Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 38/55
Datum
29.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt im Revisionsverfahren Verfahrens- und Sachrügen gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung. Streitpunkt waren u.a. die Verlesung polizeilicher Vermerke, die nachträgliche Genehmigung einer Maßnahme, die Ablehnung von Beweisanträgen und die Beweiswürdigung. Der BGH hält die Maßnahmen und die Werthaltigkeit der Beweiswürdigung für rechtlich zulässig und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Polizeiliche Vermerke dürfen dem Angeklagten als Vorhaltungen vorgelegt und, insbesondere wenn kurz, ganz verlesen werden; ihre Verwertbarkeit ist durch die Vernehmung der Polizeibeamten als Zeugen und nicht allein durch die Verlesung zu begründen.

2

Eine nachträgliche richterliche Genehmigung einer vom Vorsitzenden getroffenen Verfahrensmaßnahme schließt eine Verletzung des § 238 StPO aus, sofern die Maßnahme gesetzlich zulässig war.

3

Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO kann abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Behauptung keine konkrete erhebliche Tatsachenbehauptung enthält oder die Möglichkeit einer anderen Ursache rein hypothetischer und für die Sachaufklärung unerheblich ist.

4

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung und Sachverhaltsfeststellung sind für das Revisionsgericht bindend, soweit sie denklogisch möglich sind und keine revisionsrechtlich erheblichen Bewertungsfehler aufweisen.

5

Die Bezeichnung möglicher alternativer Tatursachen als "hypothetisch" ist nur dann zulässig, wenn das Gericht tatsächliche Alternativen geprüft und nach der Gesamtschau der Beweise als nicht glaubhaft ausgeschieden hat.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 17. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Deliane L. – geb. ███ – aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen schwerer Brandstiftung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Ko█ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. September 1954 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 18. September 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Strafkammer sieht trotz des Bestreitens der Angeklagten insbesondere auf Grund früherer „Schuldbekenntnisse“ folgendes als erwiesen an:

In der Nacht zum 14. März 1954 kam die Angeklagte mit ihrem Verlobten nach 2 Uhr morgens nach Hause. Sie saßen zunächst in der Küche. Als der Verlobte eingeschlafen war, ging die Angeklagte auf den Boden, zündete dort lagerndes Stroh an und ging wieder in die Küche zurück. Sie weckte ihren Verlobten und dann die übrigen Hausbewohner, als das Feuer hell brannte. Das Haus brannte ab. Die Angeklagte hatte sich gedacht, dass nach einem Wiederaufbau auch für sie die bereits geplante Wohnung mitgebaut würde.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen:

1) Die Revision rügt eine Verletzung des § 238 StPO, weil der Verteidiger der Verlesung von Aktenvermerken der Polizei (über Schuldbekenntnisse der Angeklagten) während der Vernehmung der Angeklagten widersprochen hatte, das Gericht aber erst nach Vernehmung von mehreren Zeugen diese Maßnahme nachträglich genehmigte. Das trifft zu.

Ein Verstoß gegen § 238 Abs. 2 StPO begründet für sich allein die Revision jedoch nicht, sondern nur, wenn auch die beanstandete Maßnahme des Vorsitzenden unzulässig war; denn gesetzlich zulässige Vorhaltungen und Maßnahmen dürfen dem Vorsitzenden auch nicht mit Hilfe des § 238 Abs. 2 StPO vom Gericht verwehrt werden; insoweit ist er in der Verhandlungsleitung freigestellt. Das Urteil beruht hier auf einer Verletzung des § 238 Abs. 2 StPO nicht, weil das Gericht die Maßnahme hinterher genehmigt hat und, wie unten ausgeführt wird, sie gesetzlich zulässig war.

2) Die Revision meint, die Verlesung der polizeilichen Vermerke habe gegen §§ 250, 254 StPO verstoßen. Das trifft nicht zu.

