Treffer
BGH Urteil

Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung bei bereits voll verbüßter Freiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 384/91
Datum
30.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Nötigung mit Körperverletzung, hob jedoch die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auf. Die Staatsanwaltschaft hatte erfolgreich Revision eingelegt; die Strafe war zum Zeitpunkt des Urteils durch angerechnete Untersuchungshaft bereits ganz verbüßt. Das Gericht stellte zudem die Verwerflichkeit des Gewalteinsatzes zur Erzwingung der Fahrzeugherausgabe fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche ist rechtswidrig und verwerflich, wenn sie als grober Angriff auf die Entscheidungsfreiheit des Opfers anzusehen ist und deshalb strafrechtlicher Zurechtweisung bedarf.

2

Nötigung (§ 240 StGB) umfasst auch den Einsatz körperlicher Gewalt mit dem Ziel, den Gegner zur Herausgabe von Sachen oder zur Duldung einer Wegnahme zu nötigen.

3

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob der Täter sein Verhalten als sofortige Erwiderung auf ein vorausgegangenes Unrecht darstellte; ein zeitlich zurückliegendes, bereits verhandeltes Fehlverhalten rechtfertigt regelmäßig keinen rechtfertigenden Notstand.

4

Eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung scheidet aus, wenn die verhängte Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt des Urteils durch bereits erlittene und anzurechnende Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Februar 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Hans-Joachim ██, geboren am ███ ███ 1955 in ███, zur Zeit in Strafhaft, wegen Nötigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte C__ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1991, soweit es den Angeklagten betrifft, dahin abgedndert, dass die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wegfällt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

II. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

III. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe, die im Zeitpunkt des Urteils durch angerechnete Untersuchungshaft bereits verbüßt war, zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen. Der Angeklagte greift im Wesentlichen den Schuldspruch wegen Nötigung und den Rechtsfolgenausspruch an, die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt und erstrebt dessen Aufhebung. Das im Übrigen unbegründete Rechtsmittel des Angeklagten führt ebenso wie die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Schuldspruch

a) Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte betrieb einen Gebrauchtwagenhandel. Am 30. Juni 1989 erwarb der Geschädigte T. bei ihm einen Pkw BMW 728. Er gab einen Pkw Opel Senator in Zahlung, wobei unklar blieb, ob er darüber hinaus noch eine Kaufpreiszahlung zu erbringen hatte. Der Angeklagte war jedenfalls der Meinung, der Käufer schulde ihm noch 2.800,-- DM für den Verkauf des BMW.

In der Nacht vom 7. zum 8. Juli 1989 wurden dem Angeklagten vier auf goldfarbene Aluminiumfelgen aufgezogene Reifen gestohlen. Sie gelangten auf ungeklärte Weise in den Besitz des Geschädigten, an dessen BMW sie der Angeklagte wenige Tage später entdeckte. Vom Angeklagten zur Rede gestellt, erklärte T. wahrheitswidrig, er habe die Reifen von C. gekauft, der sie auf einem Flohmarkt erstanden habe. Dem Verlangen des Angeklagten, für die Reifen Schadensersatz zu leisten, kam T. nicht nach.

Am 4. August 1989 gegen 23.00 Uhr sah der Angeklagte, der mit einem Pkw im ███ G__-Viertel unterwegs war, dort den Geschädigten mit dem BMW fahren. Der Angeklagte „war in hohem Maße verärgert über T., weil dieser bislang keinen Schadensersatz wegen der Felgen geleistet und auch den Restkaufpreis von 2.800,-- DM nicht gezahlt hatte. Er beschloss, T. endgültig zur Rede zu stellen und das Autogeschäft rückgängig zu machen, wozu er sich berechtigt fühlte“ (UA S. 6).

