Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abgabenhinterziehung bei Imprägnierungs‑Sekt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 38/53
Datum
13.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung verurteilt, weil er Sekt im Imprägnierungsverfahren herstellte und unversteuert in Verkehr brachte. Streitpunkt war, ob solches Erzeugnis Schaumwein i.S. der Steuerbestimmungen ist. Der BGH hält Begriff und Einordnung nach Verkehrsanschauung für maßgeblich und bestätigt, dass das Imprägnierungsverfahren Schaumwein erzeugt; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in einer Steuervorschrift eine Legaldefinition, ist der verwendete Begriff nach der herkömmlichen Verkehrsanschauung zu bestimmen.

2

Schaumwein ist kein Wein im Sinne des Weingesetzes, sondern ein Erzeugnis der Weiterverarbeitung, dessen Kennzeichen die Erhöhung und Festhaltung von Kohlensäure ist.

3

Zu den üblichen Verfahren zur Erzeugung von Schaumwein gehört die Zugabe fertiger Kohlensäure (Imprägnierungsverfahren); diese Einwirkung begründet die Einordnung als Schaumwein i.S. der Schaumweinsteuerbestimmungen.

4

Wer ein als Schaumwein einzuordnendes Erzeugnis in Verkehr bringt und die darauf entfallende Steuer nicht entrichtet, macht sich der Abgabenhinterziehung strafbar; bei fortgesetztem und gemeinschaftlichem Handeln sind entsprechende Vorsatz- und Tatkomplexfeststellungen maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. November 1951

Rubrum

2 StR 38/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm P██████ aus ██████, geboren am █████████ 1897 in K██, wegen Abgabenhinterziehung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. November 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████ betrieb als Inhaber der „Rheinischen Sekt- und Weinvertrieb ████“ zusammen mit seinem Teilhaber █████ vom Frühjahr 1948 bis 2. März 1949 die Sektherstellung im Imprägnierungsverfahren, wobei dem Wein als Ausgangserzeugnis Kohlensäure zugesetzt wurde. Die Sektherstellung wurde nicht angemeldet, der Sekt blieb unversteuert. Beim Verkauf des Sektes stellten ██ und ██ ████████ Abnehmern die Schaumweinsteuer – DM für die Flasche – in Rechnung; insgesamt handelte es sich um 9155 Flaschen Sekt, die so hergestellt und unversteuert vom Angeklagten und seinem Teilhaber auf hälftige Gewinnteilung vertrieben wurden. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe, einer Geldstrafe und einer Wertersatzstrafe verurteilt, sowie die dem Angeklagten gehörigen, zur Sektbereitung benutzten Maschinen und Kellereigeräte eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; insbesondere wird geltend gemacht, das angefochtene Urteil stelle nicht fest, ob der mit Kohlensäure im sogenannten Imprägnierungsverfahren hergestellte Wein Schaumwein im Sinne des Gesetzes sei.

Die Revision ist unbegründet. Die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 in der Fassung vom 30. Oktober 1941, auf welcher die Steuerpflicht für Schaumwein zur Tatzeit beruhte, enthält keine Bestimmung des Begriffs „Schaumwein“; ebensowenig ist eine solche im Weingesetz vom 25. Juli 1930, im Zolltarif und in früheren Schaumweinsteuergesetzen, z. B. dem vom 31. März 1926 (RGBl. I S. 185), enthalten. Der Begriff des Schaumweins ist also danach zu bestimmen, wie er herkömmlicherweise im Verkehr verstanden wird. Schaumwein ist kein Wein im Sinne des Weingesetzes, sondern ein Erzeugnis der Weiterverarbeitung des Weins. Das Ziel dieser Weiterverarbeitung ist, dem Wein ein Mehr an Kohlensäure zu verschaffen und darin festzuhalten. Hierzu werden üblicherweise drei besondere Verfahren angewandt: einmal die Herbeiführung einer zweiten Gärung in der verschlossenen Flasche (Flaschengärungs- oder Champagnerverfahren) oder die Herbeiführung einer zweiten Gärung in verschlossenen größeren Gefäßen (Fass- oder Tankgärung) und schließlich der Zusatz fertiger Kohlensäure zum Wein (Imprägnierungsverfahren). Wie die Entscheidung des Reichsgerichts Band 47 Seite 215 ergibt, ist von jeher der im Imprägnierungsverfahren hergestellte Sekt als Schaumwein im Sinne der Schaumweinsteuerbestimmungen und auch im Verkehr als solcher angesehen worden. Von den Grundsätzen dieser Entscheidung abzugehen, besteht kein Anlass; auch die Revision führt hierzu nichts aus. Für den Begriff des Schaumweins im Sinne der hier in Betracht kommenden Steuerbestimmungen ist daher entscheidend, ob Wein einem der drei üblichen Behandlungsverfahren unterworfen worden ist. Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils hier der Fall gewesen; das so gewonnene Erzeugnis ist vom Angeklagten und seinem Teilhaber als Schaumwein unter besonderer Berechnung der Schaumweinsteuer gegenüber den Abnehmern in Verkehr gebracht worden; die hiernach verfallene Schaumweinsteuer ist jedoch nicht entrichtet worden.

Gegen die Annahme der fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen Abgabenhinterziehung bestehen daher keine Bedenken. Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler.

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Arndt
WernerDr. Ortlieb
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