Revision verworfen: Betrug durch Vorspiegelung von Eigentum und Eingehungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 385/58
- Datum
- 22.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt voraus, dass durch eine Täuschung über Tatsachen ein Irrtum erregt wird, durch den das Opfer zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird, die einen Vermögensschaden hervorruft.
Die Vorspiegelung rechtlicher oder wirtschaftlicher Verfügungsbefugnis an Sicherungsgütern kann eine Täuschung darstellen, die zur Annahme eines Eingehungsbetrugs führt, wenn sie die Gewährung eines Darlehens veranlasst.
Für die strafrechtliche Bewertung des Betrugs ist eine abschließende Feststellung formellen Eigentums nicht erforderlich, wenn die Täuschung das Vertrauen des Gläubigers in die wirtschaftliche Zuverlässigkeit und Verfügungsbefugnis begründet hat.
Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn mehrere Täuschungshandlungen in engem rechtsgeschäftlichen Zusammenhang stehen und denselben betrügerischen Vorsatz verfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18. November 1957
Rubrum
2 StR 385/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann ███ aus Köln, geboren am ███ 1913 in ███, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Rechtsanwalt als Verteidiger, und Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. November 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen, zum Teil gemeinschaftlich, zum Teil in sich fortgesetzt begangen, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Bis auf den allein zu erörternden Fall des Betruges gegen den früheren Konditoreibesitzer ████ ist die Revision offensichtlich unbegründet; auch in diesem Fall bleibt sie ohne Erfolg.
Im Falle ████ hat das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges verurteilt und drei Einzeltaten des Betruges angenommen.
Der Angeklagte hatte mit dem Geschäftsführer ██████, der Eigentümer von vier Gewürzmühlen war, vereinbart, daß er, der Angeklagte, diese Maschinen erwerben und zu diesem Zwecke einen Geldgeber finden solle. In einer Erklärung vom 3. März 1955 bestätigte ██████, daß er die Maschinen dem Angeklagten übereignet habe und sie nicht von dritter Seite gepfändet seien. In einem Vertrage vom 2. März 1955 vereinbarten beide, daß die Übereignungserklärung nur zur Erlangung eines Kredites gelte, aus dem die Anzahlung von 7.000,— DM an ██████ zu leisten sei, während der Rest allmählich abgedeckt werden sollte, und daß die Übereignung hinfällig sei, wenn Anzahlung und weitere Leistungen nicht erfüllt würden. Dem ████ erzählte der Angeklagte, er habe die Maschinen zwecks Eröffnung einer Gewürzmühle mit eigenen Mitteln und einem ihm gewährten Darlehen von ██████ erworben und könne unbeschränkt darüber verfügen; er brauche jetzt ein Darlehen, um den Betrieb in Gang zu bringen. Er fuhr mit ████ zu ██████, der die Maschinen zeigte. ████ gewährte darauf am 29. März 1955 dem Angeklagten ein Darlehen von 12.000,— DM gegen Sicherungsübereignung der Maschinen durch den Angeklagten, der versicherte, er sei frei verfügungsberechtigter Eigentümer der Maschinen.
Im Juni und Oktober 1955 erlangte der Angeklagte zwei weitere Darlehen in Höhe von 1.000,— und 4.000,— DM von █████ auf Grund der unwahren Behauptung, er könne mit diesem Geld ein günstiges, kurzfristiges Geschäft mit Bitromaschinen durchführen.
Im Dezember 1955 bewog der Angeklagte den ████, ihm die Maschinen freizugeben gegen Übereignung anderer Gegenstände, die infolge Eigentumsvorbehalts gar nicht in Eigentum des Angeklagten standen und außerdem von ihm schon anderweitig zur Sicherung übereignet worden waren.
██ hat keinerlei Rückzahlung auf die von ihm zur Verfügung gestellten 17.000,— DM erhalten.
Gegen die Beurteilung der Handlungsweise zu 2) und 3) als Betrug können keinerlei Bedenken bestehen. Aber auch die Annahme eines Betruges hinsichtlich des Geschehens zu 1) ist im Ergebnis zutreffend. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte von ██████ Eigentum an den Maschinen erworben hatte oder ob es an einer Übergabe oder Ersatzübergabe fehlte, ob die Vereinbarung vom 2. März 1955 der Eigentumsübertragung im Wege steht oder nur eine auflösende Bedingung der Eigentumsübertragung enthält, schließlich ob der Angeklagte etwaige Eigentumsfehler erkannt oder sich für den Eigentümer gehalten hat. Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob ████ das Sicherungseigentum deshalb erlangte, weil es möglicherweise zwar von Nichtberechtigten, aber mit Zustimmung des Berechtigten ihm übertragen wurde. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts kam es ████ nicht nur darauf an, „formelles Eigentum“ an den Maschinen zu erhalten, einen zuverlässigen Vertragspartner zu haben, hinter dem „ein entsprechender wirtschaftlicher Wert stand“. Hätte ████ gewußt, daß der Angeklagte völlig vermögenslos war und daß aus dem Darlehen und dem aus dem Gewürzgeschäft erhofften Erlös erhebliche Beträge an ██████ abzuführen waren, so hätte er das Darlehen nicht gegeben. Zur Darlehensgewährung, durch die sein Vermögen gefährdet wurde, ist er durch die Vorspiegelung, der Angeklagte sei nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich frei verfügungsberechtigter Eigentümer voll bezahlter Maschinen, veranlaßt worden. Der Angeklagte hat also insoweit einen Eingehungsbetrug gegen ████ begangen. Die Annahme eines Fortsetzungssusammenhangs bei den Taten 1–3 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Hiernach bleibt die Revision ohne Erfolg.
| Dr. Schalscha | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Scharpenseel | Lang-Hinrichsen |