Die Vermerke waren Urkunden, die die Polizeibeamten bei ihren Vernehmungen gefertigt hatten. Sie durften der Angeklagten vorgehalten werden. Bei dem Vorhalt darf auch die Urkunde ganz verlesen werden, insbesondere wenn es sich um kurze Urkunden handelt. Das ist ständige Rechtsprechung, von der abzugehen der Senat keinen Anlass hat (BGHSt 3, 199; 5, 278). Nach dem Urteil ist die Tatsache, dass die Angeklagte die im Vermerk niedergelegten Erklärungen abgegeben hat, nicht etwa auf Grund dieser Verlesung festgestellt, sondern nur auf Grund der Angaben der Angeklagten zu diesen Vorhaltungen und nach Vernehmung der Polizeibeamten als Zeugen. Die Verhandlungsniederschrift beurkundet auch ausdrücklich, dass die Vermerke nur „im Rahmen der Vorhaltungen“ verlesen sind. Ihr Inhalt ist für das Revisionsgericht maßgebend (§ 274 StPO).

3) Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, ein Obergutachten eines neutralen Sachverständigen nach Vornahme von Versuchen darüber einzuholen,

a) ob die Entstehung des Brandes durch Funkenflug völlig ausgeschlossen ist, und b) wie lange Zeit vom Auftreffen eines Funkens auf ein Strohdach bis zum Ausbruch eines Brandes vergehen kann.

Das Landgericht hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Frage, ob Funkenflug aus dem Nachbarhaus als Brandursache in Betracht komme, angesichts der geklärten tatsächlichen Brandursache ohne entscheidende Bedeutung sei. Zwar sei im Herd von ████ wohl noch Feuer gewesen, etwaige Funken hätten auch auf das Wohnhaus zugetrieben werden können, „es stehe dahin“, ob in der Brandnacht Funken aus dem Schornstein dieses Hauses gekommen seien, aber früher seien niemals Funken aus dem Schornstein beobachtet worden. Trotzdem bleibe die Möglichkeit einer Brandverursachung durch Funkenflug rein hypothetischer Natur, so dass sich eine Erhärtung dieser Möglichkeit durch Einholung weiterer Gutachten erübrige.

Diese Ablehnung des Antrags enthält keinen Rechtsfehler. Bei sinngemäßer Auslegung des Antrags sollte der Sachverständige darlegen, dass die Entstehung des Brandes durch Funkenflug nicht ausgeschlossen, sondern möglich war. Das Gericht ist von dieser „Möglichkeit“ aber ausgegangen, denn die Strafkammer sieht es als möglich an, dass ein Funke aus dem Hause ██████████ einen solchen Brand verursachen konnte. Sie hat also die Tatsache, die der Sachverständige bekunden sollte, als wahr behandelt. Das genügt zur Ablehnung des Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO). Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob das einer Verurteilung entgegenstand.

4) Die Verteidigung hatte ferner beantragt, hilfsweise den Hauseigentümer ███████ und den Mitbewohner ████████ darüber zu vernehmen, wie hoch ihr Schaden war, wie hoch sie versichert waren und welcher Betrag ihnen von der Versicherung ersetzt worden ist.

Das Landgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil die „hypothetische“ Möglichkeit, dass ein anderer zwecks Erlangung der Versicherungssumme das Haus in Brand gesteckt haben könnte, angesichts der positiv geklärten Brandursache für die Wahrheitsfindung ohne Bedeutung sei.

Der Antrag war ein Beweisermittlungsvorschlag und kein Beweisantrag, weil er keine bestimmte erhebliche Behauptung unter Beweis stellte. Das ist aber Voraussetzung eines echten Beweisantrags im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO. Der Verteidiger hatte nicht behauptet, dass ███ und ███████████ durch den Brand auffallende Vorteile erlangt hatten; er hatte das Gericht nur gebeten, Ermittlungen über die Versicherungsverhältnisse, den Schaden und die Entschädigung anzustellen. Einen derartigen Ermittlungsvorschlag darf das Gericht nach seinem Ermessen ablehnen, muss der Anregung allerdings im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist nicht behauptet, auch nicht ersichtlich. Das Landgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass es diese Tatsachen für unerheblich hielt. Es hat die Möglichkeit, dass Dritte den Brand zur Begehung eines Versicherungsbetrugs angelegt haben könnten, erwogen. Der Umstand, dass █████████ und ████████ eine Versicherungsentschädigung erhielten, erbrachte dafür keine wesentlichen neuen Tatsachen und war somit unerheblich. Auch hier ist es eine Frage der sachlichen Würdigung, ob trotz dieser Möglichkeit der Schuldspruch gerechtfertigt war.

5) Die Revision rügt schließlich, dass das Landgericht den Zeugen ████████ gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigen dürfen.

