Revision: Strafausspruch aufgehoben – Provokation bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 384/99
- Datum
- 13.10.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Provokationstatbestand des § 213 Abs. 1 Alt. StGB setzt voraus, dass eine durch Misshandlung oder schwere Beleidigung verursachte Kränkung oder Reizung in einem motivational-psychologischen Zusammenhang die Tat ausgelöst hat.
Bei der Prüfung des § 213 StGB sind alle relevanten Umstände, insbesondere das Ziehen einer Waffe durch das Opfer, zu berücksichtigen; das Unterlassen der Auseinandersetzung mit solchen Umständen ist ein Rechtsfehler.
Die Tatsache, dass die unmittelbare Gefahr nach Entwaffnung des Opfers objektiv gebannt war, schließt die Anwendung des § 213 Abs. 1 Alt. StGB nicht aus; entscheidend ist das Auslösungsmoment der Tat im subjektiven Erleben des Täters.
Die Urteilsgründe müssen erkennbar darlegen, ob und wie das Tatprovokationsmoment gewürdigt wurde; bei Zweifeln ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5. Februar 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen hatte das Tatopfer C. K. vom Angeklagten, auf die bereits mehrfach angemahnte Rückzahlung eines ihm gewährten Darlehens angesprochen, dieses als belanglos abgetan, den Angeklagten beleidigt und schließlich ein Messer gezogen. Bevor C. K. das Messer gegen den Angeklagten einsetzen konnte, entwaffnete dieser ihn mit einem Karategriff und versetzte ihm einen ungezielten Stich in den Oberbauch, der zum Tode des C. K. führte.
Die Strafkammer hat das Tatgeschehen als Körperverletzung mit Todesfolge gewertet. Einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB hat sie nicht angenommen.
Die Erwägungen, mit denen sie die Voraussetzungen des Provokationstatbestandes des § 213 1. Alt. StGB verneint hat, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern wäre (BGHSt 25, 222, 224), sind nicht rechtsfehlerfrei.
Die Ausführungen der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Opfer zum Zorn gereizt worden, lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer ausreichend bedacht hat, dass nach den Feststellungen das Tatopfer nicht nur die Zahlung seiner Schulden abgelehnt, sondern den Angeklagten auch beleidigt hat und es erst dann zu gegenseitigen Beschimpfungen kam. Ob unter diesen Umständen den im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung auch vom Angeklagten ausgehenden Beschimpfungen und Beleidigungen das von der Strafkammer angenommene Gewicht zukommt oder sie nicht vielmehr als verständliche und angemessene Reaktionen des Angeklagten anzusehen sind, kann dahinstehen. Gar nicht gewürdigt hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang, dass das Tatopfer ein Messer gezogen hat. Eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand wäre hier aber schon deshalb geboten gewesen, weil die Strafkammer an anderer Stelle ausführt, dass das Tatopfer durch dieses Verhalten die Eskalation heraufbeschworen hat, obwohl C. K. „auf Grund des ähnlichen kulturellen Hintergrundes der beiden davon ausgehen musste, dass der Angeklagte sich in seiner Ehre beleidigt fühlen würde“.
Fehlerhaft ist jedenfalls die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB deshalb verneint hat, weil der Angeklagte nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Dass die Situation objektiv in dem Moment bereinigt war, als der Angeklagte das Messer des Tatopfers in der Hand hatte und dem Angeklagten bewusst war, dass ihm dieses nicht mehr gefährlich werden konnte, schließt zwar eine Notwehrlage des Angeklagten aus. Entscheidend für den Anwendungsbereich des § 213 1. Alt. StGB ist aber, ob die durch das vorausgegangene Verhalten des Opfers verursachte Kränkung oder Reizung die Tat ausgelöst hat, ein motivationspsychologischer Zusammenhang zwischen der Misshandlung oder Beleidigung durch das Opfer und der Körperverletzungshandlung des Täters besteht. Davon ist hier auszugehen. Nach dem von der Strafkammer als glaubhaft zugrunde gelegten Geständnis des Angeklagten hat dieser sich dahin eingelassen, er habe – als er das Messer in der Hand gehalten habe – aus Wut und Gereiztheit über das vorangegangene Verhalten des Tatopfers plötzlich nur den Drang verspürt, dieses zu verletzen, und sofort zugestochen.
Aber auch die Ablehnung eines minder schweren Falls des § 227 Abs. 2 StGB aus sonstigen Gründen begegnet durchgreifenden Bedenken. Strafschärfend hat die Strafkammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Körperverletzung sowohl mittels eines gefährlichen Werkzeugs als auch einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen und damit zwei Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB verwirklicht hat. Dem mit der Qualifikation der lebensgefährdenden Behandlung erfassten Unrechtsgehalt kam hier aber bei einer den Eintritt des Todeserfolgs voraussetzenden Bestrafung nach § 227 StGB keine eigenständige Bedeutung zu.
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