Der Angeklagte überholte mit seinem Fahrzeug den BMW, drängte ihn an den rechten Fahrbahnrand ab und verstellte ihm den Weg. Sodann sprang er aus seinem Wagen, zog T. „aus dem BMW heraus und schlug ihm mit den Worten, er lasse sich nicht ‘verarschen’, mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht, in den Rücken und gegen den Brustkorb“ (UA S. 6). Sodann erklärte er dem Zeugen T. sinngemäß, er nehme den BMW zurück, und T. könne sich seinen Senator wieder bei ihm abholen (UA S. 6). „Unter dem Eindruck der erlittenen Misshandlungen und aus Angst vor weiteren Schlägen“ (UA S. 7) übergab T. dem Angeklagten den Kraftfahrzeugschein und die ASU-Bescheinigung für den BMW und gestattete, dass der Angeklagte dieses Fahrzeug zu seinem Firmengelände fuhr. Am folgenden Tage überbrachte er dem Angeklagten auch noch den Kraftfahrzeugbrief.

b) Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch wegen Nötigung bleiben ohne Erfolg.

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte mit den Misshandlungen des Geschädigten – zumindest auch – das Ziel verfolgte, diesen zur Herausgabe der Fahrzeugpapiere und zur Duldung der Wegnahme des Pkw zu nötigen, und dass er nicht der Meinung war, seinen – vermeintlichen Anspruch auf Rückgängigmachung des Fahrzeugverkaufs gewaltsam durchsetzen zu dürfen.

Entgegen der Auffassung der Revision handelte der Angeklagte rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB, als er durch körperliche Misshandlungen des T. die Rückgängigmachung des Fahrzeugverkaufs erzwang. Die Anwendung von Gewalt zu dem vom Täter angestrebten Zweck ist dann verwerflich, wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände so anstößig ist, dass es als grober Angriff auf die Entscheidungsfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf. Das ist vorliegend der Fall:

Nachdem der Angeklagte wochenlang nichts unternommen hatte, um seine vermeintlichen Ansprüche auf Zahlung von Kaufpreis und Schadensersatz geltend zu machen, überfiel er den Geschädigten nachts auf der Straße und verprügelte ihn, um dadurch die alsbaldige Rückgabe des Fahrzeugs und der Fahrzeugpapiere zu erzwingen, wobei kein Grund für die Befürchtung bestand, er werde seine Ansprüche später nicht auf korrektem Wege durchsetzen können. Dieses Verhalten ist missbilligenswert, und zwar auch dann, wenn man zugunsten des Angeklagten annimmt, er habe den Geschädigten auch aus Verärgerung über sein vorangegangenes Verhalten misshandelt.

An dieser Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten vermag schließlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Geschädigte möglicherweise durch eine Straftat in den Besitz der dem Angeklagten gehörenden Autoreifen gesetzt hat. Dieses Geschehen lag einige Wochen zurück, und der Angeklagte hatte mit dem Geschädigten bereits über die Leistung von Schadensersatz verhandelt. Der nächtliche Überfall kann daher nicht als eine auf der Stelle erfolgte Erwiderung auf ein Fehlverhalten des Geschädigten angesehen werden (vgl. BGHSt 17, 328, 332).

Ausführungen zum Verbotsirrtum drängten sich bei der gegebenen Sachlage nicht auf.

2. Rechtsfolgenausspruch

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe hat hingegen keinen Bestand.

Die Strafe von zehn Monaten war im Zeitpunkt des Urteils durch die in der Zeit vom 11. August 1989 bis 21. Juni 1990 erlittene Untersuchungshaft bereits voll verbüßt.

In einem solchen Fall scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGH NJW 1961, 1220 f; BGHSt 31, 25 f). Durch dieses Sanktionsmittel ist der Angeklagte auch beschwert (BGHSt a.a.O.; BGH, Beschl. v. 25. März 1987 – 2 StR 701/86).

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Aus den vorstehend zu I 2 aufgeführten Gründen hat auch die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 473 Abs. 2 Satz 2 (Revision der Staatsanwaltschaft) und auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO (Revision des Angeklagten). Der Teilerfolg der Revision des Angeklagten – Wegfall der Aussetzung einer bereits verbüßten Strafe – ist unwesentlich und gibt keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.

JahnkeNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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