Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Rückverweisung wegen unterlassener Beleidigungsprüfung bei versuchter Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 38/54
Datum
24.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht vom Vorwurf der versuchten Notzucht freigesprochen. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob angesichts des Strafantrags des Vaters eine Beleidigung vorliegt. Zudem wies der Senat auf die besondere Problematik der Einwilligung Minderjähriger und auf einen möglichen Verbotsirrtum hin. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eröffnet die Sachlage die Möglichkeit eines weiteren Straftatbestands, insbesondere bei Strafantrag des Verletzten, hat das Gericht diesen Tatbestand im Rahmen der Entscheidung zu prüfen.

2

Die Einwilligung einer jugendlichen und unentwickelten Person beseitigt in der Regel nicht den ehrverletzenden Charakter sexualisierter Handlungen, weil ihr meist das volle Verständnis für Geschlechtsehre fehlt.

3

Kommt ein Verbotsirrtum in Betracht, ist zu prüfen, ob der Täter bei der ihm zuzumutenden Gewissensanspannung das Unrecht seines Tuns hätte erkennen können und sich trotzdem entschloss.

4

Hält das Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten für angemessen, ist die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen; bei höherer Strafe sind die Voraussetzungen des § 23 StGB zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 17. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Dieter M. ████, zuletzt wohnhaft in ████████, ausgewandert nach Kanada, geboren am █████ 1931 in ███████, wegen versuchter Notzucht,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Bundesrichter Werner Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss beschuldigten den Angeklagten eines Verbrechens der versuchten Notzucht. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist begründet.

Nach den Feststellungen traf der Angeklagte am 20. Juli 1953, als er nach dem Besuch einer Kinovorführung über einen Feldweg nach Hause ging, die am ███████ 1937 geborene Ingrid ████. Der Angeklagte und das Mädchen kannten sich; sie duzten sich. Seine Frage, ob er sie begleiten dürfe, bejahte Ingrid. Er hakte sich unter; in der Nähe eines Waldstückes hielt er an, legte seinen rechten Arm um ihren Hals und küsste sie auf den Mund. Ingrid wehrte ihn nicht ab; sie entfernte sich auch nicht. Er fasste sie darauf um die Schulter und bog ihren Oberkörper weit zurück. Als sie sich wieder aufrichtete, fasste er sie um die Hüfte und bog ihren Körper so weit zurück, dass sie zu Fall kam. Er legte sich zuerst neben, dann auf sie und versuchte, ihr den Rock hochzuheben. Es gelang ihm auch, seine Hand unmittelbar über dem Knie an die Oberschenkel des Mädchens zu legen. Ingrid setzte sich heftig zur Wehr und drohte dem Angeklagten, sie werde ihrem Vater seine Frechheit berichten, worauf er antwortete, dass er ihren Vater nicht fürchte und sie sogar noch nach Hause begleiten werde. Während sie noch auf dem Boden lagen, schlug

Ingrid dem Angeklagten mit der Faust auf die Nase, die sofort blutete. Es gelang ihr dann auch, sich von dem Angeklagten freizumachen. Als er ihr den Mantel sauber machen und sie nach Hause begleiten wollte, lehnte sie dies ab und ging allein weiter.

Die Strafkammer verneint, dass der Angeklagte sein Vorgehen als Gewaltanwendung gewertet habe und Gewalt anwenden wollte.

Sie glaubt ihm, dass er das „Sichzur-Wehr-Setzen“ nur für mädchenhafte Ziererei hielt. Ingrid habe ihm gestattet, sie zur späten Abendstunde nach Hause zu begleiten, sich einzuhaken und ihn auch nicht abwehrte, als er sie umarmte und küsste. Sie sei auch noch nach dem Kuss bei ihm stehen geblieben. Es sei ihm daher nicht zu widerlegen, dass er ihr Verhalten dahin deutete, sie sei zum Geschlechtsverkehr bereit. Daraus ergebe sich, dass er den Widerstand zunächst nicht für ernstlich hielt. Als er ihn und seinen Irrtum einsah, als ernstlich erkannte, ließ er von ihr ab. Eine Bestrafung nach § 177 oder § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheide somit aus.

Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung gefolgert, dass der Angeklagte nicht das Bewusstsein der Gewaltanwendung hatte, da er nur mit einem schamvollen Sich-Sträuben des Mädchens rechnete und abließ, als er auf einen ernstlichen Widerstand stieß und ihn als ernstlich erkannte (RG in LZ 26, 937). Die Angriffe der Revision wenden sich insoweit unzulässigerweise nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Fehl geht das Vorbringen, die Annahme eines mädchenhaften Sträubens sei nicht mit der Feststellung vereinbar, dass Ingrid mit der Faust dem Angeklagten auf die Nase schlug. Die Strafkammer

sieht das mädchenhafte Sträuben in dem Verhalten der Ingrid vor dem Faustschlag; ihn selbst wertet sie als ernsthaften Widerstand.

Zu Recht bemängelt jedoch die Revision, dass die Strafkammer eine Prüfung unterließ, ob nicht, da der Vater des Mädchens Strafantrag gestellt hat, eine Beleidigung vorliegt. Eine Missachtung der Ehre des Mädchens könnte mindestens von dem Zeitpunkt an vorliegen, als der Angeklagte Ingrid zu Fall brachte, sich auf sie legte, ihr den Rock hochhob und so zu erkennen gab, dass er mit ihr geschlechtlich verkehren wolle und annehme, sie sei hierzu bereit. Der Angeklagte kann sich auch nicht ohne weiteres darauf berufen, er habe das Einverständnis des Mädchens angenommen. Die Einwilligung einer jugendlichen und unentwickelten Person beseitigt in der Regel nicht den ehrverletzenden Charakter einer solchen Handlung, da ihr erfahrungsgemäß noch das volle Verständnis für den Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung fehlt (RGSt 71, 349; 75, 179; BGHSt 5, 362). Dass Ingrid in diesem Sinne einsichtsfähig war, lassen die Feststellungen nicht ersehen. Es ist ihnen auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte, der das Mädchen kannte, annahm, sie habe diese Reife. Falls er irrigerweise angenommen hätte, sein Vorgehen sei wegen der Einwilligung des Mädchens erlaubt und daher nicht beleidigend, läge ein Verbotsirrtum vor. Die Strafkammer hätte dann zu prüfen, ob er bei der ihm zuzumutenden Anspannung des Gewissens das Unrecht seines Tuns hätte erkennen können und sich trotzdem hierzu entschlossen hätte (BGHSt 2, 194).

Falls die Strafkammer bei der neuen Verhandlung eine Beleidigung bejaht, jedoch nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder eine Ersatzfreiheitsstrafe in dieser Höhe für angemessen halten würde, hat sie die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen. Falls sie eine höhere Strafe ausspricht, hat sie § 23 StGB zu beachten.

Dr. DotterweichWernerDr. Arndt
Dr. MoerickeHoepner
Aufhebung und Rückverweisung wegen unterlassener Beleidigungsprüfung bei versuchter Notzucht — Themis