Die Rüge ist unbegründet, denn darüber, ob ein Zeuge der Teilnahme verdächtig ist, entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ein Fehler bei Ausübung dieses Ermessens ist hier nicht ersichtlich.

II. Sachliches

Die Verurteilung der Angeklagten nach § 306 Nr. 2 StGB enthält keinen Rechtsfehler. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die aber keinen Fehler erkennen lässt.

Das Landgericht hat nicht übersehen, dass keine protokollierten Geständnisse vorlagen, sondern dass die gegen die Angeklagte verwerteten Erklärungen nur in Aktenvermerken festgehalten waren, die die Angeklagte nicht unterschrieben und später widerrufen hatte. Die Strafkammer spricht deshalb stets nur von „Schuldbekenntnissen“ und nicht von Geständnissen. Sie verwertet zwar als „Erfahrungssatz“, dass „niemand bei der polizeilichen Vernehmung sich schwerer belastet, als er tatsächlich belastet ist“. Damit hat die Strafkammer aber keinen allgemein gültigen, ausnahmslosen Erfahrungssatz aufstellen wollen, sondern nur die Tatsache berücksichtigt, dass unrichtige Selbstbelastungen selten sind. Das Urteil erörtert auch anschließend die Möglichkeit, ob die Angeklagte die Schuldbekenntnisse nur abgegeben hat, um von der Haft verschont zu bleiben, und verwertet diese Erklärungen nur im Zusammenhang mit weiteren Beweisgründen. Entscheidend ist allein, dass der Tatrichter aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung die Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gewinnt. Das hat die Strafkammer festgestellt. Unerheblich ist das Vorbringen der Revision, der von der Strafkammer angenommene Tathergang und Beweggrund seien nicht überzeugend. Die Strafkammer hat einen Sachverhalt festgestellt, der denkgesetzlich möglich war; das ist für das Revisionsgericht bindend. Auch die Feststellung, die Polizei habe die Angeklagte zwar eindringlich, aber ohne Zwang und schonend vernommen, enthält keinen der Revision zugänglichen Rechtsfehler.

Im Urteil heißt es mehrfach, dass die Möglichkeit anderer Brandursachen, soweit sie nicht positiv ausgeschlossen werden konnten, angesichts der tatsächlich festgestellten Brandursache „rein hypothetischer Natur“ sei.

Es wäre fehlerhaft, wenn die Strafkammer eine andere Brandursache als „hypothetisch“ bezeichnet und nicht weiter untersucht hätte, weil sie die Angeklagte für schuldig hält. Denn das Landgericht durfte, als es das Schuldbekenntnis der Angeklagten auf seine Wahrheit überprüfte, nicht andere Möglichkeiten wegen dieses Schuldbekenntnisses außer Acht lassen. Das wäre ein Fehlschluss. Das Geständnis wäre wertlos, wenn eine andere Brandursache festgestellt würde. Nach der Auffassung des Senats hat das Landgericht diesen Fehler aber nicht begangen, sondern sich nur ungenau ausgedrückt. Mit den „hypothetischen“ Ursachen meint es „theoretisch mögliche“ Ursachen. Das Urteil lässt eindeutig erkennen, dass die Strafkammer alle möglichen Brandursachen geprüft, aber aus dem Inbegriff der Beweisaufnahme die sichere Überzeugung gewonnen hat, dass die Angeklagte den Brand so angelegt hat, wie sie im Laufe der Vernehmungen früher zugegeben hatte. Damit hat die Strafkammer zugleich festgestellt, dass nach ihrer Überzeugung die anderen Möglichkeiten im vorliegenden Falle ausgeschlossen sind. Sie hat mit dem Hinweis auf die „hypothetische“ Natur dieser anderen Brandursachen nur zum Ausdruck gebracht, dass der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen verschlossen ist und dass sich der Richter mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen darf, wie er bei erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel entsteht. Entscheidend ist dabei, dass die Strafkammer deutlich zu erkennen gegeben hat, sie habe trotz Prüfung aller möglichen Brandursachen keine eigenen Zweifel mehr an der Schuld der Angeklagten. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung (RGSt 66, 163; BGH GA 1954, 152) und trägt den Schuldspruch.

Senatspräsident Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. Arndt
Menges
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