Revision: Aufhebung wegen fehlender Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 38/56
- Datum
- 27.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein als sofortige Beschwerde vorgetragenes Vorbringen ist als Revisionsangriff zu werten, wenn es darauf gerichtet ist, das Urteil in der bezeichneten Hinsicht abzuändern, und ist dann im Revisionsverfahren zu prüfen.
Die Urteilsgründe müssen bei in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen, insbesondere bei einem Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung, darlegen, weshalb der Antrag abgelehnt wurde; fehlt eine solche Begründung, ist das Urteil insoweit aufzuheben.
Er kann wegen Beihilfe zur Vortat und wegen anschließender Hehlerei an denselben Sachen zugleich verurteilt werden; die Absicht, von der Beute zu profitieren, schließt eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht aus.
Soweit die Revision substantiiert Tatsachen oder Rechtsgründe für eine Strafaussetzung vorträgt, sind diese nach Zurückverweisung von der Tatsacheninstanz zu prüfen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Osnabrück gegen ihn, 14. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt ██, geboren am ███████████████ 1937 in ██, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Osnabrück gegen ihn vom 14. Juli 1955 insoweit aufgehoben, als über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entschieden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und wegen Hehlerei zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Er hat den Dieben den Weg zu dem Konsumgeschäft gezeigt, das er als eine günstige Diebstahlsgelegenheit bezeichnete; dessen Örtlichkeit war ihm näher bekannt. Er beschrieb den Dieben den Zugang zum Geschäft. Diese brachen ein und stahlen Waren im Werte von etwa 450 DM. Von den dabei gestohlenen Pullovern erhielt der Angeklagte einen.
Gleich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat der Angeklagte gegen die Ablehnung der Aussetzung der verhängten Jugendstrafe hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Darin bringt er zum Ausdruck, dass er sich mit dem Urteil nicht abfindet, auch aus diesem besonderen Grunde nicht. Er macht dazu geltend, dass die Urteilsgründe fehlerhaft nicht ergeben, weshalb das Gericht die erkannte Strafe entgegen dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers nicht ausgesetzt hat, und bringt im Übrigen sachliche Gründe dafür vor, die nach seiner Meinung die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.
In diesen Vorbringen des Angeklagten liegt ein weiterer Revisionsangriff, der nicht deshalb als solcher unberücksichtigt bleiben darf, weil er unter den Gesichtspunkt der „sofortigen Beschwerde“ erhoben ist (§ 300 StPO). Die Einwendungen des Angeklagten gegen das Urteil in ihrem Zusammenhang, die übrigens jeweils in derselben Schrift mit der Revision und ihrer Begründung vorgetragen sind, müssen dahin verstanden werden, dass er mit ihnen das nach den gesamten Umständen zulässige und für ihn wirksame Rechtsmittel erhebt. Er will mit ihnen die Abänderung des gegen ihn ergangenen Urteils in der von ihm bezeichneten Hinsicht erreichen. Sie sind daher so zu deuten, dass er mit ihnen diesen Erfolg am ehesten erzielt (vgl. RGSt 67, 125). Das führt dazu, dass die Rüge der aus dem angegebenen Grunde mangelhaften Begründung des Urteils als Revisionsangriff Geltung hat.
Wie die Revision zutreffend vorbringt, ergibt die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, dass der Verteidiger in dieser den Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung gestellt hat. Entgegen den von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten gesetzlichen Vorschriften ergeben die Urteilsgründe aber nicht, warum die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt ist. Deshalb kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.
Die sachlichen Gründe für eine Strafaussetzung, die von der Revision vorgetragen werden, sind nach der insoweit erforderlichen Zurückverweisung der Sache zunächst von der Jugendkammer zu prüfen.
Bei der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts macht die Revision insbesondere geltend, die Jugendkammer habe den Angeklagten zu Unrecht sowohl der Beihilfe zum schweren Diebstahl als auch der Hehlerei schuldig befunden; sein Vorsatz zu Hilfeleistungen bei der Straftat habe zugleich seine Bereitwilligkeit umfasst, von einer etwaigen Beute einen Teil an sich zu nehmen.
Mit diesen Ausführungen berücksichtigt die Revision nicht, dass der Gehilfe bei der Vortat im Anschluss an diese Hehlerei an den durch sie erlangten Sachen begehen kann. Er ist dann nicht nur wegen der Beihilfe zu der Vortat, sondern auch wegen Hehlerei zu verurteilen, mag er auch bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abgezielt haben (BGHSt 7, 134). Dieses Vorbringen der Revision ist daher unbegründet.
Da die Anwendung des sachlichen Rechts auch sonst keinen Rechtsfehler des Urteils zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist dieses nur auf die Verfahrensrüge hin wegen der fehlenden Entscheidung zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Dotterweich | Werner | Hoepner | |||
| Baldus | Dr. Menges |