28 Abs. 1 Satz 2 OWiG in einem anderen Verfahren entschieden werden, wenn das Ausgangsgericht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Norm verfassungswidrig ist, und dementsprechend pflichtgemäß das Bundesverfassungsgericht anruft oder wenn das Bundesverfassungsgericht den Fortgang des Verfahrens durch eine einstweilige Anordnung abschneidet, welche die Anwendung des entsprechenden Gesetzes suspendiert.

Damit steht der Eintritt der Verfolgungsverjährung fest. Der Senat entscheidet abschließend in diesem Sinne und stellt das Verfahren ein. Wegen der fehlenden Vorgreiflichkeit für diese Entscheidung muss die Frage, ob eine ordnungsgemäße Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht zur Unterbrechung oder zum Ruhen der Verjährung geführt oder beide Wirkungen zugleich ausgelöst hätte, unbeantwortet bleiben. Der Senat neigt insofern im Einklang mit BVerfGE 7, 36 zu der Auffassung, dass Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG ausschließlich das Ruhen der Verjährung bewirken.

WillmsKirchhofMeyer
BaldusBaumgarten
Einstellung wegen Verjährung: Aussetzung ohne Art.100 GG‑Vorlage wirkt nicht — Themis